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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1955-03/0011
Die Markgrafschaft

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jözv 3annumntt

Wenn in heutiger Zeit der Bürgermeister auf
den Gedanken käme, zur Dokumentation seiner
Gerechtsamen und Befugnisse die örtliche Gemarkung
zu umreiten, so würde ihn mancher
mitleidige Blick treffen. Wie so vieles, hat sich
auch dieser einst so wichtige Akt im Laufe der
Zeit überholt.

Durch die Bannumritte, die der Vogt mit seinen
Richtern, den Gemeinderäten und jungem
Volk vornahm, wurde immer wieder festgestellt:
,,das von uns umrittene Gebiet ist unser Bann".
Und das war wichtig. Im Bannumritt war „die
xinfürdenkliche Verjährung des Bannrechtes begründet
". Das Bannrecht umfaßte richterliche und
zinspflichtige Befugnisse, sowie das Recht der
Weide, der Holzung und der Jagd. Ein schlechter
Vogt, der auf solche Rechte verzichtet hätte.
Dieser hoheitsrechtliche Akt des Umritts war soviel
wert wie heute ein beglaubigter Grundbuchauszug
. War der Nachbarvogt mit dem Weg des
Umrittes nicht einverstanden, weil er seiner
Meinung nach Teile seines eigenen Gebietes betraf
, so hätte nach dem damaligen Gesetz entweder
gewaltsame Vertreibung des Umrittes oder
eine Klage Recht geschaffen.

So war im Jahre 1798 auch wieder die Zeit
des Bannumrittes gekommen. Vogt Sutter, Stabhalter
Kittler, die Richter (Gemeinderäte) und
eine Schar junges Volk versammelten sich auf
dem Dorfplatz' zu diesem Ritt. Es lag etwas in
der Luft. Der lange Grenzstreit mit der Nachbargemeinde
Neuenburg, der immer noch nicht entschieden
war, ließ alle Möglichkeiten offen. Der
Vogt hatte nicht umsonst ,,junges Volk" als Begleitung
mitgehen heißen. Sie preschten zum
Dorf hinaus als ginge es zum heiligen fcreuzzug.
Über die „Hacher Linde" hinaus ging noch alles
gut. Als aber der Trupp in die Nähe der Stadt
Neuenburg kam, just an die „brennende Grenze",
beschimpfte ein Knecht der Nachbargemeinde die
grenzumreitende Schar. Was dem Knechtlein den
Mut gab, ge^en eine solche Übermacht zu rebellieren
, ist nicht bekannt. Sollte es die Rache dafür
sein, daß wenige Jahre zuvor bei einem
ähnlichen Anlaß der Auggener Bürger Hans
Haury von gegnerischen Männern erschossen
worden war, oder galt es nur, das Recht des
Umrittes zu wahren, kurzum, die Auggener zogen
blank und das arme Knechtlein wurde übel zugerichtet
. Ob es den streitbaren Mannen bei
dieser Tat recht wohl war? Jedenfalls kam die
Geschichte bis zum Markgrafen Karl Friedrich.
In einem Schreiben verurteilte er „die bei Gelegenheit
des Auggener Bannumritts vorgefallene
Schlägerei und die dabei ohngewöhnlich zu starke
Bedeckung seiner Leuthe" auf das schärfste. Der
Vogt wurde mit einer Strafe von zehn Reichstalern
belegt, weil ,,er eine die Grenze seines
Amts überschreitende Selbstrache genommen".
Stabhalter Kittler und zehn mitbeteiligte Bürger
wurden zur Zahlung der Kurkosten für den verwundeten
Knecht verurteilt.

Nun, wer die Friedfertigkeit unserer Altvordern
kannte, darf annehmen, daß es so nicht
imitier zugegangen sein mag. Vielmehr scheint
# dieser Umritt abschließend eine feuchtfröhliche
Angelegenheit gewesen zu sein. Dies dürfen wir
aus den Aufzeichnungen des Gemeindeschaffners
(Gemeinderechners) schließen, denn: ,,auf Geheiß
des Gemeinderathes hat Prinzwirt Leininger bei
dem im Frühjahr 1833 stattgefundenen Bannumritt
auf Rechnung der Gemeindekasse an junge
Leute für 7 Gulden und 30 Kreuzern Wein und
Brot ausgegeben".

Der Bannumritt ist mit der Zeit hinfällig
geworden. Er hatte sich im Dorf bis vor wenige
Jahrzehnte in einem einmaligen Sehulaüsflug der
oberen Klassen rund um die Gemarkung erhalten.
Aber auch dies ist Verloren gegangen. Die lehrreiche
Wanderung rund um die Banngrenzen
wäre nach Meinung des Chronisten auch heute
noch am Platze, und er würde die Führung dabei
recht gerne übernehmen. •

A. Gugelmeier

TTeuenburg in 6er ?eit 5er Information

(Forts, von S. 7)

neuen Lehre anhänge, solle ehrlos und rechtlos
werden, von Handel und Gewerbe ausgeschlossen
und aller seiner Güter verlustig erklärt werden.
Wer aber in außerordentlichem Falle in seinem
Widerstande "beharre, solle die Todesstrafe erleiden
". Daß diese Drohungen ernst gemeint waren,
zeigte das Schicksal des Pfarrers • Peter Spengler
zu Schlatt, der Dekan des Kapitels Breisach war.
Er wurde gefangen gesetzt, in Ensisheim zum
Tode verurteilt und in der III ertränkt.

Dr. Sebastian Meyer verließ Stadt und Orden
und wirkte in Straßburg, Schaffhausen, Basel
und Bern. Ihm folgten noch andere. Eine Urkunde
des Jahres schildert die Lage im Franziskaner
- und Barfüßerkloster dahin, daß die Brüder
,,der verführerischen lutherischen Sekte und
anderer halber, unordentlicher, dem gemeinen
Volke zu bösem Vorbilde ärgerlicher und sonst
des Gotshus dermaßen gehalten, das dasselbige
an Zinsen und Gülten mergktlichen abgenommen
und in Verderben kommen". Das Kloster wurde
aufgelöst.

Der Nachfolger von Otto Brunfels als Pfarrer
von Neuenbürg war Alexander von Reischach. Er
hatte gelobt, ,,sich des lutherischen, zwingliani-
schen und anderen verdammten Lehren zu enthalten
' Trotzdem erregte er durch die freie
Predigt nach seinem Gewissen bei der Regierung
zu Ensisheim Anstoß und wurde eines Tages festgenommen
. Die Regierung lieferte ihn an den
Bischof von Konstanz aus. Der Bischof aber nahm
ihn in eine milde Strafe. Damit war die Regierung
nicht einverstanden. Am 15. September 1535
verwies sie ihn des Landes. Damit waren die


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