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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-05/0011
meinsam am 25. August 1284 in Einvernehmen mit dem
Abt Werner von St. Trudpert einen Teil des „Holzwegs" an
die Besitzer der Äcker, die an diesem Weg lagen. Der Erlös
sollte zur Unterhaltung der Mauer dienen, die den Kirchhof
umgab. — Am 28. Februar 1370 ist in einem weiteren Kaufvertrag
von einem halben Juchert Acker sowie einem Haus
mit Garten die Rede, die im Kirchhof lagen. Aus demselben
Jahrhundert (1321) stammt auch die urkundliche Erwähnung
eines Kellers innerhalb des Kirchhofes, in dem wir
vielleicht Reste ursprünglich vorhandener Gaden sehen
dürfen.

Die hier mit freundlicher Genehmigung des Landesvermessungsamtes
Baden-Württemberg, Außenstelle Karlsruhe
, wiedergegebene Bleistiftzeichnung des Turmes der
Krozinger Kirche stammt aus dem Jahre 1826 und ist einem
Band der „Trigonometrischen Hochpunkte Badens" entnommen
. Damals war vom Großherzoglichen Badischen
Militär-Topographie-Bureau die erste amtliche Landesvermessung
des Großherzogtums durchgeführt worden, in
deren Verlauf auch der als trigonometrischer Punkt dienende
Kirchturm von einem Geometer in seinem Skizzenbuch
festgehalten wurde.

Konstantin Schäfer: 2Uj6 ÜZ£ ©djlfltt^linft

Ein geringfügiger Anlaß ermöglicht es uns, in die
Bräuche der Schifferzunft Einblick zu gewinnen. Zwei
Schiffsmeister, Jakob Schächle und Xaver Dossenbach
von Rheinweiler, reichten im September 1767 eine Beschwerde
gegen ihre Zunftgenossen zu Neuenburg ein,
die ihnen verwehren wollten, eine eigene Schiffahrt zu
betreiben. Die verhinderten Schiffsmeister schrieben1:
„Ohnerachtet wür die Ends gefertigte von Jugend an
uns auf die Schifffahrt verleget, und dieße Profeßion
ordentlich erlehrnet, nicht minder uns alß Schiff meistere
bey der Zunft zu Neuenburg incorporiren laßen, mithin
derselben die betreffende gebühren entrichtet.

So will jedoch gedachte Neuenburgische Meisterschafft
uns zubürden, womit wür ohnangesehen unße-
res ohne Bedingnus erhaltenen Meisterrechts annoch
vier Jahr als Knechte dienen, mithin erst alßdann eine
aigene Schifffahrt anzustellen berechtiget seyn sollen,
da wür iedoch uns ein neues Schiff verfertigen laßen
undt bereits vor denen abseithen der Zunfft erst neuerlich
errichteten besonderen Statuten oder Articlen die
Schiffahrt exerciret."

Die Regierung ersuchte daraufhin die Stadt um Auskunft2
. Da es anscheinend die Stubenlüftler während
der Winterszeit doch etwas zu kalt zur Schiffahrt zu
sein dünkte, eilte es ihnen nicht allzusehr damit. Sie
verfaßten ihr Ersuchen am 29. Dezember, schickten es
aber erst am 11. Januar 1768 ab. Die Gemeinde antwortete
schon am nächsten Tag. Merkwürdigerweise
wird das Schreiben erst am 28. Februar in Freiburg in
Eingang genommen8.

Kanzleiverwalter Klein ist um seine Antwort durchaus
nicht verlegen. Er meint: „daß bey denen Schiffs-
leüthen, welchen Güther und Leüth anvertrauet werden
, nicht wie bey anderen Handwerckhsleüthen, das
Pfuschen gestattet werden könne, sondern bey jenen
eine vollkommene wißenschaft, die Schiffe zu Berg und
Thaal zu Steüren, erforderet werde, dahero dißfälligen
Handwerckhs. Articuln ganz Heylsam, sorgf ält- und
nothwendig beygeruckhet worden seye, daß kein aus
der Lehr Kommender Schiffmann ehender sein meisterrecht
Exerciren könne, er habe dann wenigst drey oder
vier Jahr nach der Lehr Knechtsweiß in Schiffen gedienet
, und sein Probe Stuckh gemachet, daß er ein
Steuermann zu Berg und Thaal seye.

