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indessen haben die Häuptlinge mehrere
Frauen; Concubinen sind jedoch verboten.
Die Ehe zwischen Verwandten ist gestattet.
Die Frau kann wegen schlechten Betragens
heima-eschickt werden, und der Mann ist —
mit Zustimmung der Scheichs — autorisirt,
von Neuem zu heiraten, während der Frau
dies verwehrt ist, Noch mehr : derartige Ehescheidungen
können nur we^en Ehebrechen
eintreten. Denn zu Anfang, als die Jeziden
selbst ihre Ang-eleo-enheiten leiteten, war für
die ehebrecherische Frau die Todesstrafe
bestimmt, während ein ehebrechischer Mann
frei ausging. Nach der Gewohnheit, die
herrschte, war die Frau dem Manne sozusagen
verkauft. Daher das ausschliessliche Eigenthumsrecht
, welches die Strenge gegen die
Frau rechtfertigte, falls sie den Contrakt
brach. Diese Gewohnheit führte gewisse
Missbräuche mit sich, welcher die Versammlung
des Stammes, eine Art Gesetz ausübend,
einigemal abhalf. Schon Layard hat uns über
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