Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 98/1280
Lebendiges Freiburg: zwischen Tradition und Fortschritt; zum 30jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild
Freiburg im Breisgau, 1997
Seite: 16
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/lebendiges_freiburg/0018
Die wichtigste Entscheidung nach 1944, den Charakter der historischen Altstadt wieder herzustellen
, war Schlippes Bewahrung des Zähringer Stadtgrundrisses, den er zum Denkmal romanischer
Stadtbaukunst erklärte. An vielen Stellen ist aber doch von den historischen Straßenfluchten
im Wiederaufbauplan abgewichen worden und die Straßenzüge wurden verbreitert, ohne
allerdings ihren Duktus in ihren Schwingungen, Ausweitungen und Verengungen einzubüßen.
Wo man aber von einer Blockrandbebauung abgewichen ist, wie zwischen Weber- und Wasserstraße
, ist die stadträumliche Situation völlig mißlungen und kaum noch zu reparieren.
Hier ist zunächst auf die unterschiedlichen Begriffe wie Stadtbildpflege und Denkmalpflege hinzuweisen
. Die Aufgabe der letzteren ist es, Baudenkmäler in ihrer historischen Substanz zu
erhalten. Über die-Pflege des Stadtbildes zu wachen ist die Aufgabe des Stadtplaners, da er ein
Weichensteller ist sowohl bei der Erarbeitung der Bebauungspläne wie auch bei der Entscheidung
über die einzelnen Baugesuche.

Bei den Einzelbauten sind die Freiburger Gestaltungselemente: Steildach mit Biberschwanzdeckung
und Einzelgaupen, Traufgesims als profiliertes Kastengesims, Lochfassade mit hochrechteckigen
Fenstern zu beachten und ergeben bei 3-geschossiger, höchstens 4-geschossiger
Bauweise das typische Straßenbild. Die Einhaltung dieser einfachen Regeln zu begleiten, ist vornehmlich
Aufgabe der Stadtplanung.

Hier sei nun das erste Problemfeld angesprochen, nämlich die Auseinandersetzung des Stadtplaners
mit den gesetzlichen Grundlagen.

Von 1957 - 1977 (1984) legte die alte Stadtbauordnung ein enges Korsett für die Neubebauung
der Grundstücke an. Die Geschossigkeit lag fest, nur für die Gebäudetiefe waren in der Regel
Befreiungen notwendig, die der Behörde die Möglichkeit bot, bei der Fassadengestaltung
regelnd einzugreifen zu können. Nach Außerkrafttreten der Stadtbauordnung gilt § 34 BauGB,
das heißt die Neubebauung muß sich in die Umgebung einfügen. Nachdem seit 1987 die
gesamte Innenstadt zwischen Schloßberg und Bahnhof sowie Friedrichring und Dreisam unter
Ensembleschutz nach dem Denkmalschutzgesetz steht und auch im gleichen Jahre eine Erhaltungssatzung
für die südöstliche Altstadt (Münsterplatz bis Wallstraße) erlassen wurde, können
bei dem „Sicheinfügen" wieder strengere Maßstäbe angelegt werden.

Das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg trägt allerdings sehr wenig zum wirklichen
Schutz der Baudenkmäler bei und ist für die Untere Denkmalbehörde und das Bundesdenkmal-
amt als beratende Fachbehörde ein stumpfes Instrument. Die Regelung über die wirtschaftliche
Unzumutbarkeit gibt dem Grundstückseigentümer die Handhabe, doch zu einem Abbruch zu
gelangen, da die öffentliche Hand nicht in der Lage ist, über entsprechende Zuschüsse die
Zumutbarkeit herzustellen. Auch das Instrument des Bebauungsplanes gibt eine Möglichkeit, bis
ins Detail die Gestaltung eines Gebäudes wie auch seine Nutzung festzulegen. Dabei hat sich
erwiesen, daß es nicht richtig ist, die Gestaltung im Einzelnen festzulegen, da sich die Auffassun-
16 gen dem Zeitgeist entsprechend ändern und auch dem Stadtplaner wie dem Architekten zu

enge Fesseln angelegt werden. Die Gliederung der Nutzungen ist jedoch sehr wirkungsvoll, weil


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