Gleichwie nun diße Beede Jacob Schächle, und
Xaveri Doßenbach zwar von Jugend auf sich in dem
Schiffweeßen gebrauchen, und deßwegen auch zünfftig
eingelaßen haben: So ist jedoch weder eint- noch anderer
jemals an einem Steuergeschirr gestanden, weß-
wegen selbe auch bey ihrer zünff tigen Einlaßung, gleichwie
hießige Burgers Kinder selbst, über die Handwerckhs
Articul überhaupt, und besonders vorangezö-
genen Passum erinneret worden, und sie dißem nachzukommen
an Aydes Stadt die Handt Treüe abgelegt
haben.

So finden wir nicht, wie selben, die da Kaum einen
kleinen waydling zu leithen wißen, ein Schiff zu Diri-
giren anzuvertrauen, und mithin das Schiffmeisterrecht
zu Exerciren zu erlauben, vielmehr hingegen anzu-
weyßen wären, daß sie Innhaltlich der Schiffsleüthen
Articuln die bestirnte drey bis vier wander- oder
Knechts jähr vollstreckhen, soforth ihr Probstuckh ablegen
, und erst alsdann, nach hierüber erforderlicher
Erkantnuß ohnpartheyischer Meisterschaft, ad actuale
Exercitium navigationis zu- oder nicht gelaßen werden
solten, wosodann denenselben bey guth ausfallender
Prob allererst vi Articulorum obligen wird sich das
zwar in ihrer Klagschrift würcklich angeschafft angegebene
, in der That Selbsten aber noch in Lüfften
schwebende eigene Schiff zu erhandlen."

Diese vielberufenen Artikel näher kennenzulernen
ist nun der Wunsch Freiburgs. Von Kageneck ersucht
am 22. März um deren Zusendung4. Am 18. Mai dringende
Mahnung5. Endlich Mitte Juni meldet Neuenburg
Vollzug und entschuldigt sich damit, daß „besagte
Zunfft-Articul" erst um „den 8ten dißes aus der Zunfft-
Laden Extradirt worden Seyen"6.

Die monatelange Verzögerung hatte v. Kageneck
verstimmt und mißtrauisch gemacht. Er überprüfte
nunmehr die Zunftartikel genau. Dabei kam er zu folgender
Ansicht7: „... wir sehen diesen Articul8 um so
mehr zu strenge an, alß ja auch andere Handwerksgenossen
nach vollenter Lehre, nur auf 3 jähre zur
Wanderschaft, von allerh.em Ort selbst verwiesen sind:*
in welcher Zeitfrist sicher zur genüge alleweil eingesehen
werden kan, und wird, ob einer sein Hand-
werckh zu treiben tüchtigkeit besitze oder nicht? Welches
hiermit auch bey dem Wasser fahren, eben so zu
sehen wäre. Da einmal derjenige, welcher in 3 jähren
die Fahrkunst auf dem Rheine nicht gef ast haben sollte,
diese das 4te jähr gewiß nicht mehr besser lehrnen
wird." Die Rheinweiler Schiffer sollen also nach drei
Jahren ihre Meisterrechte ausüben dürfen.

Damit wäre die Sache eigentlich erledigt gewesen.
Aber von diesem 16. Juli 1769 ziehen sich die Verhandlungen
über die Zunftartikel weiter hin.

v. Kageneck muß grundlegend beanstanden, daß
die Artikel nur von dem Magistrat ratifiziert seien.
Wenn sie auch auf Veranlassung des vormaligen Landeshauptmanns
, des Grafen von Schauenburg, verfaßt
wurden, „sind diese jedoch von allerhöchster Landesherrschaft
wegen nicht confirmieret worden, ohne
welche allerhöchste Bestättigüng aber, diese Articul,
vollkommen von unkräften sind". Der Magistrat erhielt
darum wieder die Satzungen zurück, um dies Versäumnis
nachholen zu können.

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