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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1962-02/0010
Johannes Helm:

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(Schluß.)

Die Mittelinstanz ist in diesen Dingen etwas
entgegenkommender. Sie weist darauf hin, daß
man verschiedentlich Realrechte verliehen habe
und auch in diesem Falle deshalb nicht anders
könne. Doch bevor die Angelegenheit an höchster
Stelle vorgetragen wird, soll noch geklärt
werden, wie Hofapotheker Schmidt zu seinem
Personalprivilegium gekommen sei. Bei keiner
Zwischeninstanz findet sich darüber etwas. Lediglich
die Genehmigung zur Führung einer
Handapotheke aus dem Jahre 1824 liegt vor.
Man könne allenfalls an einen landesherrlichen
Gnadenakt denken, der dem Schmidt dieses
Privilegium ohne Einschaltung des Bezirksamts
in Müllheim und der Dreisamkreisregierung in
Freiburg zugestanden habe. Einer der Bearbeiter
fügt respektvoll, aber doch im Untertanenstaat
reichlich kühn, die Bemerkung hinzu, es könne
dem Bittsteller ähnlich gehen wie dem Tier in
der Fabel, das, um zwei Fleischstücke zu erhalten
, das schon besessene verlor! Bei dieser Sachlage
ist es nicht verwunderlich, wenn das Innenministerium
das Gesuch verwirft. „Man findet
sich nicht veranlaßt, die dem Apotheker Schmidt
zu Badenweiler durch höchsten Erlaß vom 25. 3.
1824 Nr. 741 bewilligte Handapotheke in eine
Bezirksapotheke zu verwandeln und noch viel
weniger auf sein Gesuch um Erteilung eines
Realprivilegiums einzugehen". (Erlaß des Groß-
herzogl. Ministerium des Inneren Nr. 2832 vom
19. 7. 1833.)

So scheint alles gescheitert zu sein. Doch
Schmidt verzagt nicht. Er muß ein beharrlicher
Mann gewesen sein, mag vielleicht auch über
gewisse „Beziehungen" verfügt haben, denn ein
halbes Jahr nach dieser eindeutigen Ablehnung
ergeht eine „Höchste Staatsministerial-Entschlie-
ßung vom 4. 12. 1833 Nr. 2904", die folgenden
Wortlaut hat: „Seine Königliche Hoheit haben
auf den Vortrag des Ministeriums des Inneren
vom 6. 11. Nr. 11 897 zur Vorstellung des Apothekers
Schmidt zu Badenweiler um Erteilung
^ einer Real - Privilegi, zu beschließen gnädigst
geruht, daß zwar dessen Gesuch, um ein Real-
Privilegium nicht stattfinde, dagegen die durch
Resulution vom 25. 3. 1824 persönlich bewilligte
Errichtung einer Hand-Apotheke als Personal-
Concession mit der Zusicherung für dessen Ehefrau
auf Lebenszeit, auch nach des Bittstellers
etwaigem früheren Ableben, fortzubestehen habe.
Beschlossen zu Carlsruhe im Großherzoglichen
Staatsministerium, den 4. Dezember 1833."

Das ist die eigentliche Geburtsurkunde der
ersten Apotheke von Badenweiler. Wir nehmen
zur Kenntnis, daß nicht mehr vom „Hof-
apotheker", sondern nur noch vom „Apotheker"
Schmidt die Rede ist. Da es sich um die allerhöchste
Instanz des Landes handelt und dem
Beschluß gewissenhafte Vorarbeiten vorangegangen
sein dürften, müßte eigentlich ein Versehen
ausgeschlossen sein. Wo liegt der Irrtum
— 1824 oder 1833? Für Schmidt war das ohne
Belang. Seine Mitbürger in Badenwedler waren

schon fast ein Jahrzehnt an die Bezeichnungen
gewöhnt und hatten keinen Grund, an deren
Richtigkeit zu zweifeln. Auch Dr. Gustav Wever,
der kurz danach in Badenweiler als erster ständiger
Arzt aufzieht, neben seiner Tätigkeit als
Großherzoglicher Badearzt aber noch die erste
Chronik des Kurortes verfaßt, nennt die Apotheke
„Hofapotheke", den Apotheker „Hofapotheker
".

Die Klausel, die der Frau Schmidt im Falle
eines vorzeitigen Ablebens ihres Mannes die
Weiterführung des Betriebes gestattet, tritt 1838
in Kraft. Allerdings muß sie einen geprüften
Apotheker einstellen. Es ist der mit dem Prädikat
„vorzüglich befähigt" lizenzierte Apotheker
Heinrich Hölzlin aus Freiburg, der die Apotheke
auf fünf Jahre pachtet. Aber noch vor Ablauf
dieser Frist taucht ein neuer Mann auf: Carl
Christian Steinhofer von Menzingen, Amt Bretten
. Er legt sich bald mächtig ins Zeug. Bevor
die Schmidt'sche Witwe noch die Augen schließt,
versucht er, das Personalprivilegium zu erlangen.
Es wird ihm zunächst nur die Anwartschaft darauf
zugesprochen. Nach dem Tode der Witwe
Friederike Schmidt geb. Dorn (24. 1. 1845 in
Freiburg) aber bemüht er sich sofort wieder
um das Personalprivilegium, in das er nun
auch bald eingewiesen wird. Noch Jahre hindurch
gehen die Auseinandersetzungen mit den
Schmidt - Dom'schen Erben wegen der Bezahlung
der übernommenen Arzneimittel weiter.

Carl Christian Steinhofer nennt sich nur einmal
in den zwanzig Jahren, in denen er das
Geschäft führt, „Hofapotheker". Es ist in dem
Gesuch, in dem er darum bittet, das Personalprivilegium
in ein Realprivüegium zu verwandeln
. Seine Begründung: er habe ein neues
Haus gebaut (1845/46; das Gebäude, in dem sich
heute die Hense'sche Apotheke befindet) und
wolle es vergrößern, um Fremdenzimmer einrichten
zu können. Da seine Familie kinderreich
sei, sein Apothekenbetrieb durch die Nachbarschaft
der Müllheimer und Sulzburger Apotheken
aber nicht allzu viel abwerfe, müsse er nach
einer Erweiterung seines Verdienstes suchen.
Den notwendigen Kredit würde er leichter erhalten
, wenn auf dem Haus ein Realrecht eingetragen
sei. Am 20. 3. 1851 wird ihm das Realrecht
zugebilligt und ihm zur Auflage gemacht,
„daß er die Apotheke mit der einem Badeorte
entsprechenden Eleganz" auszustatten habe.

Nun laufen die Geschicke der Apotheke in
recht ruhigen Bahnen. Von Christian Steinhofer
geht sie an dessen Sohn über. 1902 kündigt im
„Oberrheinischen Anzeiger" in einem mehrspaltigen
Inserat der Apotheker Jauch die Übernahme
der „Großherzogl. Priv. Hofapotheke" an.
Aber irgendetwas ist nicht in Ordnung. Wohl
hat er das Realrecht mit der Kaufsumme von
40 000 Mark erworben. Damit glaubt er, zugleich
das Recht zur Führung der Bezeichnung
„Hofapotheke" eingehandelt zu haben. Doch die
Behörde ist anderer Ansicht. Auf Bericht des

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