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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_28/0004
Alfred Kunz:

DAS JAHR- UND VOGTGERICHT ZU
TENNENBRONN IM JAHR 1740

Alfred Kunz,
Tennenbronn

Den Lokalhistoriker interessieren häufig weniger die großen Linien der Landes- und Territorialgeschichte
, der Geschichte vom Entstehen, der Entwicklung und schließlich dem Zerfall
der Staatsgebilde und der Geschichte der Herrscherhäuser und ihrer machtpolitischen Auseinandersetzungen
. Dafür rückt er lieber die Geschichte des Alltags der Menschen in sein
Blickfeld, natürlich in Abhängigkeit vom Einfluss der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen
Bedingungen des von ihm untersuchten historischen Raums und in der gewählten
Zeit. Ein gutes Beispiel dafür ist der folgende Beitrag, in dem sich der Autor mit dem „Jahr-
und Vogtgericht" im Tennenbronn des Jahres 1740 befasst. Wir erfahren nicht nur, wie ein solcher
Gerichtstag abgelaufen ist, sondern erhalten vor allem Kenntnis über die dort behandelten
Beratungsgegenstände. Dabei werden wir unsere gängigen Vorstellungen von einem
„Gerichtstag" gründlich revidieren und feststellen, dass es am Donnerstag, dem 22. Oktober
1740 im Tennenbronner „Stabswirtshaus" nicht um die Verurteilung irgendwelcher Delinquenten
sondern eher um Verwaltungsgeschäfte ging, wie sie auch heute fast in jeder
Gemeinderatssitzung auf der Tagesordnung stehen können: Besetzung von Stellen/Ämtern,
Einfordern von bürgerschaftlichem Engagement, Behandlung von Wünschen und Beschwerden
- nur die Erbhuldigung dürfte in einer demokratischen Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß
sein, selbst wenn von Bürgermeistern hin und wieder gesagt wird, sie würden bzw.
könnten sich wie Könige fühlen.

Der gemeinsame Stab Tennenbronn

Der heutige Ort Tennenbronn war vom
15.Jahrhundert an bis in die Neuzeit hinein ein
zerrissenes Dorf. Es war verschiedenen weltlichen
Obrigkeiten unterstellt und konfessionell
gespalten.1 Während der größere Teil des
oberen Schiltachtales - wozu neben Tennenbronn
auch Krummenschiltach gehörte - evangelisch
war und vom damals württembergischen
Hornberg aus verwaltet wurde, gehörte
der andere Teil mit katholischer Bevölkerung
zur vorderösterreichischen Herrschaft Schram-
berg, ein dritter und vierter kleinerer Teil zu
den Klosterämtern St. Georgen und Rottenmünster
. Da die Grenzen, welche aufgrund der
unterschiedlichen Lehenszugehörigkeit der

Tennenbronner Höfe zustande kamen, eine Art
geographischen Fleckerlteppich bildeten und
zusammenhängende Ortsteile nicht zuließen,
war es wichtig, dass trotz dieser Spaltung die
gemeinsamen Interessen und Bedürfnisse der
Bevölkerung gewahrt blieben. Die Bezeichnung
„gemeinsamer Stab" und die Abhaltung
eines „gemeinsamen" Jahr- und Vogtgerichts in
Tennenbronn trugen dieser Gegebenheit Rechnung
, auch wenn jede Territorialmacht dort
ihren eigenen Vogt2 aufstellte. Eine Vereinbarung
zwischen Württemberg und Schramberg
aus dem Jahre 1558, in der sich die Vertragspartner
auf eine „seit unvordenklichen Jahren
"3 herrührende Tradition berufen, bestätigt
den Sonder Status Tennenbronns.

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