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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_19/0026
Bei späteren Konflikten änderte sich die Zuständigkeit
der Behörde, die die klagenden
Untertanen anrufen mußten. Unter direkter
österreichischer Herrschaft ab 1583 und unter
Österreich als Lehensherr der Herren und
Grafen von Bissingen waren zunächst das oberösterreichische
Regiment und die Kammer in
Innsbruck zuständig, manchmal gab es auch
Verwirrung darüber, ob nach Wien apelliert
werden könnte. Immer aber spielte die Zeit für
die Obrigkeit: lange, beschwerliche Reisen zum
Apellationsort, das Zögern der Behörden, die
Bittschriften anzunehmen und zu bearbeiten,
verschleppte Prozesse, Streit über die
Zusammensetzung der Kommissionen und teilweise
sogar Unwilligkeit von Kommissionsmitgliedern
, überhaupt nach Schramberg zu reisen
, machten den Untertanen das Leben
schwer.

Die Forderungen und Streitpunkte blieben fast
gleich: es ging um den Mühlenbann, um Viehzoll
und Weinverkauf, um erhöhte Fronen und
nicht gereichtes Fronbrot, um die Allmendnutzung
und die Frage, wie weit die Allmende
eigentlich reichte, und es ging im Grunde genommen
um ein zentrales Problem: Während
die Herren von Schramberg durch Herrschaftsintensivierung
, durch lückenlose Erfassung und
wenn möglich Erhöhung von Abgaben und
Dienstleistungen versuchten, den gesamten, oft

spärlichen Überschuß an Gütern, den die Bauern
und Tagelöhner erwirtschaftet hatten, abzuschöpfen
, versuchten die Untertanen, diese
Abschöpfung zu begrenzen und sich wenigstens
ein Minimum an wirtschaftlichem Spielraum
zu erhalten. Sie wollten wenigstens Dung
auf die Äcker führen, ohne um Erlaubnis zu fragen
, und Büsche und Waldstücke roden und in
fruchtbares Land verwandeln, ohne von der
Herrschaft deshalb bestraft zu werden. Dabei
beriefen sie sich im Konflikt mit Anna Merz auf
alte Gewohnheiten und Bräuche, wie sie unter
der Rechbergschen und Landenbergschen
Herrschaft üblich gewesen waren. Die Berufung
auf das Urbar, das von den Herren von
Bissingen dann - nach Meinung der Untertanen
- falsch ausgelegt oder mißachtet wurde,
erfolgt unter Anna Merz noch nicht und spielt
erst später eine Rolle. Immer aber weisen die
Untertanen auf Zustände hin, „wie sie bei den
Alten gewesen", wobei ihnen das gute alte
Recht im Rückblick als etwas fast Paradiesisches
erscheint.

Quellennachweis

„An die Römisch Kaiserliche Majestät, unsern allergnedigsten
Herrn etc., allerunderthenigste Bitt. Gemeine sämptlichen Un-
derthonen der Herrschaft Schramberg gegen Fraw Annan
Mertzen, Bapstin von Rottersdorff, weilandt Herrn Roch Mertzen
von Staffelfelden zum Schramberg verlassene Wittib":, Österreichisches
Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien,
Reichshofrat, Judicialia miscellanea, Kart. 76

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