http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ladewig1914/0022
Behörden
Läßlichkeit
Mitteilungen
Reglementieren
Schriftlichkeit
Selbständigkeit
Strafe
"Wortfassung
Charakter
Entscheidungen
Lebendig bleiben
Notwendigkeit
Über dem Gesetz darf in wohlerwogenen Grenzen Läßlichkeit
walten. 68
Je weniger dem Publikum zu beobachten zugemutet wird,
je einfacher alles gesagt wird — desto eher befolgt es
die Bestimmungen. 69
Reglementieren bedeutet die törichteste aller Verwaltungsmaßnahmen
— sie beunruhigt die Beamten und macht
den Dienst unsicher. 70
Für jede normal wiederkehrende Verwaltungshandlung muß
die Ausführungsnorm schriftlich vorliegen. 71
Jede Bücherei muß — auf allgemein gültigen Grundlagen —
ihre Verfassung eigentümlich entwickeln. 72
Der Begriff „Strafe" ist aus dem Büchereigesetz zu entfernen
. 73
Kürze und Klarheit und milde Form sind des Gesetzes
Seele. 74
d) Behörden
Praktischer und klarer Blick bedeutet innerhalb der Aufsichtsbehörde
mehr als literarischer Geschmack. 75
Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde folgen auf die
Dauer dem tüchtigen Bibliothekar. 76
Ist die Aufsichtsbehörde lebendig, so ist es die Verwaltung.
Schläft sie ein, so droht das gleiche der Bücherei. 77
Die Auf sichtssteile deckt unmittelbar den im Sinne der
Öffentlichkeit tüchtigen Bibliothekar, ist ihm also nützlich.
Dem Untüchtigen ist sie notwendig. 78
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