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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1956-05/0012
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Die Markgrafschaft

Käufern ein aufgemachtes Bett, sonst behält sie
alle Leinwand für eigentümlich vor, auch zwei
Trög und Platz im Fruchtkasten und die Hälfte
Küchengeschirr'' und die Immen allein auch eine
s. v. Kuh und ein Kälblein und ein s. v. Schwein".
Der Kaufpreis ist in elf Jahresterminen jeweils
auf Georgi zahlbar ohne Zins. Wird aber ein
Termin nicht eingehalten, soll er landläufig verzinst
werden.

Soweit der eigentliche Kaufvertrag. Nun
lastet aber anscheinend auf diesem Anwesen
noch eine Verpflichtung, denn der Brief fährt
fort: „Auch sollen die Käufer der Verkäuferin
Schwieger Maria Müllerin. .. (hier sind einige
Worte unleserlich) jährlich nach dem getroffenen
Akkord ohnklagbar entrichten" ein Malter Roggen
, ein Malter vier Sack Gerste, vier Sester Kernen
, ein Sester Habermehl, einen halben Sester
Erbsen, zehn Körbe Birnen, fünf Körbe voll
Rüben, ein Sester Nuß, ein Maß Öl wann es
gibt, ein Sester dürre Kirschen wenn es gibt,
auch ein halbes feißtes Schwein, ferner ein
Krautgartengeländ, wo es ihnen beliebt, auch
Feld zu einem Vierling Hanfsamen und Matten
in der Waxele (,,Segenwasser" heute) zu zwei
Wagen voll Heu und ein Wagen voll Ohmd, zum
Grasen Feld unter der Brunnenstuben, welches
sie ihr alles sollen arbeiten und in das Haus tun.
Auch „ungefährdeten Sitz und Platz im Haus
lassen bei ihnen in Küche und Stube zu wohnen
und die Kammern, Gelten, auch in den oberen
Kammern Platz soviel sie nötig hat, und im
Keller dergleichen, auch Platz im Stall zu einer
s. v. Kuh zu stellen und auf der Heulege ihr
vorbenamtes Futter zu legen, auch jährlich zwanzig
Wellen Stroh als zehn Gersten und zehn
Roggen Wellen auch den vierten Teil von allem
Obstgewächs und Zwetschgen, auch sollen die
Käufer sie die Kleiderkästen in der Küchenkammer
lebtägig brauchen lassen. Wenn der Verkäuferin
eine s. v. Kuh in Abgang kommen solle,
so sollen die Käufer ihr schuldig sein, eine andere
an deren Stelle zu stellen und zu ersetzen
und die abgängige nehmen; das Kalb soll sie
allemal nach vier Wochen verkaufen, das Geld
davon aber ist ihr eigen. Nach ihrem Absterben
solle obbeschriebene Außenbehaltung samt dem

Kasten und s. v. Kuh dem Käufer heimfallen.
Solchemnach werden die Käufer wegen ihres
bezahlten Kaufschillings bestens quittiert und
zugleich in den sicheren und ruhigen Besitz des
an sie erkauften Hauses samt dem wie oben gemeldet
eingesetzt, wie sie denn von nun an ohne
jedermanns Hinderung damit verfahren kann
und soll getreulich und ohne Gefahr".

Der Brief schließt mit den Worten: „Indem
nu dieser Kauf und Verkauf dem Fürstl. Löbl.
Landrecht und Gemeinem Landesbrauch nach
beschehen ist solcher in sitzendem Gericht zu
gedachtem Vogelbach durch die sämtlichen Richter
allda mit Urteil zu bekräftigen erkannt und
daraufhin bei Fürstl. Oberamt als ausgefertigt
auch auf untertäniges Ansuchen an den Hoch-
wohlgeborenen Freiherrn Gustavum Magnum
von Wallbrunn, Hochverordneter Landvogt der
Landgrafschaft Sausenberg und Herrschaft Röt-
teln mit dem gewohnten Landvogtei - Insiegel
corroboriert worden, so beschehen Lörrach den
9. Decembris 1749".

Es wäre zu diesem Brief allerhand zu sagen.
Für heute nur folgendes: „Wohne und Waid" ist
hier statt der üblichen Formel „Wunn und Waid"
wohl ein Schreibfehler. Die Reutlingersche Chronik
in Überlingen gibt dazu folgende, von einem
Abt des Klosters Salem stammende — und wohl
allgemein gültige Erklärung: „Weide geht vom
Boden bis zum Gras; Wunn ist das Abweiden
von Laub voni Bäumen und Hecken; Trieb ist das
Recht zu treiben, aber nicht zu weiden; Trieb
und Tratt ist das Recht zu treiben und zu weiden
". „Gelte" bedeutet Kübel oder Gefäß für
Flüssigkeiten; „Schiff" ist ursprünglich ein Gefäß
ohne Füße, das in die Gluten gestellt wurde.
Heute hat noch der Herd ein „Schiff". Die Abkürzung
s. v. für salva venia heißt „mit Erlaubnis
" und will sagen „wenn man von so etwas
überhaupt reden darf". Man vergleiche bei
Johann Peter Hebel in der Geschichte vom
„Kannitverstan" in älteren Ausgaben „Fässer
voll Zucker und Kaffee, voll Reis und Pfeffer
und sal veni Mausdreck darunter". Und schließlich
„corroborirt" bedeutet, daß der Landvogt
den Vertrag mit seinem Siegel bekräftigte.

A. Eisele

jözv f)opfenbau

Dekan Martin ist uns bereits bekannt als ein
Mann, der davon besessen war, Neuenburg in
seinen schwierigen Verhältnissen zu helfen, wo
er nur konnte. Während er Urkunden und Material
sammelte, um das Räderwerk des Prozesses
mit Auggen um die Klosterländereien der Gutnau
in Gang zu halten, während er Denkschriften an
die Anwälte und Schiedsrichter verschickte, sein
Herz voll Begeisterung über Tullas Werk ein
Poem von zwölf Gesängen schuf, verfaßte er
gleichermaßen ein Gesuch an das Oberamt Müllheim
„um käufliche Überlassung eines städtischen
Almendfelds im dortigen (Neuenburger)
Banne zum Behuf des Hopfenbaues".

Selten ist ein Aktenstück so klar, so einfach

und so reich an Erkenntnis, einer traurigen, am
Menschen resignierenden Erkenntnis allerdings.
Er setzt als Datum den 25. Jänner 1822.

„Hochlöbliches Großherzogliches Directorium!

Dekan Martin in Neuenburg bittet gehorsamst
, um Gnädigste Bestätigung des
Kaufes eines Almend Stückes für Versuche
zum Hopfenbau.

Daß Großherzoglich Badisch Landwirtschaftliche
Verein in Ettlingen hat im Laufe des vorigen
Jahres in allgemeinen sowohl, als besondern
Zuschriften seinen Mitgliedern den großen Vortheil
des Hopfenbaues im Badischen Lande aus-


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