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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_13/0009
nes jungen Menschen, der allzu vertrauensselig
war und sein Herz auf der Zunge trug.
Im Brief an seinen Schwager läßt er seinen

Gefühlen freien Lauf: Ihm ist „die weil in die-

i

ser Ode, da niemandt dan die wilds thier wo-

2

nen, gar lang . Wann mir ein ^ut gesell hieher
schreibt, freudt es mich baß dann wann ich

4

tantzen solt, es ist mir heiltums ".

1 als 3 besser, mehr

2 4

langweilig etwas Heiliges, Wertvolles

Vom „Schwardwalt", wie er den Schwarzwald
in Anspielung auf „Schwarte" (mhd. swart)
verballhornt, weiß er nichts Neues zu berichten
, weil sich bei den Einheimischen hier sowieso
nichts ereignen könne. Sein Urteil
über sie ist vernichtend: „Gröber Volck glaub
ich nit in der gantzen weldt ze sein."
Sein Brief an den Schwager endet mit dem
Satz, der an Direktheit nicht mehr zu überbieten
ist:

„Ich wolt lieber ein sau zu Straßburg
Dann hir ein Herr sein"

Der Widerruf

Die Briefe Hans Reiseisens, darin vor allem
seine gegen Rochus Merz gerichteten Vorwürfe
und besonders obige Äußerung, mußten
den Herrn auf Schramberg schwer treffen
, wenn sie in seine Hände fielen. Und
eben das geschah und wurde dem Schreiber
zum Verhängnis. Wie es dazu kam, läßt sich
nicht mit letzter Sicherheit sagen. Auf Grund
einiger Indizien wird es aber wohl so gegangen
sein: Wie schon erwähnt, hat Hans Reiseisen
seine Briefe, die alle das Datum vom 4.
April 1549 tragen, einem Bauern, den er als
„meines Herren vogt" bezeichnet, zur Beförderung
nach Straßburg anvertraut. Im Widerruf
muß er sich unter Eid verpflichten, sich
wegen des Vorfalls bis an sein Lebensende
weder an seinem Herrn noch am Talvogt Benedikt
Mück zu rächen. Also muß letzterer
seine Hand im Spiel gehabt und die Briefe
statt den Angehörigen in Straßburg dem
Herrn auf Schramberg ausgehändigt haben.
An ihn hatte sich Hans Reiseisen in seiner
Leutseligkeit bereits gewandt, als ihm der
herrschaftliche Jäger seinen Hund, der in der
Einsamkeit auf dem „Schloß" sein ein und alles
war, entführt hatte. Außerdem hat Hans

Reiseisen auf dem Umschlag des Briefes an
den Vater ausdrücklich vermerkt, daß er ihn
dem Vogt anvertraut habe.
Warum der Widerruf erst fünf Monate später
erfolgt - das „Actum" trägt das Datum vom
12. September 1549 -, ist ein Rätsel. Tatsache
ist, daß er, als die Sache ruchbar wurde,
Reißaus genommen hat, denn in dem erwähnten
„Actum" verpflichtet er sich, binnen
sechs Tagen auf den Schramberg zurückzukehren
und seine angefangene Arbeit fortzuführen
. Man kann sich gut vorstellen, wie
ihm zumute gewesen sein muß, als er diesen
„Canossa-Gang" antrat.

Da das „Actum" vom 12. September 1549
(Abb. 3) nicht nur zeigt, wie sehr sich in damaliger
Zeit noch Glaube und Recht ergänzten
, sondern auch interessante heimatgeschichtliche
Fakten enthält, soll es in seinen
wesentlichen Punkten angeführt und erläutert
werden:

1. Johann Reiseisen hat den ihm vorgesprochenen
Eid bei Gott und den Heiligen geschworen
, daß er die vorliegenden Briefe,
die er gegen seinen Herrn an seine Eltern
und seinen Schwager abgeschickt hat,
grundlos und wahrheitswidrig („. . . mit
gannzem Ungrundt unnd vergessung der
warheit. . .") geschrieben habe.

2. Er soll sich fortan in seinen Worten und
Werken gegenüber seinem Herrn und dessen
Angehörigen nur noch von ehrlichen
und löblichen Absichten („. . . änderst nit
. . . dann was loblich unnd erlich ist . . .")
leiten lassen.

3. Er darf sich über den Vorfall weder seinem
Herrn und dessen Angehörigen noch dem
Talvogt Benedikt Mück (s.o.) gegenüber im
Zorn äußern, lustig machen oder ihn rächen
, auch nicht durch Dritte („. . . weder
mit worten noch mit werken, haimlich
noch offenlich, durch sich selbst noch
durch niemandt änderst, in argem noch
ungutem, nimmermer anden, äffen noch
rechen, noch sollichs zu thun betrachten").

4. Er muß über alles, was er im Amt erfährt,
bis zum Lebensende Verschwiegenheit bewahren
(„. . . biß inn sein grub bi ime ver-
schwigen . . . behaltenn . . ."). Ferner darf
er von keinem Schriftstück Kopien fertigen
oder Auszüge machen, es sei denn auf des

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