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Zur Vermeidung aller Anzuͤglichkeiten, und da der Inhalt
der Geſpraͤche jedesmal auf die Zeit angewendet war, ſo wur⸗
den die Geſpraͤche zwar wieder erlaubt, allein ſie mußten zuvor
einem Zuchtgericht zur Cenſur vorgelegt werden.
Am Faſtnachtstag 1632 hatte nebſt der Singſchule ein Ge⸗
ſpraͤch ſtatt aus dem erſten Buch der Maccabaͤer; ferner wurde
ein ſolches Geſpräch oder Aktion am Pfingſtmontag 1637 ge⸗
halten uͤber Lib. 2. regum c. 25 von der langwaͤhrigen Be⸗
lagerung Jeruſalems, Captivität des Koͤnigs Zedekiaͤ und
vieler Kinder Juda nach Babylon.
Das erſtere gab Anlaß zu einer Klage; da ſich einige Mit⸗
glieder mit Masken gezeigt hatten, ſo beſchuldigte man ſie
der Rarrheit und beſonders daß ſie die Leute von der Abend⸗
predigt abhielten. Demnach wurde ihnen von dem Zuchtgericht
eine Strafe auferlegt.
Doch die Leiſtungen der Mitglieder der Geſellſchaft wurden
immer mehr zum Gelaͤchter und Geſpoͤtt.
Am 13. Mai 1697 baten Joh. Phil. Bluͤmel und Joh.
Niel. Schreiber, Ober⸗ und Untermeiſter der Meiſterſaͤnger
um Erlaubniß „einige Trauerſpiele auf offenem Theater zu
praͤſentiren.“ Nämlich den 20. Juni, Holofernes, David
und Goliath; den 16. Juli: die geſtrafte Verläum⸗
dung und belohnte Gottesfurcht; den 17. Sept.:
die beſtaͤndige Mutter. Allein der Magiſtrat ließ die
Bittſteller einladen, bei ihren Handwerken zu bleiben. Dieſe
Vorſtellung ſollte auf der ſogenannten Tucherſtube, welche
ſpaͤter im Jahr 1733 fuͤr das deutſche Theater eingerichtet
wurde, Statt haben. Im Jahr 1716 wurden dieſe Leiſtungen
voͤllig verboten.
Nach und nach traten die angeſehenern Mitglieder aus
der Geſellſchaft, und ſie beſtund im Jahr 1780 nur noch aus
ſechs Mitgliedern aus dem Handwerksſtand, nämlich: Joh.
David Guͤtel, Schuhmacher, als Obermeiſter, Joh. Georg
Engel, Joh. Dan. Feyell, Joh. Schenck, Joh. Dan. Kreß
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