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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1953-09/0014
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Die Markgraf schalt

Was alte Herbstordnungen kund tun^

Wenn der „Herbst" das Dorf in seinen Bann
geschlagen hat, ist hohe Zeit. Schon früh am
Morgen rumpeln die Wagen den Weinbergen zu.
Auf den Höhen und im Wald hängen noch die
letzten Nebelfetzen. Bald kehren die Fuhrwerke
wieder zurück, um im Winzerkeller die Bütten
zu leeren. Nicht immer sind sie gleich voll; in diesem
Jahr hat der Frost' für einen geringen Ertrag
gesorgt. Aber auch bei weniger guten „Herbsten"

£)*rbft und fjoffnung

€ |>erbft mit leere ^ebe, leere Jag
nne \i% H& tfcb btgölber e JKtfere;
i>r £>erbft tm Chatte fyolt tfcb fei ©paß,
t>o cbönnt'ö etm '0 3nnerft a'unterobft cbebre.

5l?e blangt tm Jrüebltg, freut ft ttnene C^mö
am fafttg^grüene, fomepolle 25oge,
im forgt ft fcrum; gar fcbnell ^et fdtjo br Wnb
bte fcbönfte ©öme tne ©able 309c.

SBte raggeret un fdjafft (tcb ab l)r 23ur!-
Orüejbt b^ebe, tf*'6 eüat fp 6cbtt>etß un <öWle.
Srtntftb SRebefaft, fo trtnffcb fp £ebe pur,
er latr fp SBefe brt, bo brucbt'ö fet 23rtlle.

©nnß bet t>r Herrgott '6 erft un '0 ttndm'gft Bort,
un fp ©ebanfe leitet un oermebrt;
fp ©ege aber Itt am gitteren -Ort,
tt>o etne ftcb tm £ebe müej'bt un tpebrt.

©0 ebumm Denn, ßerbft, toenn au mtt leere £änb!
3m näcbfte 9Kate gobt'0 bte anbrt (Sbebrt,
un U6 be 9ltate*SRpffe bae 3*>br gtt'0 am <£nb
tm näcbfte £>erbft bte große Srübelbeert.

©ottename, <Robt, fdwefltfcb b'gaß balt tt!
SBte febnell tfcb boeb e fone O^btlt umme!
Um'ö ummeluege tm'rb'S Derreblet fp,
t mein, t bor br 9teu febo ttn'eber brumme.

gri£ SBolfeberger

hat im Rebberg Ordnung zu herrschen. Über die
Festsetzung des Herbstbeginnes hat es von jeher
geteilte Meinungen gegeben. Es kann aber nun
nicht jeder mit der Lese beginnen, wann es ihm
gerade beliebt. Wer Gelegenheit hat, in den alten
Herbstverordnungen des vergangenen Jahrhunderts
zu lesen, findet schon dort strenge Ordnung
vor. Und wer gegen einen späten Herbstanfang
angehen will, muß sich belehren lassen, daß
schon unsere Urgroßväter einen späten „Herbst"
zu schätzen wußten.

1830 wurde dem Bürgermeister und den Gemeinderäten
erstmals die Ermächtigung erteilt,
den Herbstbeginn selbst festzusetzen. Der Beschluß
vom 28. September 1830 betreffend „Herbstschau
" besagt, daß nach §§ 6—14 dem Bürgermeister
und Gemeinderat die Gemarkungspolizei
überlassen ist, und zur Gemarkungspolizei auch

die Herbstschaü und die Bestimmung des Anfangs
der Weinlese gehöre. „So hat", wie es heißt, „die
bisher von den Ämtern und Domänenverwaltungen
geschehene Herbstschau zu unterbleiben
und ist diese und' die Bestimmung des Anfangs
der Weinlese den Bürgermeistern und Gemeinde-
Räthen zu überlassen". Eine vom Großherzoglichen
Bezirksamt Müllheim eingeholte Genehmigung
zum Beginn des Herbstens lautet: „Dem
Bürgermeisteramt Auggen wird auf seinen Bericht
vom 26. ds. Mts. erwidert, daß man zwar
im Interesse der Weinbergbesitzer selbst die
längere Verzögerung der Weinlese gewünscht
hätte, indessen aber bei der gegenwärtigen nassen
Witterung nicht entgegen sein wolle, daß mit
dem Herbsten in Auggen am 29. ds. Mts. begonnen
wird. Müllheim, den 27. September 1832".

Eine Herbstordnung aus dem Jahre 1843 ist
in ihrem vollen Wortlaut bekannt. Nach dieser
hatten sich die Gemeinderäte der Stadt Müllheim
und die von Auggen im „Zähringerhof-Wirtshaus
" in Hach versammelt und nach gegenseitiger
Rücksprache festgesetzt: „Der Anfang wird im
„Letten" gemacht. Es wird festgesetzt: Freitag
und Samstag in den frühen Bergen mit „Herberg
" und „Zielberg", Montag im Berg oberhalb
dem Ort und zwar unten hinaus und oben hinein
bis zur neuen Gasse. Dienstag und Mittwoch
im oberen Teil des Berges oberhalb dem Ort,
Donnerstag und Freitag in den späten Bergen
und wo jeder Reben hat". Die Übertretung der
Ordnung wurde mit einer Strafe von 3 Gulden
geahndet. Das Eznen und Grasen der Rebraine
war bis zur Beendigung der Weinlese verboten.
Bei eintretendem Regenwetter mußten auf ein
Zeichen hin die Reben verlassen werden. Das
Zeichen wurde mit der zweitgrößten Glocke
gegeben. Wer eine halbe Stunde nach diesem
Zeichen noch in den Weinbergen angetroffen
wurde, mußte eine Strafe von erst 3, später, anno
1865, sogar 10 Gulden für jede bei ihm beschäftigte
Person bezahlen. Die Herbstordnung wurde
in solchen Fällen um soviel Tage verschoben,
als mit Herbsten hatte ausgesetzt werden müssen.

Der Herbstbeginn im Laufe der vielen Jahre
war sicher der Witterung wegen verschieden.

1848 war der Beginn der Lese am 2. Oktober,

1849 am 11. Oktober, 1850 am 24. Oktober und
1851 sogar erst am 25. Oktober. Es ist dies der
späteste feststellbare Lesebeginn. Wer seine
Trauben der besseren Reife wegen länger hängen
lassen wollte, mußte anfangs für die Rebhut
selbst aufkommen. Erst 1863 wurde sie für diese
„Fortgeschrittenen" um acht Tage verlängert.
Wer mit dem Vorherbsten zu voreilig war, das
heißt vor dem festgesetzten Termin »Trauben
holte, mußte für jede Person, die „hilfreiche
Hand" geleistet hatte, 5 Gulden Strafe bezahlen.
1861 ist erstmals erwähnt, daß derjenige, der
nicht fertig geworden war, am Sonntagnachmittag
weiterherbsten durfte. Ansonsten war das
Herbsten an Sonntagen ausdrücklich verboten.
1866 wurden die bisher beibehaltenen Herbst-


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