Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 98/1280
Lebendiges Freiburg: zwischen Tradition und Fortschritt; zum 30jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild
Freiburg im Breisgau, 1997
Seite: 88
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Krieg selbst. Trotz aller Denkmalschutzgesetze konnte diese Entwicklung nicht gestoppt werden,
so daß man leider bereits von einem ökonomischen „Spekulationskrieg" gegen denkmalgeschützte
und schützenswerte Gebäude sprechen kann. Selbst guterhaltene Gebäude, die hundert
oder gar mehrere hundert Jahre unbeschadet überstanden haben, werden in ihrer Originalsubstanz
verstümmelt (z.B. durch Auskernung) oder abgerissen. Andere derartige Gebäude
werden bewußt vernachlässigt, so daß die Sanierungskosten sprunghaft in die Höhe steigen.
Zwar müssen solche Kostensteigerungen bei der Abwägung Altbau/Neubau nicht berücksichtigt
werden. Aber zumindest in Grenzbereichen unterbleibt die Herausfilterung dieser nicht zu
berücksichtigenden Kosten.

Außerdem legt die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seit einiger Zeit der Sozialpflichtigkeit
des Eigentums immer weniger Bedeutung bei.

Gründe für Fehlentwicklungen im Bereich Denkmalschutz

Die Schwächen des Denkmalschutzes und des Denkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg
1. Beschreibung der allgemeinen Situation

Das Denkmalschutzgesetz hat sicherlich viele Verbesserungen gebracht, trotzdem sind seine
Schwächen offenkundig. Seit Inkrafttreten des Landesdenkmalschutzgesetzes sind die Abbruchgenehmigungen
für denkmalschützenswerte und denkmalgeschützte Gebäude nicht drastisch
zurückgegangen. Die Vernichtungswelle hält ungebrochen an, man hat sogar den Eindruck, daß
sie eher noch zunimmt. Die Schwächen liegen in der Berechnung der Zumutbarkeit, an den
DIN-Normen, an den Anforderungen, die ein Kulturdenkmal erfüllen muß usw. Vielmehr müßte
bei einem Kulturdenkmal von den DIN-Normen soweit wie möglich abgesehen und nach den
Sanierungschancen gefragt werden, die den Erhalt des Kulturdenkmals erlauben.

2. Die qualitativen Anforderungen der Verwaltungsgerichtspraxis

Aufgrund der hohen Anforderungen, die die Verwaltungsgerichte und wohl einige Regierungspräsidien
auf der Basis des Landesdenkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg an die Kulturdenkmäler
bei der Abwägung der Interessen stellen, können die Denkmalämter das eine
oder andere Denkmal nicht mehr schützen.

Ebenso scheint ein politischer Druck auf restriktive Handhabung der Anerkennung von Kulturdenkmälern
zu bestehen; denn je weniger anerkannte Kulturdenkmäler abgerissen werden,
desto günstiger sieht die Erhaltungsbilanz für die Kommunal- und Landespolitiker aus.
Folgende zu beseitigende Schwächen weist u.E. das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg
auf:

(1.) Die Kriterien für die Anerkennung von Bauwerken als Kulturdenkmale sind im § 2 Denkmalschutzgesetz
von Baden-Württemberg (DSchG B-W) nicht offen, sondern leider ab-


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