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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1955-02/0012
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Die Markgrafschaft

liegenden Güthern ererbet, wohin meine Frau
und arme Kinder nach meinem Tod sich etwan
hin zu begeben gedenken, damit sie nicht vor der
lieblosen Welt bald da bald dorthin als Wittwe
und Vatterlose Weyssen gestoßen werden. Es
wird mir aber von einigen Innwohnern allda, die
solches vermuthen, allerley Schwierigkeiten gemacht
unter dem Vorwurf, ich seye kein Burger
und hätte kein recht in dem Orth. Dahero habe
mit diesem Euere Hochfürstliche Durchlaucht
unterthänig bitten sollen, mir, meiner Frau und
meinen Kindern die hohe Gnade zu erzeigen und
uns sowohl vor als nach meinem absterben das
Bürgerrecht in mehrgedachtem Orth gnädigst
angedeyhen zu lassen .... Ich, meine Frau und
arme Kinder werden diese hohe fürstliche Gnade
in unserem täglichen Gebet dem lieben Gott
rühmen und um Eurer Hochfürstlichen Durchlaucht
langes Leben, friedliche und langwährende
Regierung inbrünstig bitten, womit in untertänigster
Zuversicht ersterben" usw.

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Diese Bittschrift wurde sodann an die beiden
Oberämtqj* Badenweiler und Rötteln mit der Bitte
um entsprechende Stellungnahme und Bericht an
die markgräfliche Kanzlei weitergeleitet. Wir
müssen hier* noch erwähnen, daß der Herrschaftsbereich
über Vögisheim damals noch geteilt war:
der Ortsteil oberhalb des Baches unterstand dem
Oberamt Rötteln, für jenen unterhalb des Baches
war das Oberamt Badenweiler zuständig. In
Sachen Vögisheim wurden aber meistens beide
Oberämter angesprochen.

Der Bericht der beiden Ämter fiel sehr verschieden
aus. Während der Oberamtmann von
Rötteln, von Wallbrunn, die Annahme des Pfarrers
als Bürger empfahl, vermittelt Wieland, der
Oberamtmann des Amtes Badenweiler in Müllheim
, dem Markgrafen den Standpunkt der Bürger
von Vögisheim, weist aber gleichzeitig darauf
hin, daß für diese Sache das Oberamt Rötteln
zuständig sei. ,,Er habe sich aber gleichwohlen
der darbey vorwaltenden Umstände des näheren
erkundigt und von dem Pfarrer Gebhard soviel
erfahren, daß sein in Vögisheim besizendes Vermögen
aus einem alten, baufälligen Hauß,
Scheuern, Trotten und ohngefehr 13 Juchart
Ackers, Matten und Reben bestehe, weswegen er
das Bürgerrecht vor sich und die seinige auf eine
unbestimmte Weise in der Meynung nachsuchet,
daß, wann er vor sich zum Bürger angenommen
seye, auch seine Frau und 4 Kinder ein gleiches
fordern . . . ohne bezahlen zu dörfen" . . .

Und nun hören wir die Meinung der Ge-
meinde selbst:

,,Dem Vernehmen nach hat der Herr Pfarrer
Gebhard von Hügelheim bey gnädigst hoher
Herrschaft vor sein Frau und Kinder um das
Bürgerrecht in allhiesiger Gemeind angehalten,
nemlich oberhalb dem Bachf Hiesige Gemeind
aber ist mit dieser Annahme nicht zufrieden, indem
es wegen Frohn und Wachten auch anderen
Gemeindsvorrichtungen nur zu strittigkeiten an-
laß geben würde, da sie solches nicht werden
thun, weilen dieselbe nicht im Orth wohnen, und

dennoch das) Burgerrecht wie ein anderer würden
haben wollen, nehmlich Holz und dergleichen.

Zweitens: Werden ja des Herrn Pfarrers Kinder
nicht alle sollen allhier bürgerlich angenommen
werden, sondern hießige gemeind verspricht,
wann sich einmal eins davon verheyrathet hab
und solches der hochlöbliche Pfarrer in sein allhier
erkauftes Haus sezen werde, man solches zu
einem Bürger anzunehmen sich nicht waygern
werde, aber jezo alle auf einmal anzunehmen,
bitten wir uns diesfalls zu verschonen in aller
Hochachtung.

Eines Hochfürstlich gnädigen Oberamts
unterthänige gehorsame
Bernhardt DörfLinger, Stabhalter
J. Weinmann, Richter

Johannes Schuhmacher, Gemeindeschaffner
Hans Jerg Scholler (Scholer!), Geschworener
Hans Jacob Koger
Wilhelm Hurst

Auf dieses Schreiben der Gemeinde Vögisheim
erhielt das Oberamt Badenweiler aus der Kanzlei
des Markgrafen den Bescheid, es möchte dem
Pfarrer Gebhard mitteilen, ,,warum die Gemeinde
Vögisheim gegen dieses Gesuch protestieret" ....
„Es wird dem Oberamt hiermit aufgetragen, gedachtem
Pfarrer Gebhard vorzustellen, daß sein
Ambt ihn von der Ausführung der bürgerlichen
Pflichten nicht befreyen könne, sondern solche,
da er dieselben nicht selbsten werde ausführen
können, von anderen müsse ausführen lassen", es
deshalb für? ihn und die Seinigen ,,mehr schädlich
als nützlich sein würde, er und seine famille auch
ohnehin die Güter zu Vögisheim als cives pro-
vinciales benutzen könne, zur Abstehung dieses
Gesuches zu veranlassen".

Aber der geistliche Herr gibt nicht sogleich
nach und schreibt unter dem 10. Januar 1763
nochmals nach Karlsruhe. Besonders die Zumutung
der Wachen und Frohnen haben es ihm angetan
. Er führt ein Beispiel aus dem Dorfe Eichstetten
an, wo ein Barbierer Bohn „sogleich bey
seinem eintritt in gnädigster Herrschaft Landen
gnädigst erlangt, daß er sich in dem von ihm
ausersehenen Orth Eichstätten seß- und wohnhaft
hat niederlassen ^können mit der Freyheit Frohnen
und Wachen, so er auch lebenslang genoß".

Dann setzt sich der Herr Pfarrer noch mit den
Vögten auseinander, indem er schreibt: „Jedermann
weiß, wie es) mit den Vögten gehalten wird
in diesen Hochfürstlichen Oberlanden, so lange
sie das Vogtamt verwalten, so seyend sie frohnd-
und wachtfrey mit allem Handfrohnen und Zugstellen
, deren sie gemeiniglich die meiste in dem
Wohnorth haben, und ohngeachtet sie keinen
Gang thun, ja kein Blatt viel weniger einen
Bogen Papier verschreyben, der ihnen nicht aus
der Gemeinde bezahlet wird, so genießen sie doch
auch diese Freyheit vom Frohnen und Wachen,
wenn sie sich zu ihrem eigenen Vortheil das
Vogtamt abgebetten, und zwar auf ihre ganze
Lebenszeit". Dann bittet er, seine eigenhändig


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