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Indeſſen bildeten ſich nach dem Verfall der oͤffentlichen
Abonnements⸗Conzerten, Liebhaber⸗Vereine, welche viele Jahre
lang, mitunter glaͤnzende Conzerte gaben, und gewoͤhnlich
zum Beſten der Armen, jaͤhrlich ein oͤffentliches veranſtalteten,
wodurch ſie der Abgabe an das Theater, als geſchloſſene Ge⸗
ſellſchaft, entgiengen. Daß durch dieſe Liebhaber⸗Conzerte
die Kunſt gewonnen, davon ſind noch jetzo die Dilettanten,
welche verſchiedene Inſtrumenten erlernen mußten, die ſie
mit Auszeichnung ſpielen, ſprechende Beweiſe. Im October
1832 bildete ſich eine philharmoniſche Geſellſchaft,
welche etwa 60 Actionnaͤrs zählte; allein nach Verlauf des erſten
Jahrs traten die Aetionnärs zuruͤck.
Leider iſt in letztern Zeiten der Sinn für öffentliche Conzerte
dermaßen geſunken, daß es eine ſchwierige Aufgabe wäre,
deren nur eine geringe Anzahl zu Stande zu bringen, da
man in frühern Zeiten deren gewoͤhnlich 30 waͤhrend den
der Zweck dieſer Schrift nicht
die Urſachen dieſer Theilnahmloſigkeit zu unterſuchen, da
dieſe ſich bloß auf die iionſſihe Darſtellung deſſen was war
und was iſt, „beſchränkt.
och ver dienen als Befoͤrderungsmittel der Kunſt diejenigen
ſk liſchen Morgen⸗ und Abend⸗Unterhaltungen bemerkt zu
den vierten Theil der Bruito⸗Einnahme abzugeben; allein außerdent
verlangen die Theater⸗ Oitektionen, „von den Conzertgebern den fünften
Abga läßt ſich nicht rechtfertigen, weil
j e eſeg, ſon ndern bloß auf eine miniſterielle Entſcheidung
Siener 1811 gründet die heut zu Tag widerrechtlich genug
ollziehung geſetzt wird, dadurch, daß ſie gewöhnlich in das Laſten⸗
heft der Conceſſionen, unter die Privilegien des Direktors geſetzt wird.
Wollte irgend ein Conzertgeber, Zeit, Mühe und Koſten anwenden,
dieſe geſetzwidrige Forderung zu beſtreiten, ſo könnte der gute Erfolg
nicht zweifelhaft ſeyn. Die Abgabe an die Theater⸗Direktion iſt eben
ſo gut eine Auflage, wie fene an die Armen; es bedarf eines förmlichen
Geſetzes, damit die letztere erhoben werden lann, eben ſo kann die erſtere
nicht ohne Geſeß verlangt werden.
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