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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-05/0012
Zuvor aber sollten noch einige Änderungen vorgenommen
werden.

In Artikel 4 wird der zu hohe Ansatz für die Mahlzeit
„bey dem gewöhnlichen Jahresgebott" beanstandet.
Er sei „künftig nur auf V2 fl für jeden Meister, und so
dieser abwesend, nur auf 15 Xr zu bestimmen".

„AdArticulum 11 Läuft die Satzung, daß kein Schiffmeister
bey Strafe eine Person oder Zentner Waare,
von Basel, bis Neuenburg, wohlfeyler, alß um 10 Xr
führen solle, wieder die allerhöchste General Handwerks
Ordnung Art: 13 § 3."

Artikel 18 muß dahin abgeändert werden, daß ein
Lehr junge künftig beim Auf dingen und Freisprechen
nur noch 2 Reichsgulden in die Lade legen muß, „damit
nehmlichen selbe zu Kräften komme und dabey erhalten
werde". Zudem hat der Lehrling noch 4 fl. „zum
Vertrinken zu erlegen".

In Artikel 19 behält sich die Zunft das Recht vor,
Lehrlinge nur solchen Meistern zuzuweisen, die ihr genehm
sind, ohne die Wünsche der Eltern oder des Vormunds
zu berücksichtigen, v. Kageneck ist der Ansicht
, daß dieser Zwang fallen müsse.

Ebenso bedürfe schließlich Artikel 23 einer anderen
Fassung, da er Meistersöhne gegenüber auswärtigen
besserstelle.

Man könnte dieses Kapitel auch das Kapitel der Verzögerung
nennen. Am 28. September 1768 droht von
Kageneck, den Magistrat in eine Strafe von 10 Reichstalern
zu nehmen, wenn dieser nicht innerhalb von 14
Tagen der Aufforderung der Behörde nachgekommen
sei *.

Daß Zeit ein relativer Begriff ist und dessen Bestimmung
stark vom Lebensrhythmus beeinflußt wird, zeigt
uns das Datum der magisträtlichen Antwort: sie erfolgte
erst am 26. Oktober10. Klein berichtet, daß der
Magistrat „schon Ehelängst, und sogleich nach Empfang
des Ersteren auftrags vom 16. July die Sach in Überlegung
genohmen". Das Ergebnis dieser monatelangen
Überlegung wurde recht geschickt formuliert. Klein
stellte fest, daß die Satzungen der Fischer- und Schifferzunft
, welche im Jahre 1681 vom Stadtrat aufgestellt
und bestätigt worden waren, gemeinsam mit den Satzungen
der andern Zünfte und den Urkunden der Privilegien
der Stadt 1745 allerhöchsten Ortes vorgelegt
worden seien „pro Confirmatione". Mit der „Universal-
Erneuerung" hätte Wien aber die Zunftsatzungen ohne
Bestätigung wieder zurückgegeben. Damit habe sich die
Stadt um so mehr zufrieden gegeben, als die Zünfte
von Alt-Breisach für die Bestätigung ihrer Artikel
68/69 Gulden haben aufwenden müssen. Diese „Bekant-
Hoche Wienerische Taxam zu Bezahlen" seien aber die
Zunftkassen zu schwach. Die Schuld an dieser schlechten
Kassenlage treffe vor allen Dingen die Handwerker
auf dem Dorfe, die sich bei den hiesigen Stadtzünften
hätten eintragen lassen und nun ihren übernommenen
Verpflichtungen nicht nachkämen. In diesem Jahr war
es besonders Bellingen, das sich weigerte, seinen Beitrag
zur Mahlzeit am Jahrtag zu leisten, weil die dortigen
Meister an dieser Tagung nicht teilnähmen. Aber
auch „die nächere Obrigkeiten und deren Beamte" würden
sich einmischen „und von denen Zünften abziehen
wollen". Hielte man statt dessen die Landhandwerker
zu einer genauen Befolgung und „Sträckhlichen nachlebung
deren Articula" an, so könnte „schon Endlich
ein fundus erwachsen..woraus die Confirmations-
Taxa Bestritten werden könnten". Der Magistrat schlägt

vor, zugleich auch die Satzungen der andern Zünfte zur
Bestätigung einzureichen, da man dann die Taxe unter
diesen umlegen wolle.

