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Lothar Späth:
MÜHLEN UND MÜHLENBANN IN DER
HERRSCHAFT SCHRAMBERG
Kulturgeschichtliche Vorbemerkungen
Das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von
Mühlena war im älteren deutschen Recht an
das Nutzungsrecht (Wasserrecht) oder Grundstückseigentum
gebunden. Die Mühlen waren,
weil für die Allgemeinheit von lebenswichtiger
Bedeutung, danach besonders geschützt
(Mühlenfriede). Im Mittelalter entwickelte sich
der Mühlenbannb, der das Recht zum Bau und
Betrieb von Mühlen ausschließlich dem Grundherren
zusprach und die Untertanen bei Strafandrohung
zwang, ihr Getreide gegen entsprechende
Abgaben in den herrschaftlichen Mühlen
mahlen zu lassen (Mühlenzwang). Die
Bannmeile (frz. banlieue), die oft auf mehrere
Meilen ausgedehnt wurde, umschrieb das
Gebiet, in dem dieser „Zwing und Bann" Geltung
hatte (vgl. Bannmeile um die Gebäude der
obersten Verfassungsorgane von Bund und
Ländern). Der Müller hatte im Gegensatz zu
den meisten anderen Gewerbetreibenden nur
eingeschränkte Rechte, weil sein Gewerbe wie
das des Henkers, Abdeckers, Schäfers, Zöllners
etc. als „unehrlich" galt, was wohl damit zusammenhing
, daß er es am Wasser, also zumeist
außerhalb des Dorfes oder der Stadt, betreiben
mußte.
a spätlat. molina, ahd, mulin, bezeichnete
ursprünglich die von den Römern
übernommene, mit Wasserkraft betriebene
Mühle. Bis dahin hatten die Germanen
nur die mit der Hand betriebene
Mühle gekannt, die sog. quirna. Im
Mittelalter bezeichnete das Wort (mhd.
kürne) dann auch die wassergetriebene
Mühle.
h ahd. bannan, mhd. bannen (im MA
noch starkes Verb, daher bei Walther
v. d. Vogelweide „sie bienenerst seit
dem 15. Jh. „sie bannten../'), im Gegensatz
zu heute auch in der Bedeutung
„etwas unter Strafandrohung gebieten
" verwendet.
Mühlen in der Herrschaft Schramberg
Nach dem Rechbergschen Urbar von 1518,
unter Hans von Rechberg d.J. abgefaßt, bestand
bereits eine Mühle im Schramberger Tal. Archivar
Wilhelm Haas datiert ihre Exixtenz
sogar ins l4.Jh. zurück1, wo sie von den Herren
von Teck an die Falkensteiner gekommen sei.
In dem erwähnten Urbar2 wird sie als „Baw-
muli3 under dem sloß im tall mitsambt der
Matten dazu gehörig" bezeichnet. Es war also
eine Getreidemühle für die Untertanen und
gleichzeitig eine wichtige Einnahmequelle für
den Schloßherrn, denn der Müller hatte an ihn
nach dem Urbar jährlich den Gegenwert von
200 Malter zu entrichten, wobei das Malter4
mit einem Gulden veranschlagt wurde, wohingegen
die ebenso fälligen „Vasnachthuener
oder -nennen" nur mit sechs Rappen5 je Stück
berechnet wurden.
Das vollständig erhaltene Urbar des Rochus
Merz6, von seinem Schreiber Hans Reiseisen
1549 in kalligraphisch bestechender Form niedergeschrieben7
, gibt uns genauere Kunde von
den Mühlen in der Herrschaft. Bevor wir jedoch
auf deren wichtigste, die Bann- oder Herrenmühle
, zu sprechen kommen, sollen die übrigen
Mühlen in der gleichen Reihenfolge wie im Urbar
mitsamt den darin festgeschriebenen Rechten
und Pflichten aufgeführt werden.
Mühle im Göttelbach
Zu dieser Mühle gehörte der vierte Teil eines
Lehens, das an den Stammelbachhof grenzte.
Zur Zeit der Niederschrift des Urbars war Martin
Schmidt der Besitzer. Dieser mußte jährlich
„uff Martini" 240 Heller und zwei Zinshühner
geben. Bei seinem Tod war ein „Fall" zu entrichten8
. Der Besitzer war vom Zwang, „in der
Herrschaft Bannmühle im Tal" (s. unten) zu
mahlen, befreit, es war ihm aber bei Strafe
untersagt, das für jemand zu tun, der dorthin
„gebannt" war. Von diesem Verbot ausgenommen
waren „Fremde", d.h. Leute, die nicht zur
Herrschaft gehörten.
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