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baues — 1840/41 — war man
nur auf 18,67 km gekommen.
Die genannten 345,18 Kilometer
Schienenweg lagen zumeist
in Nord-Süd-Richtung,
das heißt sie gehörten zu der
Strecke Mannheim—Basel; an
längeren Ost - West - Verbindungen
war nur — wenn man
von der schräg liegenden Verbindung
Mannheim—Heidelberg
absieht — die Linie
Kehl — Appenweier und die
jedoch wesentlich längere Verbindung
Haltingen—Basel—
Waldshut vorhanden. In den
unmittelbar vorangegangenen
Jahren hatte sich das Eisenbahnnetz
nur wenig ausgedehnt
, da sich nach dem Ausbau
der Nord - Süd - Richtung
eine gewisse Müdigkeit neuen
Plänen gegenüber bemerkbar
gemacht hatte. Solche Pläne
aber bestanden durchaus und es soll im folgenden
von ihnen und ihren Aussichten die Rede
sein.
Am 29. März 1838 hatte der badische Eisenbahnbau
mit drei Gesetzen begonnen, deren
beide erste bestimmten, daß die Strecke Mannheim
—Basel auf Staatskosten gebaut werden
sollte, und deren drittes den Erwerb des nötigen
Bahngeländes, evtl. durch Expropriationen, regelte
. Gerade die letztere Frage war — man wird
sehen, wodurch — im Frühjahr 1858 wieder
erneut diskutiert worden. So berichtet denn der
„Oberländer Bote" Nr. 52 vom 3. Mai 1858 über
eine Sitzung der Zweiten Kammer, in der ein
ergänzendes Gesetz beraten wurde:
Nach Eröffnung der 50. öffentlichen Sitzung unserer
Zweiten Kammer am 29. April erstattet der Abgeordnete
Bissing Bericht über den Gesetzentwurf, die
Zwangsabtretung für die auf Staatskosten zur Ausführung
kommenden Eisenbahn - Anlagen betr. Die
Kommission beantragt, in Ubereinstimmung mit der
Ersten Kammer, unveränderte Annahme des Entwurfs
. Sie findet es insbesondere angemessen, daß
das Expropriationsgesetz nicht auch auf Privatbahnen
für anwendbar erklärt werde, da auf solche
Weise den Kammern auch auf Herstellung solcher
Privatbahnen, zu welchen die Regierung selbst die
Konzession erteilen könnte, wenigstens indirekte
Mitwirkung vorbehalten bleibe. Nachdem Beratung
in abgekürzter Form beschlossen worden war, erklärt
sich der Abg. Schaaf mit dem Gesetzentwurf einverstanden
; macht jedoch auf das der Großh. Regierung
erst seit kurzem vorliegende Gesuch um Konzession
zu einer Privatbahn durch das Wiesental aufmerksam
. Zu diesem Unternehmen, das alle Anerkennung
verdiene, werde wohl auch die Zwangsabtretung in
Anspruch genommen werden müssen. Freilich reiche
zu einer entsprechenden Gesetzvorlage die Zeit nicht
mehr aus. Er hoffe aber, daß die Großh. Regierung
in diesem speziellen Fall einen verfassungsmäßigen
Weg finden werde, der dieses Unternehmen noch
vor dem nächsten Landtag ermögliche. Herr Staatsminister
Frhr. von Meysenburg: Indem die Großh.
Regierung in der Vorlage nur für die Staatsbahnen
das Gesetz von 1838 für wirksam erklärt wissen
wollte, habe sie ausgesprochen, daß, um bei Privatbahnen
jenes Gesetz anzuwenden, es jeweils ständischer
Mitwirkung bedürfe. Allerdings sei erst vor
wenigen Tagen an die Großh. Regierung das.Gesuch
gelangt um Konzession zur Erbauung einer Eisen-
Lokomotive vom Jahre 1855 aus Baden.
(Ans: E. With, Handbuch d. ges. Eisenbahnwesens, 1858, Tafel XIII.)
bahn von Kleinbasel über Lörrach nach Schopfheim.
Die Anlage an sich scheine — so weit bis jetzt ohne
eingehende Prüfung ersichtlich — zweckmäßig, die
Unternehmer von ernstem Willen beseelt zu sein, so
daß voraussichtlich keine Bedenken obwalten werden
. Doch sei das Gesuch nicht reif genug, daß jetzt
noch eine Vorlage erfolgen könnte, welche das Gesetz
über die Zwangsabtretungen auch hierauf für anwendbar
erklärte. Sollte das Unternehmen in der
Tat so weit vorrücken, daß noch vor dem Zusammentritt
der nächsten Ständeversammlung die Entscheidung
letzterer Frage notwendig würde, so werde
die Großh. Regierung von ihrer Befugnis, der Erlassung
von provisorischen Gesetzen, Gebrauch machen.
Zu dem Plan einer privaten Bahn durch das
Wiesental hatte die gleiche Zeitung schon am
30. April 1858 (Nr. 51) aus Karlsruhe berichtet:
Karlsruhe, 22. April. Es verweilen hier gegenwärtig
einige Fabrikanten des Wiesentals, welche von dort
abgesandt sind, um die Erbauung einer Eisenbahn
von Basel über Lörrach nach Schopfheim zu ermöglichen
. Was die Ausführung der Bahn anbelangt, sov
soll solche lediglich auf Privatkosten und ohne irgend
ein Opfer von Seiten des Staates geschehen; selbst
die Vorarbeiten sollen durch einen badischen Techniker
auf Kosten der Unternehmer ausgeführt werden
. Es möchte daher auch keinem Zweifel unterliegen
, daß noch während der kurzen Zeit des Zusammenseins
unserer Kammern eine Regierungsvorlage
wegen dieses Eisenbahnprojektes erfolgen wird, um
das Expropriationsgesetz auf solche anwendbar zu
erklären. Da die Bahn sehr günstig zu bauen ist, indem
das Gelände von Basel bis Schopfheim eine sehr
geringe Steigung zeigt, so dürfte der ganze Aufwand
für den Ausbau kaum \Yi Million Gulden in Anspruch
nehmen. Der Betrieb würde wohl am zweckmäßigsten
durch den Staat übernommen werden;
denn die Strecke ist viel zu klein, als daß nicht der
Selbstbetrieb unverhältnismäßig verteuert werden,
müßte. (Bad. Centrbl.)
Das nächste Mal ist dann von der Wiesentalbahn
die Rede in einem Bericht über die 52. Sitzung
der Zweiten Kammer am 1. Mai 1858 („Oberl.
Bote" Nr. 53 vom 5. 5. 1858). Die Angelegenheit
wird nicht direkt berührt, sondern man wägt
lediglich ab, ob bei dem ebenfalls projektierten
Bau einiger Straßen in der gleichen Gegend die
Wiesentalbahn überflüssig würde oder nicht.
Gewisse Abgeordnete, die offenbar im Auftrag
der spekulierenden Wiesentäler Fabrikanten han-
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