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Stimmt die Schätzung mit der Summe überein
, welche man sich bei der Verlobung, im
Verlobungsvertrage, verpflichtet hat für die
Aussteuer auszugeben, so leidet der Hochzeitstermin
keinen Aufschub und die Aussteuer
wird am selben Abend noch in die
Wohnung des Bräutigams transportirt, wo
man sie nochmals ausstellt; diesmal aber für
die Verwandten und ohne Schätzmeister.
Während dessen wird im Hause der Braut
ein Festmahl veranstaltet, wobei man viel
sinsft und tanzt.

Wird aber die Aussteuer während ihrer
Ausstellung im Brauthause für geringer geschätzt
als wie der Werth derselben bei der
Verlobung ausgemacht worden, dann fällt
das Transportiren derselben zum Bräutigam
bis zum Vervollständigen der Gegenstände
wee, und die Hochzeit wird selbstverständ-
lieh auch dementsprechend verschoben.

Wenn der Hochzeitstag für einen Sonntag
festgesetzt ist, beginnen schon am Freitag


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