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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_17/0018
Wenn ihr dies schuldigstermaßen thut,
so bleibt euch hernach immer unbenommen
, euer Gesuch in der Ordnung
auszuführen und billigen Bescheid zu
vertrösten.33

Solltet ihr aber wider besseres Verhoffen34
euch sogar unterstehen, den
schuldigen Gehorsam auch unserem
Commissarius zu verweigern oder sich
demselben mit Worten oder Werken zu
widersetzen, so wird auf die erste
Nachricht davon sogleich eine hinlängliche
Militär-Exekution35 zu Fuß
und zu Pferd bei euch einrücken und
ihr werdet alsdann ohne alle Nachsicht
nach der Strenge des Gesetzes behandelt
werden. Wir erklären euch hiermit
alles dieses erstlich zur Wissenschaft6,
zur Befolgung und zur Warnung.

Einigung zwischen Herrschaft
und Aichhalden

Die Androhung der Landesregierung, bei weiterer
Auflehnung Aichhaldens Mililtär gegen
den Ort einzusetzen, brach den Widerstand
seiner Einwohner. Ob sie allerdings nach der
offiziellen Verkündigung des „Gehorsams- und
Warnungspatents" dieses immer genau respektiert
haben, ist zweifelhaft. Es wird wohl
auch weiterhin mancher Sack Getreide heimlich
zum Mahlen in Furtwänglers Mühle gebracht
worden sein. Diese Vermutung erhellt
aus der Tatsache, daß erst im November 1791
eine herrschaftliche Kommission, zu der einige
Fachleute hinzugezogen worden waren, die
Mühle inspizierte. Der Graf, dem offensichtlich
daran gelegen war, wieder Ruhe in seiner Herrschaft
einkehren zu lassen, wußte sehr wohl,
daß das Rad der Geschichte nicht mehr zurückzudrehen
war. Da er aber auch den leisesten
Anschein vermeiden wollte, als sei er durch
Widerstand und Auflehnung zum Nachgeben
gezwungen worden, ließ er einige Zeit untätig
verstreichen.

Erst im Januar 1792 unterbreitete er den
Aichhaldern einen „Präliminarvergleich"37, so
genannt, weil er nur vorläufigen Charakter
hatte und der endgültigen Bestätigung durch
die Landesregierung bedurfte. Die Aichhaider
mag es wenig gekümmert haben, daß das
Schriftstück eigentlich kein Vergleich, sondern

ein Diktat war, dem sie sich beugen mußten,
denn sie sollten nun endlich das bekommen,
wofür sie drei Jahre erbittert gekämpft hatten:
eine eigene Gemeindemühle.
Die herrschaftliche Genehmigung zum Bau
einer eigenen Mühle auf der Gemeindeallmend
war an eine Reihe von Bedingungen geknüpft,
die folgendermaßen lauteten:

1. Die Gemeinde darf eine oberschlächtige38
Mühle mit einem Mahl- und Grobgang
bauen. Die Größe der Mühle und des
Mühlenteichs soll noch festgelegt werden.

2. Die Gemeinde hat dafür als Mühlzins und
Hofstattgebühr jährlich auf Dreikönig von
1793 an statt 66 nur 60 fl. bar beim gräflichen
Rentamt zu entrichten.

3. Da der Gemeinde auf alle Zeiten 6 fl. Zins erlassen
worden sind, hat sie an die beim
Versuch der Aushebung des Mühleisens in
der Furtwänglerschen Mühle verletzten
und gröblich mißhandelten drei Amtspersonen
„die schuldigen Tagesgebühren, Satis-
faction39 und verursachten Kurkosten" mit
22 fl. bar zu ersetzen. Die Betroffenen würden
danach für immer auf eine Klage verzichten
.

4. Nur Allmendsgenossen, also die ortsansässigen
Bauern, dürfen in dieser auf der Gemeindeallmend
liegenden Mühle mahlen.
Alle übrigen Einwohner des Stabes Aichhalden
, wie Handwerker, Taglöhner, Dienstboten
etc., müssen wie bisher in der schram-
bergischen oder einer vorderösterreichischen
Mühle mahlen lassen.

5. Damit die Gemeinde Aichalden ihren jährlichen
Mühlenzins bezahlen kann und die
herrschaftliche Mühle in Schramberg keine
weiteren Einbußen hinnehmen muß, soll
unter keinen Umständen der Bau einer weiteren
Mühle in Aichhalden gestattet werden.
Aus demselben Grund soll es sämtlichen Einwohnern
Aichhaldens „bei empfindlichster
Strafe" ein für allemal untersagt bleiben,
außerhalb des österreichischen Gebietes,
vor allem nicht in den benachbarten württembergischen
Mühlen, mahlen zu lassen.

6. Die Schuldigkeiten und Frondienste des jeweiligen
Mühlenbesitzers bestehen ausnahmslos
weiter. Außerdem hat dieser jeweils
auf Martini 48 x als Schutz- und Scheingeld
auf dem gräfl. Rentamt zu entrichten.

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