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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_28/0012
amtmann bestand darauf, dass der Name des
württembergischen Herzogs auf Grund seines
höheren Ranges in jedem Fall und jedesmal vor
dem Namen des Schramberger Grafen zu nennen
sei. In einem kurzen Antwortschreiben aus
Freiburg stellte sich der dortige Vertreter der
vorderösterreichischen Regierung - als übergeordnete
Stelle der Schrambergischen Herrschaft
- auf die Seite des Hornberger Oberamtmanns
und gab den Schrambergern mit
höflichen Worten zu verstehen, der Graf solle
sich nicht so wichtig nehmen. Die gute Nachbarschaft
sei in diesem Fall wichtiger als irgendwelche
Rangfragen.

Anmerkungen

1 Zum Thema „Kondominat Tennenbronn" siehe den Beitrag
von Carsten Kohlmann: Das Kondominat Tennenbronn im
Dreißigjährigen Krieg und nach dem Westfälischen Frieden
(„D'Kräz" 19, S 25 ff).

2 „Vogt" war im Mittelalter der Inhaber einer Schutzherrschart
(häufig verbunden mit der Gerichtsbarkeit), die Kirchenvog-
tei oder weltliche Vogtei sein konnte. Der zum Oberamt
Schramberg gehörige Verwaltungsbereich war in fünf Stäbe
(= Bezirke) unterteilt: Schramberg (Tal), Sulgen, Mariazell, Lauterbach
und Tennenbronn. Für jeden Stab gab es einen „Stabsvogt
", der von der Herrschaft eingesetzt wurde.

3 Vgl. Paul Fütterer: Geschichte des Dorfes Tennenbronn,
Selbstverlag der Gemeinde Tennenbronn, 1979.

4 Archiv der Grafen von Bissingen und Nippenburg, Büschl
985, Nr. 13

5 Der Vorsitz beim Gericht wechselte zwischen dem Haus
Württemberg in geraden und dem jeweiligen Inhaber der
Herrschaft Schramberg in ungeraden Jahren.

6 Als Stabswirtshaus fungierte nach Erkenntnissen aus den
Schramberger Ratsprotokollen das Gasthaus Krone. Andere
Autoren (z.B. Paul Fütterer in seiner Chronik von Tennenbronn
, 45, vgl. Anmerkung 3) nennen den Gasthof Löwen als
Stabswirtshaus. Beide Wirtschaften sind wohl Bestandteil des
alten Klosterlehens, das nach Angaben des Hornberger Lagerbuchs
aus zwei Höfen bestanden hat, dem „Freyhof" (Löwen)
und einer Wirtschaft im Dörfle oberhalb der Kirche (Krone).
Das Lehen gehörte zum Klosteramt St. Georgen und hatte in
Tennenbronn einen Sonderstatus.

7 Die zum Klosteramt St. Georgen gehörigen Höfe auf der Hub,
am Mittelberg, an der Linden und an der Weiherhalde hatten
ihren Gerichtstag in Langenschiltach.

8 Jacob Miller war Bauer im Schachenbronn und Vogt im Hornberger
Stab vermutlich von 1731 bis 1756.

9 Hans Michel Storz war Bauer im Schwarzenbach (auf dem
heutigen Alten Vogts-Hof) und Vogt im Schramberger Stab
von 1734-1746.

10 Insgesamt gab es zwölf Gerichtsmänner, sechs aus dem Hornberger
und sechs aus dem Schramberger Stab. Die Gerichtsmänner
des St. Georgener Stabes nahmen an dem Treffen
nicht teil.

11 Das Rentamt ist im Mittelalter die Behörde, die unter Führung
eines Rentmeisters die grundherrschaftlichen Einnahmen
verwaltet.

12 Die Kandidaten für die jeweiligen Ämter wurden von der
Gemeindeversammlung vorgeschlagen und mussten dann
von der Obrigkeit bestätigt werden.

13 Die Weinanschneider - es gab in jedem Stab zwei - hatten im
Auftrag der Herrschaft den ordnungsgemäßen Weinhandel
und Weinverkauf in den Wirtschaften zu beaufsichtigen und
die Weinsteuer einzutreiben.

14 Der Berghof stand ursprünglich auf dem Anwesen des heutigen
Wiesenbauern-Hofes. Er kam in den 50er Jahren in
Gemeindebesitz. 1959 führte die Gemeinde Tennenbronn
einen Hoftausch mit dem Wiesenbauern durch. Dessen
Gelände in Dorfnähe wurde für die Erschließung des Wohngebiets
Sonnenstraße und die Erstellung der neuen Schule
gebraucht.

15 Stuttgarter Vertrag von 1558 (Generallandesarchiv Karlsruhe
66/3848.3852)

16 Magister Johan Friedrich Low war von 1738-1745 Pfarrer in
Tennenbronn

17 Die „Allmende", die es im Mittelalter in jedem Dorf gab, war
Teil des Gemeindevermögens und bestand aus Wald, Wiesen
und Reutfeldern. Es gab Bereiche, in denen alle Gemeindemitglieder
das Recht zur Nutzung hatten (z.B. als Viehweide).
Es gab aber auch Bereiche, die einzelnen bestimmten Berechtigten
zur Verfügung gestellt wurden zum Hausbau oder zur
Nutzung als Garten. Das Nutzungsrecht bedeutete nicht
Besitz und konnte jederzeit widerrufen werden.

18 s. Anmerkung 4

10


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