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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_28/0011
Beschwerden gab, den unordentlichen
Lebenswandel, den viele Dienstboten zu
fuhren pflegten, speziell in der Zeit, in der sie
nach Beendigung eines Dienstverhältnisses bis
zu Beginn des nächsten quasi vogelfrei waren.
Das Gericht erklärte nachdrücklich, das liederliche
Leben solle verboten sein. Die Dienstboten
sollten darauf achten, sich bei ehrlichen
Leuten aufzuhalten, bis sie wieder in ein neues
Dienstverhältnis träten. Sollte der Pfarrer diesbezüglich
Verstöße anzeigen, sollten die »namhaft
Sachen" [Verstöße] entsprechend bestraft
werden: „dass unordentliche Leben solle ver-
bohten seyn, und wann Hr. Pfarrer etwaß ohn
rechts anzeigen wird, die namhaft Sachen
gestraft werden, und sollen die dinstbotten
sich bey ehrlich Leuthen, biß sie wider in ihre
Dienst tretten, aufhalten."

Von Bauer Antoni Kintzler von der Altenburg
ist eine Klage wider seinen württembergischen
Grundstücksnachbarn Christian
Weisser verzeichnet. Dieser solle am
Bach ,rAuskehrungen" machen, „damit ihm
Kintzler das Wasser auf seinem feld keinen
Schaden thue". Weil Christian Weisser krankheitshalber
bei der Versammlung nicht anwesend
war, wurde dem Stabsvogt Jacob Miller
aufgetragen, dem Christian Weisser anzubefehlen
, dass er die nötige Auskehrung mache, um
seinen Nachbarn vor Schaden zu bewahren.
Um die Zuteilung eines Grundstücks aus der
Allmend17 ging es schließlich bei einer
Anfrage von Schulmeister Mathies Reiter.
Er habe seinen bisherigen Garten für den Neubau
einer Hofstatt hergeben müssen. Nun bitte
er um Ersatz. Die zuständige Behörde versprach
dies. Es solle ohnehin die ganze Allmend aufgeteilt
, und aufs Neue einem jeden auf der Allmend
wohnenden Bürger sein „proportierli-
ches Quantum" zugeteilt werden.

Förmliche Erbhuldigung

Ein wichtiger formeller Akt war an das Ende
der Gerichtsverhandlung gesetzt worden.
17 jungen Männer, die im Jahre 1740 volljährig
wurden bzw. ihren Untertaneneid noch nicht
geleistet hatten, sollten bei Gelegenheit des
gemeinsamen Gerichtstags die förmliche Erbhuldigung
gegenüber ihrer jeweiligen Herrschaft
ablegen. Das Protokoll hält den Wortlaut

fest, der den jungen Männern vorgelesen
wurde, bevor diese dann ihre eidliche Versicherung
abgeben mussten:
„Ihr werdet geloben und schwören, den
durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herr
Carl Eugenio Herzog zu Württenberg und
Teck, Grafen zu Mümppelgart, Herren zu Hey-
denheimb /:C. Titul:/. Undt auch dem Freiy-
reichs Hoch- und wohlgebornen Herren
Joseph Ferdinand Freiyherrn von Bissingen,
zu Gruntzheim und Willenhofen, Herren der
Freiyen Herrschaft Schramberg als euere beiderseits
angeborenen natürlichen Herren,
und dero Erben und Nachkommen, ihren
frommen Nutzen und Bestes zu schaffen, und
zuneben ihm Schaden zu wehren, und zu
wenden, ihm getreu, und hold zu seyn, und
alles jenige zu thun, was dann getreu und
gehorsambe Unterthanen, ihrem natürlichen
Fürsten und Herrn zu thun pflichtig und
schuldig seyn sollen."

Gute Nachbarschaft wichtiger als irgendwelche
Rangfragen

Alles in allem scheint der gemeinsame
Gerichtstag im Jahre 1740, so wie er im Protokoll
dokumentiert ist, harmonisch und ohne
größere Probleme abgelaufen zu sein. Ob dieses
bei allen Gelegenheiten dieser Art der Fall
war, darf bezweifelt werden.
Misstöne, von denen wir wissen, kommen allerdings
nicht so sehr aus der Bevölkerung, sondern
vonseiten der zuständigen Behörden in
Schramberg und Hornberg. Gegenstand des
Streites konnten dann durchaus auch eher protokollarische
Empfindlichkeiten sein, die weniger
den Bedürfnissen der Untertanen entsprangen
. So geht zum Beispiel aus einem Brief, den
Graf von Bissingen an die vorderösterreichische
Regierung nach Freiburg geschrieben
hat18, hervor, dass es zwischen den Ämtern
Streit darüber gab, in welcher Reihenfolge bei
entsprechenden Gelegenheiten die Namen der
beidseitigen Territorialherren genannt zu werden
hätten. Der Schramberger Oberamtmann
ging davon aus, dass in den Gerichtsprotokollen
oder auch in der Huldigungsformel der
Name des Schramberger Grafen vor dem des
Herzogs von Württemberg zu stehen habe,
zumindest dann, wenn Schramberg den Vorsitz
bei Gericht inne hatte. Der Hornberger Ober-

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