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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1952-09/0011
Die Markgrafschaft

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den. Es lag in der Natur der Sache, daß in diesem
Gebiet hauptsächlich Neuenburger Bürger
ihre Äcker und Wiesen in Eigentum hatten.
Dieses Eigentum des einzelnen wurde aber nicht
angefochten. Es war die Grenze des Bannes, was
umstritten war, und damit die Gemeinde-
Hoheit, innerhalb deren früher der Zehnte und
heute die Grundsteuer erhoben worden ist bzw.
noch wird. Beide Parteien hatten nun versucht,
auf Grund alter Privilegien und Stiftungsurkunden
ihren Standpunkt zu belegen. Die hierzu
gefertigte Denkschrift der Stadt Neuenburg im
Jahre 1831 ist dem obersten Gericht in Mannheim
als eine captatio benevolentiae — Empfehlung
— zugeschickt worden. Mit der Veröffentlichung
dieser Denkschrift war sie „vor den
Richterstuhl der öffentlichen Meinung gestellt
worden". Auggen glaubte es seiner Ehre schuldig
zu sein, mit einer Widerlegung der gegnerischen
Schrift antworten zu müssen.

Im folgenden soll versucht werden, an Hand
der vorhandenen Aufzeichnungen und Akten ein
möglichst zerrungsfreies Bild des Streitfalles zu
entwerfen.

Der Verfasser der Neuenburger Schrift und
geistiger Leiter des Prozesses war der damalige
Ortsgeistliche, Geistlicher Rat und Stadtpfarrer
Martin. Daß es gerade ein Geistlicher war, hat
die Auggener zu mancherlei Anspielungen veranlaßt
. Da er kein Jurist war, die Auggener aber
^inen katholischen Rechtsbeistand hatten, war
hinsichtlich der juristisch einwandfreien Darlegung
nichts zu befürchten. Im Gegenteil. Das
Großherzogliche Oberhofgericht hat nach Kenntnisnahme
der eingangs erwähnten Denkschrift
die Neuenburger aufgefordert, den besseren Beweis
ihrer Behauptungen anzutreten.

In der Beweisschrift der Stadt Neuenburg
hatte diese vier im Streitbann liegende Steine
als Bannsteine bezeichnet. Die Gegenpartei
konnte aber nachweisen, daß dies Zehntsteine
waren, die zur Abscheidung der ehemaligen
Zehntdistrikte zwischen dem Stift Arlesheim
und der Commende Villingen gedient hatten
. Genau dieselben Steine in Form, Aussehen
und Material standen im ehemals Hacher und
jetzigem Auggener Bann. Jedenfalls wurde es
als vermessenes Unterfangen bezeichnet, aus
Urkunden des 15., 16. und 17. Jahrhunderts die
Eigenschaften von Steinen beweisen zu wollen,
die im 19. Jahrhundert noch standen; dies umso-
mehr, als in keiner der erwähnten Urkunden die
Steine genau beschrieben waren, wie es zu jenen
Zeiten üblich war. Im Basler Schiedsspruch vom
Jahre 14j62 war von Kreuzsteinen die Rede
gewesen, die im fraglichen Gebiet gestanden
haben sollen. Neuenburg sprach sie als Grenzsteine
an. Doch bei näherer Betrachtung des
Basler Schiedsspruches war zu lesen, daß darin
dem Markgrafen von Baden an der oberen —
also südlichen — Banngrenze von Neuenburg die
Landeshoheit, insbesondere das Fischerei-
und Strandrecht zugestanden worden war.
Damit hat offenbar markgräflicher Besitz bis an
den Rhein bestanden. Und gerade um diesen
Besitz einschließlich dem des ehemaligen Klosters

Gutnau geht es und damit will Auggen beweisen,
daß ihm als einziger badisch-markgräflichen
Gemeinde in jenem Gebiet das Bannrecht zusteht.
Die Banngrenzen von Steinenstadt und Neuenburg
stießen also nirgends zusammen. Dazwischen
schob sich ein schmaler Streifen markgräflichen
Hoheitsgebietes. Dieser Distrikt ist aber
nichts anderes, als der schon lange umstrittene
Bannteil, der immer schon den Zugriffen der
Neuenburger ausgesetzt gewesen sei und daher
der oben angeführte Basler Schiedsspruch vom
Jahre 1462 veranlaßt worden war. Eine Urkunde
über ein Zeugen verhör aus dem Jahre 1409

Rhein vorland Foto: Chr. Frenzel, Müllheim

besagt: „Daz ein Markgrawe Herr zu Röttelen
habe und haben solle hohe Gericht und über
Toschläg zu richtende, und was zu hohen Gerichte
gehörent, und auch die Wildbänne auswendig
Etters ze Schliengen und ze Steinenstadt, uez in
den Rhien, als vere einer uf einem Hengst geritten
mag, un mit einem Spieß' gereichen, und
uez zu der Kapellen, die uf dem Velde steht
zwischen Gutnav und Neuenburg . .. "

Eine weitere Urkunde anno 1423, welche sich
in Schöpflins „Historia Bado-Zaringica" befindet,
besagt: „Daß die hohen Gerichte einem Mark-
gaven von Röttelen zugehören bis gen Neuenburg
an das Kreuz und von dem Kreuz biß an
den Rhein, eines Reißspießes lang, zu ein Zeichen
und Urkunde, ob Grundrühre zu Falle käme,


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