http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_17/0020
Günter Buchholz:
DIE SCHRAMBERGER UND IHRE OBRIGKEIT: HERREN
UND UNTERTANEN IM KONFLIKT (1648-1806)
Territorium und Herrschaftsverhältnisse
Die freie Herrschaft Schramberg war seit 1583
österreichisch und wurde bis auf ein kurzes
württembergisches Zwischenspiel in den Wirren
des Dreissigjährigen Krieges von österreichischen
Obervögten von der Festung Ho-
henschramberg als Herrschaftsmittelpunkt aus
verwaltet. Sie kann als Miniatur Staat charakterisiert
werden, zu dem neben dem Stab
Schramberg noch vier weitere Gerichts- und
Verwaltungsbezirke gehörten: Lauterbach mit
dem Seitental Sulzbach, Aichhalden, Mariazell
(einschließlich Hardt) und der katholische Teil
Tennenbronns1.
1648 wurde diese Herrschaft Schramberg
zunächst auf 18 Jahre pfandweise an den kaiserlichen
Obristen Johann Friedrich von Bissingen
verliehen. Der Familie von Bissingen
gelang es, sich 1695 die lehenbare österreichische
Freiherrschaft Schramberg als Kunkellehen
bis zur Abtretung der Landesherrschaft an
Württemberg (1805/06) dauerhaft zu sichern.
Die oberösterreichische Regierung (Kammer
und Regiment) in Innsbruck behielt sich im Namen
des Erzherzogs allerdings einige Reservatrechte
vor: die Appellationsgerichtsbarkeit,
das Recht, Soldaten auszuheben, eine Garnison
auf dem Schloss zu stationieren und Krieg zu
führen, sowie das Bergwerksregal mit dem
Recht, auf schrambergischem Boden nach Erz
zu schürfen. Zuständige Hauptstadt war bis
1752 Innsbruck.
Im Pfandlibell von 1648 findet sich eine Anweisung
, die in späteren Lehensbriefen formelhaft
wiederholt wird: Die Freiherren von
Bissingen sollten beim katholischen Glauben
bleiben und auch ihre Untertanen dazu anhalten
.
Die Herren von Bissingen, 1746 von Maria
Theresia in den Reichsgrafenstand erhoben, waren
Landesherren, Grund-, Gerichts- und Leibherren
sowie Patronatsherren mit dem ius no-
minandi et praesentandi im gesamten Territorium
. Dies verpflichtete ihre Untertanen
zu umfangreichen Abgaben und Diensten
(Abb. 1).
Grundherr Gerichtsherr Leibherr
Patronatsherr
T '
k T 1
! \
Grundoder
Martinizins
ernennt
Gerichtsbußen
Fastnachtshennen
Leibfälle
setzt
exn
Pfarrer
Mesner Schulmeister
Frondienste
Hoffälle
KIRCHE SCHULE
Kastenvogt
J L E
IBEIGENE
UNTERTANEN
ZEHNT
KOMBINIERTE
KIRCHENSTIFTUNG
Abb. 1: Schematische Darstellung des Verhältnisses von Obrigkeit und Untertanen in der Herrschaft
Schramberg
18
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_17/0020