Zugleich ist aber auch wieder eine weitere Frist gewonnen
, da es nun zuerst wieder an der Regierung ist,
sich damit einverstanden zu erklären. Kommt Zeit,
kommt Rat.

Diese Annahme Neuenbürgs erwies sich als richtig,
denn die Regierung verzögerte ihre Antwort bis zum
1. April 1769 n. Noch einmal betont v. Kageneck, daß
„dem Magistrat gesetze für zünfte zu machen, so wenig,
alß selbe zu bestätigen zukommet, sondern dieses ein
unmittelbarer zweig der allerhöchsten landesfürstl. ge-
rechtsame ist, welche allerh. Gesetzgeberinn alleine,
und unmittelbar auszuüben zukömmt". Er ermahnt,
aus den Zunftordnungen alles Mangelhafte zu entfernen
, „was zu erhaltung eines Universal Zunft Privi-
legy vor sammentliche dortige jnnungen beförderlich
seyn mag"!

Gleichzeitig schreibt die Regierung an den Freiherrn
von Baden zu Liel, an die f reiherrl. Andlauischen Beamten
zu Bellingen und an den Freiherrn v. Rottenberg
zu Bamlach und ersucht, die Landhandwerker aufzufordern
, unter allen Umständen ihren Zunftverpflichtungen
nachzukommen, da sonst jede Ordnung sich auflöse
12. Neuenburg wird von dieser Maßnahme verständigt13
. Was dem einen recht ist, ist dem andern billig.
Man schreibt den 23. September, bis Neuenburg endlich
die Satzungen der Zünfte nach Freiburg schickt,
damit die Regierung Vorschläge zu deren Änderung
mache14. Am 10. Februar 1770 gibt v. Kageneck die eingesandten
„Articls-Brief" an den K. K. Commercien
Konceß weiter, damit dieser eventuell weitere Verbesserungen
beifüge15.

Aus den Anmerkungen von Kagenecks16 geht hervor
, daß die Gemeinde die Satzungen sämtlicher Vereinigungen
eingeschickt hatte:

1. Schiffer- und Fischerzunftv: Nachdem der Magistrat
die gewünschten Veränderungen vorgenommen
hatte, war nichts Anstößiges mehr darin zu finden
außer, daß man nun im Trotz, durch die Reklamation
der Regierung veranlaßt, überhaupt „keine Lehrjahre
bestimmet, auch keine gesellen]ahre angeordnet" hatte.
Von Kageneck bemerkte am Rande des Schreibens:
„Diese Satzungen gehören ad Consessum Commercia-
lem, welcher, wegen emporbringung der Schiffahrt auf
dem Rhein, bereits von sammentlichen an diesem fluß
gelegenen östreich. Stätten die Schifferzunft Articuls
und Satzungen abverlangt."

2. Zunft zur Rose18: Hier besteht noch Unklarheit
darüber, wie die Lehrbriefe ausgestellt werden und
wo man diese und die Gesellenbriefe niederlegen solle.
Nach der G. H. 0.19 muß der Vorsitz bei den Zunftzusammenkünften
durch eine obrigkeitliche Person
geführt werden. Hinsichtlich der Strafen wären solche
über viele Kleinigkeiten mit derart pöbelhaften Ausdrücken
gesetzt, daß sie einer allerhöchsten Bestätigung
unwürdig seien. Die meisten Handwerkszwistig-
keiten würden nicht, wie es die G. H. O. bestimme, vor
dem Magistrat, sondern vor die Zunft gebracht. Artikel
34 mache mit den Wander jähren einen Unterschied
zwischen einem Meistersohn und anderen Lehrjungen
, was unstatthaft sei. Außerdem „ist die Straf
der Gotteslästerung nur mit einem Schilling Stebler
belegt, so aber ein Delictum Criminale, und also der
zunft zu bestrafen nicht gebühret". Auch Artikel 41

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