Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_27/0008
ihre Urteile selbst durchzusetzen. Eine Achterklärung
diente deshalb dazu, einen Verurteilten
rechtlos zu sprechen und die gesamte Rechtsgemeinschaft
dazu aufzurufen, das Gerichtsurteil
an ihm zu vollstrecken, also in Hans von
Rechbergs Fall die Pfändung seines Besitzes.
Das konnte für den Geächteten zum Problem
werden, doch kam es entscheidend darauf an,
wie mächtig er selbst oder seine Verbündeten
waren. Hans von Rechbergs Situation wurde in
den späten I440er-Jahren zunehmend brenzlig
. Als die Habsburger nach einer ganzen Serie
von militärischen Misserfolgen 1446 einen für
sie unbefriedigenden Frieden mit den Eidgenossen
schließen mussten, verschlechterte sich
seine Aussicht auf eine schnelle Rückerstattung
seiner Auslagen durch Herzog Albrecht. Drei
Jahre später zerstritt er sich deswegen mit dem
Herzog. Ende 1447 sah Rechberg sich gezwungen
, seine Herrschaft Gammertingen im Lau-
cherttal an Graf Ulrich4 von Württemberg zu
verkaufen.5

Der Gammertinger Güterverkauf

Von dem Erlös aus diesem Verkauf bekamen
jedoch nur wenige seiner Gläubiger etwas zu
sehen. Die württembergischen und rechbergi-

Abb.2:Hans von Rechberg (f 1464), unbekannter
Meister

sehen Bevollmächtigten legten im Kaufvertrag
und einer folgenden Abrechnung fest, dass von
den 18.500 Gulden der Kaufsumme6 11.433,5
Gulden an Hans von Rechberg und 7.066,5
Gulden an drei namentlich genannte Gläubiger
ausgezahlt werden sollten. Allerdings stellte
sich bald heraus, dass Rechberg Graf Ulrich
zahlreiche andere Gläubiger verschwiegen
hatte, die nun an diesen ihre Ansprüche auf die
verkauften rechbergischen Güter herantrugen.
In den folgenden Jahren entstand ein langer
Briefwechsel, in dem einerseits Hans von Rechberg
unter allerlei Ergebenheitsbekundungen
den Grafen zur Auszahlung des noch ausstehenden
Teils der Kaufsumme aufforderte, andererseits
der Graf sich bemühte, Rechberg dazu
zu bringen, sich selbst mit seinen Gläubigern zu
einigen. Die württembergischen Vorladungen
auf zahllose Verhandlungstage nach Kirchheim
, Balingen oder Hechingen konterte Rechberg
mit einer Reihe von Ausflüchten: Er könne
leider nicht kommen, da er krank sei; er sei
nicht gekommen, weil er die Vorladung aus
unbekannten Gründen nicht erhalten habe; er
sei leider zurzeit von anderen Angelegenheiten
in Anspruch genommen; er könne sich nicht
frei bewegen, da die Reichsstädte hinter ihm
her seien; er habe zurzeit leider kein schnelles
Pferd - ob ihm sein gnädiger Herr nicht vielleicht
eines schicken könne? Letztlich erklärte
Hans von Rechberg sich bereit, einem seiner
Gläubiger, dem Ulmer Juden Seligmann, 540
Gulden zurückzuzahlen, die er sich 1440 geliehen
hatte - allerdings ohne Zinsen.7 Da Rechberg
zeit seines Lebens in der Acht des Rottweiler
Hofgerichts blieb, ist anzunehmen, dass
seine übrigen Schulden nie vollständig getilgt
wurden.8

Hans von Rechbergs Erwerb
der Burg Ramstein

Am 18.Juli 1448 erwähnt ein Rottweiler Urteil,
das Ulrich im Holz ein Pfändungsrecht auf alle
Güter des Rechbergers gewährte, Hans von
Rechberg als Eigentümer der Burg Ramstein.
Dieser überschrieb die Burg und andere Güter
daraufhin an seine Frau Elisabeth, um dem
Urteil zu entgehen. Nun verlieh das Gericht am
15. Mai 1449 dem Kläger dasselbe Pfändungsrecht
über ihren Besitz und verhängte am
1. März 1452 die Acht über beide.9 Der Zeit-

6


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_27/0008