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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1953-09/0015
Die Markgrafschaft

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bezirke von sechs auf drei verringert,
dafür aber die Zeit für das Herbsten in
den Bezirken um drei Tage verlängert.
Bis zu diesem Jahre war das Herbsten
einer sehr strengen Ordnung unterworfen
, vor allem hinsichtlich der Einhaltung
der Bezirke. Am 7. Oktober 1867 war der
Gemeinderat und der Kleine Bürgerausschuß
zur Beratung darüber versammelt,
ob das freie Herbsten zugelassen werden
solle. Von 21 Anwesenden stimmten 14
durch Handaufheben dafür, was daraufhin
zum Beschluß erhoben worden ist.
Dafür aber wurden die feldpolizeilichen
Vorschriften wesentlich verschärft. Jeder
Frevel an fremden Trauben wurde mit
Gefängnis bis zu acht Tagen oder einer
Geldstrafe bis zu 25 Gulden belegt. Wer
wegen Traubendiebstahl bestraft worden
war, durfte nur in Begleitung einer vom
Bürgermeister selbst bestimmten Person
auf Rechnung des Betroffenen den Rebberg
begehen und herbsten. Außerdem
war diese Ächtung acht Tage lang an der
Gerichtstafel angeschlagen. Das Befahren
der Rebgassen, die damals wohl schmäler
waren als heute (obwohl sie heute auch
noch nicht breit genug sind), war im südlichen
Berg nur von Süden her und im
nördlichen nur von Norden her erlaubt.
1867 war das Herbsten an Sonntagen mit
einer Strafe von 5 Gulden belegt. 1875
war das Befahren der Rebwege bei nasser
Witterung unter Androhung einer Strafe
von 20 Mark untersagt. 1872 erlaubte
man das Begehen der Weinberge den
Rebbesitzern auch nach Rebbergschluß
täglich, außer sonntags. Damit fielen in
jenem Jahr die bis dahin üblichen Rebtage
weg. Ab 1903 wurden sie dann wieder
eingeführt. Mit Beschluß vom 12. September
1929 wurde das Herbsten an den Rebtagen ausdrücklich
verboten.

Daß der Hut der reifenden Trauben besondere
Aufmerksamkeit zu schenken ist, war damals
wie heute selbstverständlich. Neben dem
festangestellten Feldhüter wurden für die Dauer
der Weinlese immer mehrere Hilfsrebhüter in
Dienst genommen. Die Kosten trug und trägt
auch heute noch die Gemeinde. Nur wer in den
30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die
Trauben der besseren Reife wegen länger als
üblich hängen lassen wollte, mußte, wie wir eingangs
schon gelesen haben, die Rebhut selbst
bezahlen. Dies wurde mit der Zeit aufgehoben.
Bis 1916 wurden die Feld- und Rebhüter durch
das Bezirksamt, später durch den Bürgermeister
verpflichtet. Zum Verjagen schädlicher Vögel
durften sie von morgens 8 Uhr bis abends 6 Uhr
Schußwaffen tragen und durch Schreckschüsse

Bückiträger

Foto: Chr. Frenzel, Müllheim

r

Habein Sie Ihren Verwandten und Bekannten unser
Blatt schon gezeigt? — Wenn nicht, holen Sie es
bitte nach. Für jeden Neuabonnenten zahlen wir
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J

— nicht Abschüsse — die Schwärme der eingefallenen
Vögel verscheuchen. Bei nächtlichen
Gängen durften sie das Schießeisen nicht mitführen
.

Immer steht der „Bammert" meiner Jugend,
Christof Schäfer, genannt „Stöffi", vor meinen
Augen. Klein, schon etwas verhutzelt, aber
drahtig und diensteifrig trotz seines hohen Alters,
mit zwei listigen, klaren Augen im Kopf und
seinem ergrauten Knebelbärtchen, blieb er mir
bis heute der Begriff eines strengen Rebhüters.
Ist es aber nicht auch ein sehr schöner Dienst?
Wenn der „Bammert", auf seine Gabel gestützt,
auf dem Hacher Felsen stand, konnte er seine
ganze Domäne überblicken. Vor ihm lag das
Heimatdörfchen, ein Bild, das jedem in die Seele
eingeht.

Im Laufe der Zeit hat sich manches dieser
alten Anordnungen als ungeschriebenes Gesetz
eingebürgert und ist heute selbstverständlich.
Vieles hat sich auch überlebt. Aber der Grundsatz
der Ordnung ist geblieben. Wo sich eine
Arbeit, wie sie der Herbst in unserer Gegend mit
sich bringt, auf eine nur kurze Zeitspanne beschränkt
, muß Ordnung sein. Sie ist für einen
reibungslosen Ablauf unerläßlich.


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