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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1951-08/0012
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Die Markgrafschaft

Herrschaften zu vergleichen, in Zweifelsfällen gilt
die Entscheidung des Erzherzoglichen Commissärs.
Keiner darf jedoch außer Landes ziehen, bis jede
Beschädigung ausgeglichen und das Strafgeld entrichtet
ist. 4) In allen Kirchen ist wieder die alte
Ordnung einzuführen. 5) Die Rädelsführer sollen
nach Verschulden bestraft, vorher aber genau
verhört werden. Bei zweifelhafter Schuld müsse
ein solcher Rädelsführer vor ein mit Landsassen
besetztes Malefiz-Gericht gestellt und durch dieses
dann abgeurteilt werden. 6) Es soll fortan
keine Versammlung oder Bruderschaft gegen die
Obrigkeit stattfinden, auch keine Kirchweih gehalten
oder besucht werden, bei Verlust des
Lebens. 7) Jedes Haus auf dem Lande hat an
Fürstliche Durchlaucht für Brand und Plünderung
ein Strafgeld von sechs Gulden, in zwei Raten, zu
zahlen. 8) Die Strafe gegen Städte wird sich vorbehalten
. 9) Witwen, Waisen und solche Personen,
denen von der Obrigkeit die Häuser verbrannt
oder das Vieh weggenommen wurde, zahlen
nichts. Ist es aber erwiesen, daß sich Witwen
bei dem Aufruhr mit Wort, Rat oder Tat ungeschickt
verhalten haben, so wird auch gegen sie
wegen Ungehorsam ein Strafverfahren eröffnet.
10) Untertanen, die dagegen treu geblieben sind,
erhalten jeden Schaden von denen ersetzt, die
diesen zugefügt haben. 11) Wird jemand am
Leben bestraft, so soll von ihm nicht mehr als
die Unkosten gefordert werden, das andere aber
den Erben verbleiben. 12) Den Abgewichenen, die
sich nicht zurückbegeben zur Bestrafung, soll
Weib und Kind nachgeschickt und ihr ganzes Vermögen
eingezogen werden. 13) Wird ein Abgewichener
gefangen, so wird derselbe seinem
ordentlichen Richter überantwortet und dort
bestraft werden. 14) Die Untertanen dürfen bei
ihrem Eid keinem Abgewichenen Aufenthalt
gewähren, sondern müssen denselben vielmehr
gefangen abliefern. Doch soll ein Vater seinem
Sohn oder umgekehrt, oder ein Bruder dem
anderen Bruder gegenüber nicht gezwungen sein,
diesen Abgewichenen gefangen abzuliefern; doch
sollen solche Personen nichts unterschleifen.
15) Klagen der Untertanen gegen Amtsleute,
Herrschaften und Obrigkeiten sind bei Fürstlicher
Durchlaucht anzubringen. Diese wird Einsicht
nehmen und nicht gestatten, daß die Untertanen
unbilligerweise gedrängt werden".

In einem Verzeichnis wurden die Rädelsführer
unter den Bauern des Breisgaues namentlich genannt
und das Verzeichnis den Erzherzoglichen
Commissären auf deren Verlangen übergeben. In
dem Verzeichnis standen auch die Namen der
Heitersheimer Veitin Bürklun, Wilhelm Fuchs
und Hans Graf. Von Letzterem heißt es: „Hans
Graf, Hauptmann, ist recht schuldig". Mit den
Rädelsführern gelangten noch weitere fünfzehn
Mitschuldige zur Anzeige und Anklage. Wie es
diesen Leuten ergangen ist, darüber weiß die
Chronik nur in dem Fall von Hans Graf etwas
zu berichten. Es heißt dort: „Auf Donnerstag
nächst nach St. Luzien- und Ottilientag (20. Dezember
1526) ist mit Urteil und Recht erkannt,
daß man ihn dem Nachrichter überantworten
soll. Dieser soll ihm beide Hände vorne zusammenbinden
und hinuß uff die Richtstatt führen,
daselbst ihm das Haupt mit dem Schwert abschlagen
und darnach zwischen beide Beine
legen!"

Sein Nachfolger in der Hauptmannschaft,
Michel Wagner, wurde bald nach dem Kriege
Vogt in Heitersheim. Auch der Proviantmeister
Endres Bindt schien einer besonderen Strafe
entgangen zu sein, denn er. war unter den Abgeordneten
, die sich bei der Tagung in Offenburg
einfanden.

Als das Ende des Bauernkrieges gekommen,
die Bauern den fürstlichen Heeren erlegen und
ihre Niederlage besiegelt war, berechneten die
Johanniter ihren Schaden auf etwa 6500 Gulden.
Von den Wirrnissen jener Tage, die das Los
der Bauern nur noch verschlimmerten, war das
Heitersheimer Haus am schwersten betroffen.

Heitersheim in den Jahren
von 1 5 4 6 bis 1632

Lesen wir weiter, was die Chronik aus den
folgenden Jahren zu künden weiß:

,,1546: Es stirbt Johann v. Hatsein, Erbauer
der Heitersheimer Pfarrkirche. Sein Nachfolger,
Georg v. Kanstatt, war ein großer Kriegsheld
unter Karl V. Er zeichnete sich besonders im
Afrikanischen Krieg bei Algier aus. Der Kaiser
erhob ihn deshalb in den Fürstenstand. Die zur
Comthurei Heitersheim gehörigen Orte bildeten
von da an das Fürstentum Heitersheim.

1556: Den 1. Juni führte Markgraf Karl von
Baden die Reformation ein und trennte sich von
der Katholischen Kirche. Das Bild der Muttergottes
, welches in der Kirche zu Betberg verehrt
war, wird infolge des Abfalls aus derselben entfernt
und in die hiesige Kirche gebracht.

1558: Der Fürst kauft um 40 Gulden von Franz
Greiner in Sulzburg eine Brunnenquelle und
leitet sie ins Schloß.

1560: Wassernot und Überschwemmung verwüsteten
Äcker mit Sand und Schutt.

1592: Die Johanniter erwarben um 500 Goldgulden
Kirchzarten von Bischof Ulrich von Konstanz
. Sein Nachfolger, Kardinal Andreas, verlangte
es wieder zurück.

1606: Fürst Wypert vermachte der Kirche zu
Heitersheim sämtliche Strafgelder, die seit 1601
verhängt waren.

1607: Am 19. März starb hier Fürst Wypert
v. Rosenbach. Sein Grabstein ist dem inneren
Teile nach in die Hinter wand der jetzigen Kirche
eingemauert und besagt, daß er der großen Seeschlacht
bei Lepanto angewohnt und sich durch
große Tapferkeit ausgezeichnet habe. Er wurde
58 Jahre alt. Sein Wappen, auf Glas gemalt und
einst im Fenster seiner Kapelle befindlich, ist
jetzt in das westliche Fenster neben dem Hochaltar
eingelassen.

1608: Sehr kalter Winter, Reben und Bäume
erfroren. An vielen Orten erfror der Wein in den
Kellern. Man verkaufte hier solchen Wein nach
dem Pfund und gab dafür 4 Pfennig.


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