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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_17/0026
Innsbruck nicht gemeldet hatten. Versammlungsrecht
, freie Meinungsäußerung und Freizügigkeit
waren nirgendwo garantiert.
Die Spannungen zwischen der Obrigkeit und
der Gemeinde Schramberg werden besonders
an einem Vorfall deutlich, der sich im Zusammenhang
mit der umstrittenen Erbhuldigung
für Karl VII. am 14. Oktober 1744 abspielte. In
einem untertänigsten, allergehorsamsten Bittschreiben
an Maria Theresia vom 1. August
1746 wies Freiherr Joseph Ferdinand später
darauf hin, dass er bei Herannahen der französischen
Auxiliartruppen „in die neutrale
Reichsstadt Rottweil retirirt, auch [sich] lange
Zeit mit grossen Unkosten allda aufgehalten"10
habe, um sich der ihm sonst abgenötigten
feindlichen Huldigung zu entziehen. Dennoch
fiel wegen dieser Huldigung, die er für null
und nichtig ansah, die ganze Gemeinde
Schramberg bei ihm in Ungnade. Zunächst
wurden Joseph Haberstroh und Jacob Schuhmacher
wegen ihres angeblich unverschämten
Auftretens bei der Huldigung mit einer Strafe
von je 20 Gulden belegt. Sie hatten erklärt, nur
unter dem Vorbehalt zu huldigen, dass ihnen
ihre hergebrachten Privilegien und Freiheiten
erhalten blieben. Als sie beteuerten, dies im
Auftrag der Gemeinde vorgebracht zu haben,
ließ Joseph Ferdinand durch den „neu aufgestoßen
Thalvogt Anton Haaß"11 eine Gemeindeversammlung
einberufen, die diese Angaben
bestätigte. Während es bei der Strafe für Jacob
Schuhmacher und Joseph Haberstroh blieb,
versicherte der Freiherr, dass „auch gegen allhiesige
so frevelhafte Gemeinde die wohlverdiente
Ungnad bei weßerley sich ergebender
Gelegenheit auf alle Weis verplibe"12.

Die weitere Entwicklung

Der Streit mit den Grafen von Bissingen setzte
sich noch über das Jahr 1806 hinaus fort und
wurde erst in einem Vergleich der Gemeinden
der früheren Herrschaft Schramberg (mit Ausnahme
des nun badischen Tennenbronn) mit
dem Grafen im Jahr 1839 beigelegt. Hier standen
sich nicht mehr die Obrigkeit auf der einen
und die Untertanen als Bittsteller oder Beschwerdeführer
auf der andern Seite gegenüber
, sondern gleichberechtigte Vertragspartner
. Die im Vertrag festgelegten Ablösesummen
belasteten die Bürger allerdings schwer. Noch
blieben das Jagd- und Fischereirecht
des Grafen und, zumindest für Schramberg, das
Mühlenbannrecht bestehen. Die „Entfesslung
des Bodens von den verwünschten mittelalterlichen
Lasten"13 wurde somit zu einer zentralen
Forderung der Schramberger zu Beginn der
Revolution von 1848.

Anmerkungen

1 Aus der Zeugenliste des Prozesses von 1662 (s. unten) ergibt
sich die Zugehörigkeit Sulgens zum Stab Schramberg. Die -
Sulgener Zeugen sind nämlich unter „Schramberger Staabs"
verzeichnet

2 Missivprotokoll de 1662, Abt. Amts- und Strafenprotokolle,
Stadtarchiv (im folgenden StA) Schramberg

3 Articuli Probatoriales der Untertanen in: Missivprotokoll de
1662, a.a.O. (ohne Numerierung)

4 Zeugenverhör in: Missivprotokoll de 1662, a.a.O.

5 Articuli Probatoriales, a.a.O.

6 Articuli Probatoriales, a.a.O.

7 Verzeichnis der Frevel und Strafen von 1655, StA Schramberg

8 Protestationslibell des Freiherrn vom 16. April 1662 in: Missivprotokoll
de 1662, a.a.O.

9 ebd.

10 Gesuch um Erhebung in den Grafenstand vom 1. August
1746, StA Schramberg, Ordner Nr. 7 („Von Bissingen-Nippen-
burg")

11 Amts- und Strafenprotokoll von 1745, S. 636, StA Schramberg
(Seinen Vorgänger hatte der Freiherr entgegen altem Herkommen
abgesetzt)

12 ebd. s. 637

13 Adresse an König Wilhelm I. vom 4. März 1848 in: Schwarzwälder
Bote vom 10. März 1848, S. 207

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