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dem die Zeugen examiniert wurden, war vom
freiherrlichen Anwalt aufgesetzt worden. Als
Zeugen wurden Vögte und Ausschussmitglieder
vorgeladen, dazu eine Reihe von Untertanen
, die sich entweder selbst als Zeugen gemeldet
hatten oder von ihrem Vogt oder den
Ausschüssen benannt worden waren. Als die
Untertanen gefragt wurden, wo und von wem
die 40 Artikel aufgesetzt worden seien, antworteten
sie mit äußerster Vorsicht, denn der
Vorwurf der Rebellion und Sedition schwebte
wie ein Damoklesschwert über ihnen. Die Zeugen
, die sich ja auf das alte Herkommen beriefen
, wurden gefragt, worin denn dieses Herkommen
bestünde. Da verschiedene österreichische
Obervögte aber die Herrschaft unterschiedlich
intensiv ausgeübt hatten, gab es
hierzu keine einheitliche Antwort.
Im wesentlichen wurde Johann Friedrichs
Rechtsposition anerkannt. Hartnäckig versuchten
die Untertanen in Nachfolgeprozessen
, eine Minderung der Frondienste, den Ma-
riazeller Eigentumsanspruch auf den Burschachen
und das Feurenmoos sowie die Aushändigung
einer Abschrift des gesamten Urbars zu
erwirken.

Dabei gereichte ihnen zum Nachteil, dass die
Herren und Grafen von Bissingen hohe Posi-

Abb. 5: Quittung über 1.000 Gulden, die Graf
Joseph Ferdinand bei seiner Ernennung zum Geheimen
Rat zu entrichten hatte

tionen in der österreichischen Verwaltung innehatten
. So wurde Seine Exzellenz Joseph
Ferdinand Graf von Bissingen im Jahr 1747 auf
mehrfache Bitten und gegen Zahlung einer
Taxe von tausend Gulden zum Oberösterreichischen
Geheimen Rat ernannt (Abb. 5),
zwei Jahre später in Anerkennung seiner
Treue zum österreichischen Erzhaus sogar
zum „Würcklichen Geheimen Rath". Damit
gehörte er genau dem Gremium an, das die
Aufsicht über das Regiment in Innsbruck führte
, also über jene Instanz, die mit den Beschwerden
der schrambergischen Untertanen
befasst war.

Organisations- und Widerstandsformen
der Untertanen

Um ihr Vorgehen gegen die Obrigkeit abzusprechen
und ihre Klagepunkte zu formulieren
, hielten die männlichen Untertanen Gemeindeversammlungen
unter freiem Himmel
oder im Stabswirtshaus ab. Die Ausschussmitglieder
und die Vögte wurden beauftragt, beim
Herrn mündlich oder schriftlich Beschwerden
vorzubringen, wobei dem Schramberger Talvogt
schon früh eine Führungsrolle zuerkannt
wurde.

Neben der Gemeindeversammlung gab es
noch die Sonderversammlungen der Bauernschaften
, wobei sich die Maierschaft der zwölf
Mariazeller Urhöfe als besonders aktiv erwies.
Die Taglöhnerschaften wählten ihre eigenen
Sprecher. 1786 errangen die Mariazeller Tag-
löhner einen Verhandlungserfolg, als ihnen der
Graf gegen ein Rekognitionsgeld von jährlich
28 Gulden 84 Jauchert Wald (den sogenannten
Tagelöhnerwald) zur forstordnungsgemäßen
Nutzung übergab.

Die gewählten Vögte, Ausschüsse und Sprecher
versuchten es mit Bitten, Beschwerden
und Verhandlungen beim Grafen oder, weil
dieser oft ortsabwesend war, bei dessen Oberamtmann
. Wurden sie abgewiesen, sandten sie
Abgeordnete oder Gewalthaber an die Appellationsinstanz
nach Innsbruck, später nach
Wien (Abb. 6).

Das Vorgehen der Untertanen war rechtlich
nicht gesichert und erforderte viel Mut. So
drohte Gerichtsherr Johann Friedrich von Bissingen
1662 den Untertanen mit Strafen, weil
sie ihm die Reise ihrer Abgeordneten nach

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