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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_24/0008
oder der Gegenwert in Geld zu. Der Freiherr
konnte nun durch Amtsrechnungen über mehrere
Jahre nachweisen, dass inzwischen das
beste Stück Hauptvieh verlangt wurde. Er
betrachtete dies bereits als Gewohnheitsrecht.
Regiment und Kammer überließen die Entscheidung
dem Landesfürsten. Es kam zu keiner
Entscheidung, und so tauchte die selbe
Beschwerde, der Pfandinhaber verlange statt
des im Urbar vorgesehenen Bestkleids das
wertvollere Bestvieh, im Jahr 1692 wieder auf.
Trotz dieser Unzulänglichkeiten bezogen sich
vor allem die Untertanen noch jahrzehntelang
auf diesen Vergleich, vor allem wenn ihnen das
Fronbrot wieder einmal vorenthalten wurde.

Zuspitzung der Lage

In einer Zeit, in der Freiherr Ferdinand Carl,
Sohn von Kunigunde und Johann Friedrich
von Bissingen, gerade noch Pfandherr war, die
Herrschaft aber unmittelbar darauf aufgeben
und dem Grafen Hamilton überlassen musste,
der sie von Österreich verliehen bekam, fass-
ten die Untertanen um das Jahr 1692 weitere
Beschwernisse zusammen, unter denen sie
auch in der Folgezeit, sei es unter dem Hamil-
tonschen Zwischenspiel 1692 bis 1695, sei es
danach wieder unter Ferdinand Carl von Bissingen
, zu leiden hatten. Es waren neue Probleme
hinzugekommen.

Wie bekannt ist, war ein Teil der Abgaben in
Geld zu entrichten, doch waren die Einkünfte
der Herren durch Inflation etwas geschmälert.
Das Urbar und den Vergleich von 1662 konnten
sie nicht so leicht übertreten. So versuchten
sie beim Eintreten neuer oder aber vom
Urbar nicht klar beschriebener Situationen Abgaben
zu erhöhen und provozierten damit die
Aussage der Untertanen, all dieses „sei vormahlen
nie gewesen." (Beschwerdeschrift von
1692 im Archiv der Grafen von Bissingen,
Nr. 1040) Zum ersten Mal taucht im Jahr 1692
die Praxis auf, dass der Leib-, Gerichts- und
Grundherr vor allem in Schramberg im Tal der
Herrschaft die Teilung von Höfen genehmigte.
Handwerker und Taglöhner kauften sich Land
gewissermaßen als zweites Standbein für ihre
berufliche und familiäre Existenz. Der Besitzer
musste, was üblich war und von den Untertanen
auch anerkannt wurde, als vorweggenommenen
Erbfall die auf dem Hof lastenden

Fälle, meist drei Stück besten Viehs oder den
Gegenwert in Geld entrichten. Wurde nun ein
Hof dreigeteilt, wurde in unserem Beispiel auf
jedes Teil zwei Fälle geschlagen, die auch
gleich bei der Übernahme des Hofteils bezahlt
werden mussten...

Dazu kamen noch Kaufgebühren, Konsensgebühren
und die Kosten für die Zehrung
beim Kauftag, der in eine Wirtschaft anberaumt
war und an dem allerlei Beamte teilnahmen
, so auch der Büttel, dessen Unterschrift
unter den Kaufvertrag sicher nicht nötig war.
Ein weiteres Beispiel für die Steigerung von
Abgaben ergab sich beim Weinverkauf. Seit
Rochus Merz mussten die Wirtschaften der
Herrschaft Schramberg den Wein vom Herrn
von Schramberg beziehen, der ihn aus Herbolzheim
, aus einem früheren Merzschen
Weingut, bezog.Auf den Wein, der in der Wirtstube
ausgeschenkt wurde, wurde das Umgeld,
eine Art Mehrwertsteuer, geschlagen, die die
Herrschaft bezog. Verkaufte der Wirt Wein, so
wurde darauf ebenfalls Umgeld geschlagen.
Wurde nun bei der Aufrichtung eines Hauses in
der Nachbarschaft dieser Wein ausgeschenkt,
so hatte der Hausbesitzer dem Vogt Mitteilung
zu machen, der noch einmal für die Herrschaft
das Umgeld für den vertrunkenen Wein einkassierte
.

Die Vögte weigerten sich.
Ein weiterer Bereich, der die Untertanen beschwerte
, betraf vor allem die Gemeinde Tennenbronn
. Hier teilten sich Schramberg und
das württembergische Amt Hornberg die
Verwaltung. Doch war nach den Wirren des
Dreißigjährigen Krieges und mehreren Konfessionswechseln
letztlich das evangelische Württemberg
im Besitz der Kirche geblieben. Württemberg
konnte das Patronatsrecht nachweisen
und behauptete zudem, die Kirche
stehe nicht auf schrambergischem, sondern
auf württembergischem Grund und Boden.
Die Herrschaft Schramberg hatte erst durch
Konfrontation mit Württemberg, später durch
das Versäumen einer einvernehmlichen, paritätischen
Lösung der Kirchenfrage die Fürsorgepflicht
gegenüber ihren eigenen Untertanen
versäumt. Zwar wurde von den Untertanen
verlangt, sie müssten beim katholischen
Glauben bleiben, doch wurden sie auf die
weit, oft bis zu zwei Wegestunden entfernten

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