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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/loebel1897/0182
i58

Der Antrag zur Verlobung geht von den
Eltern oder, im Falle dieselben bereits todt
sind, von den nächsten Anverwandten des
Knaben aus. Wird er von den Eltern oder
den Verwandten des Mädchens angenommen,
so wird zum Merkzeichen des beiderseitigen

o

Einverständnisses ein altes Münzstück aus
Gold oder Silber ausgetauscht. Hiermit wird
die provisorische Verlobung als geschehen
betrachtet; dieses Provisorium ist indessen
bindend und weder der Knabe noch das
Mädchen dürfen mit jemand anderem verlobt
werden, ausgenommen den Fall, dass aus
irgend einem wichtigen Grunde ein Rück-
tausch der Münzen stattgefunden hat. Nach
dem Münzentausch und der dadurch procla-
mirten Verlobung- darf sich die Braut bis zur
Hochzeit vor dem Bräutigam und seiner
ganzen Verwandtschaft nicht mehr sehen
lassen.

Wenn die Zeit heranrückt, wo man die
Brautleute verheirathen will, dann erfolgt die


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