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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1953-03/0011
Die Markgrafschaft

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Gesuch. Es wird ihm auch in Aussicht gestellt,
nach diesen drei Jahren Pachtzeit die Grube auf
unbestimmte Zeit zu verleihen gegen den Zehnten
der wirklichen Gipsgewinnung nach Abrechnung
des Gipsfuhr- und Reiberlohns.

Jetzt erst läßt sich der Blumenwirt Klaiber
vom Bergamt in Sulzburg einen Schürfschein
ausstellen und beginnt mit dem Bau eines Stollens
in der Nähe von
Kümmichs Grube. Der
Herr von Kalm vom
Rentamt meint auf Kümmichs
Einspruch hin, die
Sulzburger Bergbeamten
hätten den Schürfschein
nicht ausstellen sollen.
Aber schließlich erhält
Kürhmich den Bescheid,
„daß die ihm überlas-
sene Grube noch herrschaftliches
Eigentum und
ihm noch nicht zu Erblehen
überlassen sei,
folglich der Streit zur
Zeit noch unmitelbar die
Herrschaft berühre".

Plötzlich hört man
nichts mehr von Rücksichten
auf die Dienste
des Vaters, die bisher
immer und immer wieder
maßgebend waren.
Der Grund wird durch
einen Brief des (wie er
in einem Taufbucheintrag
genannt wird) Reichsfrei-

hochwohlgeborenen
Herrn Karl Ludwig Magnus
von Stetten, Kammerherr
und Oberforstmeister
der Herrschaft
Rötteln und .Landgrafschaft
Sausenburg in
Kandern, an den Präsidenten
der Rentkammer
klar. Von Stetten berichtet
darin, daß er mit
Rücksicht auf seine zahlreiche
Familie mit Klaiber
gemeinsam den Bau
des Stollens unternommen
habe. Was die
Dienste des Vaters angehe
, „glaube ich ebenfalls
mit mehrerem Recht anführen zu dürfen,
da mein Großvater dem hochfürstlichen Hause
Baden sehr lange gedient hat, mein Vater gegen
50 und ich nun schon 26 Jahre". Herr von Kalm
wehrt sich für Kümmich, der der „erste Finder"
sei. In Karlsruhe aber ist man anderer Ansicht:
der Bergrat Erhard habe auf herrschaftliche
Kosten geschürft und Kümmich sie nur in Pacht
genommen.

Wer nun glaubt, daß derlei Streitereien keinerlei
Humor übrig ließen, der lese folgende
Sätze aus dem Gutachten des Herrn von Kalm

vom 12. Mai 1796: „Ob den beiden Erblehenträgern
dieser Gipsgruben, Herrn Oberforstmeister
von Stetten und dem Blumenwirt Klaiber
, die Zehntfreiheit wegen ihres reichen Familiensegens
bewilligt werden wolle oder ob die
oberforstamtliche Bezahlung insuffizient sei und
durch Gips aufgebessert werden müsse, weiß ich
nicht zu beurteilen, halte es übrigens mit Rück-

Die Frühlingssonne lockt zur Tränke

sieht auf die Population gar nicht für zweckwidrig
, wenn man den reichen lebenden Segen
über der Erde zweier so fruchtbarer Familien
durch den Segen unter der Erde, da sie sich einmal
bis dahin verstiegen haben, zu vermehren
und zu unterstützen geneigt sein solle.. Also
nach meiner Meinung liegen in der Sache selbst
— die 16 lebenden Kinder und die unzureichende
Oberforstamtsbesoldung nicht in Anrechnung
gebracht — keine Beweggründe zur Erteilung
der Zehntfreiheit". Aber Serenissimus bewilligt
doch, daß beide Teile 2 Jahre zehntfrei bleiben.


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