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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-05/0007
die Dorfstreitigkeiten bereinigt, hier wurde über
Feld- und Waldfrevel, über Weg- und Grenzstreitigkeiten
, über Eigentumsvergehen aller Art,
die mit Geld gebüßt werden konnten, im Namen
der Äbtissin Urteil gesprochen. Ursprünglich
tagte das Dinggericht auf dem Dorfplatz unter
der Linde im Beisein des Meiers und unter dem
Vorsitz des sog. „Kellers", der später den Namen
Vogt oder Stabhalter bekam und den man heute
als Bürgermeister bezeichnen würde. Das Recht
wurde von einer kleinen Zahl von Geschworenen
gefunden, die sich in Stetten seit dem 16. Jahrhundert
in einem eigenen Gemeindehaus zusammenfanden
, dem späteren Gasthaus „Zum Adler".
Die Gerichtsbußen fielen in den meisten Fällen
dem Stiftsmeier zu, der auch Anspruch hatte auf
einen Teil der üblichen Abgaben beim Tod resp.
bei Heirat der Klosterleute und der noch bedeutenden
eigenen Lehensbesitz mit hörigen Bauern
bewirtschaftete.

Das Frauenstift Säckingen hatte das Meieramt
in Stetten zusammen mit der Ausübung der niederen
Gerichtsbarkeit ursprünglich den Herren
vom Stein übertragen. Durch Heirat mit deren
Erbtochter Margarethe vom Stein gingen der
ganze Besitz dieses Geschlechts sowie Meieramt,
Dorf und Dinghof Stetten an den elsässischen
Ritter und österreichischen Rat Rudolf, genannt
Hüruss, von Schönau, den Begründer dieses Geschlechts
am Hochrhein und im Wiesental, über.
Als aber Rudolf von Schönau 1386 in der
Schlacht von Sempach fiel, verpfändete sein
Sohn Albrecht Dinghof, Meieramt und Dorf um
1200 Gulden an die Ritter Henmann von Grünenberg
, Johann Buliant von Eptingen, Arnold
von Bärenfels und Burkart Münch von Lands-
kron. Im Jahr 1402 wurde noch ein vierter Teilhaber
am Meieramt von der Äbtissin von Säckingen
abgelehnt, der Edelknecht Henmann von
Wegenstetten. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts
treffen wir die Herren von Ramstein als Hauptinhaber
des Meieramtes. Bald aber wird der
Einfluß der Herren von Schönau im Stettener
Meieramt wieder maßgebend. In den Kirchenbüchern
von Stetten, die bis 1636 zurückreichen
, sind die Herren von Schönau bis weit ins
18. Jahrhundert reichlich bezeugt. Das Kloster
nahm das Lehen zu Stetten wieder an sich und
übergab es gegen eine Pfandsumme von 1200
Gulden dem Jakob von Schönau, dem Stammvater
des Zweiges Schönau-Zell. Johann Dietrich
von und zu Schönau-Zell wurde am 2. Mai 1668
in den erblichen Freiherrenstand erhoben; in
zweiter Ehe war er mit Maria Agatha Truchsess
von Rheinfelden verheiratet. Dieser Herr von
Schönau bewohnte mit seiner Frau das reizvolle
„Stettener Schlössle", dessen Baudatum leider
nicht mit Sicherheit festgelegt werden kann. Die
Fußgängertür neben dem Portal trägt das Datum
1630, während am Türsturz des Turmes die
Jahreszahl 1666 und das Allianzwappen der
adeligen Familie angebracht sind: .für Schönau-
Zell zwei goldene Ringe in Schwarz und ein
schwarzer Ring in Gold, für Truchsess von Rheinfelden
drei blaue Querbalken in Silber. Das
Schönauer Wappen wurde Vorbild für die drei
Ringe im Stettener Gemeindesiegel.

Meieramt und Dinghof waren nun in der
Folgezeit als Pfandschaft ständig in den Händen
der Freiherren von Schönau, bis das Fridolinstift
Säckingen sie im Jahre 1727 endgültig auslöste
und alle Rechte in Stetten an das Kloster zurückfielen
. So übte denn die Abtei bis zum Jahr 1806,
in dem ihr Besitz säkularisiert und dem neugeschaffenen
Großherzogtum Baden einverleibt
wurde, allein die Herrschaft im Dorfe aus, das
im Jahr 1788 auf 73 Häuser mit 503 Bewohnern
angewachsen war. Wie alle andern Dörfer und
Lande im westlichen Grenzraum des Reiches
hatte auch Stetten in den kriegerischen Auseinandersetzungen
des 16., 17. und 18. Jahrhunderts
schwer zu leiden unter durchziehenden
Kriegsvölkern, Brandschatzungen und Zerstörungen
. Ging die Bevölkerungszahl in diesen
Notzeiten auch stark zurück, so wurden die Verluste
doch immer wieder ausgeglichen durch
Zuzug aus anderen Dörfern, nach dem Dreißigjährigen
Krieg besonders aus der Basler Nachbarschaft
, ja sogar aus der Innerschweiz. Des
öfteren lesen wir von Bereinigungen der Banngrenzen
nach Verhandlungen mit Lörrach, Tüllingen
, Riehen oder Weil. So wurden 1718 die
Grenzsteine zwischen Stetten, Weil und Tüllingen
endgültig gesetzt. Bei diesen Abmachungen
trat die Dorfgemeinde als selbständige Vertragspartnerin
in Erscheinung, und die Grundherrschaft
bestätigte sie nur durch Anhängimg ihres
Siegels.

Außerordentlich verwickelt waren im Dorf
Stetten die Rechtsverhältnisse in bezug auf die
Hochgerichtsbarkeit, und stark umstritten war
infolgedessen auch der Anspruch auf Landeshoheit
. Da die Klöster in ihren Gebieten nicht
selbst die hohe Gerichtsbarkeit, d. h. die Verfolgung
und Sühne im Falle von Diebstahl, Raub
und Mord, ausüben konnten, übertrugen sie dieses
Recht weltlichen Fürsten, die dann im Verlauf
der Jahre ihren Anspruch auf Landeshoheit
darauf begründeten. Schon 1173 war dem Hause
Habsburg das Recht der Hochgerichtsbarkeit in
allen Besitzungen der Abtei Säckingen verliehen
worden; ausgenommen blieb allein Stetten, wo
die Herren von Rötteln als Kastvögte amteten.
Nach dem Aussterben dieses Geschlechtes ging
die Hochgerichtsbarkeit an die Markgrafen von
Hachberg und 1503 an diejenigen von Baden-
Durlach über, deren Rechte in Stetten nun aber
jahrhundertelang vom Hause Habsburg-Österreich
bestritten wurden, das dort für sich die
Landeshoheit mit Erfolg in Anspruch nahm. Nach
längeren Streitigkeiten erklärte die Äbtissin
Claranna von Hohenklingen im Jahre 1409, daß
„die Sachen, die an den Leib und Tod gehen",
die Markgrafen als deren Richter angingen, daß
diese also die Hochgerichtsbarkeit im Dorf Stetten
mit Recht ausübten. Energisch griffen die
Markgrafen auch durch, wenn die Inhaber der
niederen Gerichtsbarkeit solche Verbrechen sühnen
wollten, die eigentlich vor das Gericht auf
dem „Kapf" bei dem Schloß Rötteln gehört hätten
. So wurde 1443 ein solcher Streit durch ein
Schiedsgericht unter dem Vorsitz des Basler
Bischofs beigelegt.

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