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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_26/0077
Ja, oberhalb dem Wald seien sie nocheinmal
niedergesessen.

Dort aber in keinem Bosch, sondern auf

dem freien Feld. Wolle noch zeigen können,

wo sie gesessen.
Ob er die Nunnen Müllerin nit unterwegs geküßt
habe im Heimgehen?

Er sage es nit, ob er sie geküßt habe oder

nit.

Er solle der Obrigkeit rechte Antwort geben.
Ob er die Müllerin geküßt habe?

Die Zeugen sollen sich da her stellen und
vor ihm sagen, daß er die Müllerin geküßt
habe. Vorher sage er nichts."
Das Protokoll hält fest: „Der Constitut wird
ermahnt, er solle der Obrigkeit gebührlich antworten
, und ja oder nein sagen, und von solchen
Ausflüchten sich enthalten."
Michel Rapp bleibt hartnäckig.

„Wie er vorher gesagt habe, sage er nochmal
: es könnte sein, daß er die Müllerin
geküßt habe, es könnte aber auch nit sein;
er wolle dazu nichts sagen.
Ob er die Müllerin nit bei Jacob Proghammers
Haus geküßt habe?

Nein! Frisch weg, hab sie dort nit geküßt.
Ob er sie nit in dem Wald geküßt habe?

Nein! Er wisse sich nit zu erinnern, daß er
im Wald sie geküßt habe.
Ob er die Müllerin nit außerm Wald, wo sie
niedergesessen, geküßt habe?

Könnte es nit sagen, wann er sie geküßt
habe, ob es dort oder an einem anderen Ort
geschehen sei. Sie seien beide ein wenig
trunken und fröhlich gewesen.
Ob er beim Gehen im Wald nit den Arm auf die
Müllerin gelegt, und sie geküßt habe?

Geküßt habe er sie nit im Walde. Ob
er aber im Gehen den Arm auf die Müllerin
gelegt, könne er weder ja noch nein
dazu sagen. Und wann dies geschehen
sei, habe er es wohl wegen Mattigkeit
getan.

Wie er in dem Wald mit der Müllerin niedergesessen
sei, ob er nit den Arm um sie herum
getan und niedertrucken habe wollen?

Daß er den Arm im Sitzen um sie herum
getan habe, könne sein, daß er sie aber habe
wollen niedertrucken, das sei nit.
Ob er nit mit der Müllerin außerhalb des Waldes
abseits vom Weg in einem Bosch nieder

gesessen sei?

Nein! Sei nit. Werde kein ehrlicher Mann
sagen können, daß er mit dem Fuß auch nur
einmal ausm Weg kommen sei.
Ob er nit der Müllerin Tochtermann sein Roß
gelehnet habe?

Ja, hab ihm es gegeben, weilen dieser ihn
angeredt, solle ihm ein paar Häute aufladen.
Weilen er aber kein Sattel gehabt habe zum
Aufbinden und er wegen seiner Krankheit
so nit wohl habe reiten können, habe er ihm
das Roß gegeben. Solle damit den Berg hinauf
reiten."10
Der Wortlaut des Protokolls fährt fort: „Nachdem
Michel Rapp nit gestehen wollen, daß er
die Nunnen Müllerin öfters geküßt hat, gleichwie
sie in ihrer Constitution von selbsten
bekannt, als hat man für nötig erfunden, sie ihm
an die Seiten zu stellen und weiters zu befragen
.

Und zwar die Müllerin:

Ob sie der Michel Rapp nit bei Jacob Proghammers
Haus geküßt habe?

Sie wisse es nit recht.
Warum sie dann das vorige Mal bekannt habe,
daß Rapp sie geküßt bei des Proghammers
Haus?

Man habe ihr gesagt, es hätten die Leute
gesehen. Worüber sie gesagt, könnte sein
oder nit. Sie hab es nit positive gesagt.
Ob sie das auch wieder leugne, daß der Rapp
sie im Wald geküßt, und sie zu ihm gesagt habe,
sie sei nit seine Anneli?

Nein, sie bleibe dabei, daß dies wahr sei.
Ob sie, Müllerin, weiter auf dem beharre, daß
sie nit oberhalb dem Wald wieder mit einander
gesessen bei einem Bosch oder Hecken?

Ja, sei wahr. Sie habe vormals gemeint, man
frage sie unterm Wald herwärts.
Ob dort, wo sie mit dem Rapp außer des Waldes
sich wieder niedergesetzt, ein Bosch oder
Hecken gewesen sei?

Sie wisse um kein Hecken oder Bosch
nichts."

Da die Aussagen von Michel Rapp und Maria
Götzin „in der denunciation differieren", wird
ihnen zu Ende des Verhörs mitgeteilt, dass sie
am folgenden Samstag noch einmal vor Gericht
erscheinen sollen. Zu diesem Termin werden
auch die beiden Zeugen Proghammer und Fleig
einbestellt.

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