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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-05/0013
wurde beanstandet, nach dem jeder an dem Jahrtag
die gesetzte Ordnung zu beschwören hätte. „Die allerh.
G. H. Ordnung schreibet aber vor, daß nicht nur die
Articul, sondern auch die G. H. Ordnung ins gelübd
genommen: in jeder zunft lade aufbehalten, alle jähr
einmal bey der Bruderschaft oder zunft Zusammenkunft
, in gegenwart eines deputierten Commissarii abgelesen
werden solle. Von all dem ist in diesen Arti-
kuln nichts vorgeschrieben."

3. Satzungen für die Chyrurgie20: Man traute den
Chyrurgen schon etwas mehr Einnahmen zu und verlangte
von ihnen eine Abgabe von 6 Reichstalern für
einen Abendtrunk. Dies deuchte Herrn von Kageneck
überspannt zu sein (Art. 4). Auch bei diesem Metier
hat man die Meistersöhne bevorzugt, indem man sie
von den sechs Wander jähren dispensierte (Art. 5). Das
„Ceremoniel" bei der Behandlung eines Verletzten läßt
den Verdacht aufkommen, daß der Patient für den Arzt
da war und nicht der Arzt für den Patienten. Bevor ein
„Beschädigter" verbunden wurde, mußte der behandelnde
Arzt seine Kollegen davon verständigen. Dies
schien Herrn von Kageneck für den Beschädigten sehr
schmerzlich zu sein. Dabei kam es vor allem auf die
Zahlungsfähigkeit des Patienten an. Hierzu war zu
sagen: „Es läuft Überhaupts wider die Christliche Liebe,
und f olgete, daß ein Armer, der den ersten Chyrurgum
nicht bezahlen kan, wenn er zum zweyten zuschicken
verlangt, ehender Crepieren, als Curiert werden solle"
(Art. 13/14). Der Staat sah sich veranlaßt, sein Vorrecht
zu wahren, indem „der Lehrbrief nicht nach der
Profession gewohnheit, sondern nach Vorschrift der
G. H. Ordnung auszustellen" sei (Art. 19).

4. In den Satzungen für die Kaufleute21 gab es nur
einen Punkt zu rügen, auf den auch bei allen andern
Satzungen hingewiesen werden mußte, daß all Streitigkeiten
nicht vor die Zunft, sondern vor die nähere
Obrigkeit gebracht werden müssen.

5. Satzungen für die Brotbäcker22: „ad art. 5: wird
das Secretum in Zunftsachen angeordnet." Dies verstößt
aber gegen Artikel 10 der G. H. O., „durch den
alle zünfte von dem Eyd der Verschwiegenheit looß-
gezählet sind", ad art. 8: Es geht nicht an, daß ein Mitglied
zweimal seine Aufnahme in die Zunft bezahlen
soll, wenn es von einem Ort weggezogen und später
wieder dahin zurückkehrte. Es muß daran festgehalten
werden, daß kein „ungeschauet" Brot feilgehalten
wird; das Brot muß auf seine Güte überprüft werden
(Art. 15). Kein Bäcker darf dazu gezwungen werden,
nur eine bestimmte Sorte Brot backen zu dürfen
(Art. 19), ebenso hat der Käufer die Freiheit, sein Brot
zu kaufen, wo er will (Art. 26). Artikel 28 muß die Forderung
der G. H. O. übernehmen, daß ein Lehrjunge,
der seinen Meister verläßt, die Lehrzeit wieder von
vorne anfangen muß.

6. Satzungen für die Schneider23: Das ausgesetzte
Meisterstück darf nicht so groß und kostbar sein. Wenn
ein Schneider ein Kleid „verderbt", so soll er sich dafür
vor dem Magistrat und nicht vor der Zunft zu verantworten
haben (Art. 3).

7. Satzungen für die Wollen- und Leinenweber24:
Artikel 2 dieser Satzungen bestimmte, daß in den Lehrjahren
mehr Wert auf die Verfertigung der „Hausarbeit
" (bestellte Ware) gelegt werden sollte denn auf
die Erlernung des Verkaufs (Handelsware), v. Kageneck
sieht dadurch die bestellte Arbeit gegenüber der
Kaufmannsware überbewertet. Der Commercial Con-
zeß soll hierüber entscheiden. Die Weber bekommen

viel Staub in den Hals. So reicht der Sonntag nicht aus,
ihn hinünterzuspülen. Die Regierung erklärt: „alle
blaue Montäg sind verbotten durch die G. H. O. ad
art. 9." Hergebrachterweise waren die Zunftartikel
nicht gerade auf den Vorteil der Lehrlinge eingestellt.
Hier war dies einmal der Fall: so ein Lehrling seinen
Meister verläßt, soll dieser unter der Zeit keinen andern
mehr annehmen dürfen, v. Kageneck erhebt dagegen
Einspruch. Es dünkt ihn für den Meister zu hart, da
boshaften Lehrlingen damit das Mittel in die Hand
gegeben werde, den Meister zu schädigen25. Sollte ein
Kunde die Abnahme einer Arbeit verweigern, so solle
nicht allein die Meisterschaft über den Schaden urteilen
, sondern die nahe Obrigkeit unter Beizug der Meister28
. Eine Reihe von Hinweisen geht wieder ad Con-
sessum Commercialem: Die Meister wollten gezetteltes
Garn nicht zum Verweben annehmen. Energisch setzt
sich von Kageneck für das Recht des Kunden ein: „Diese
ist ein Zwang, der nicht zugetulden ist." Die Satzungen
verlangten, ein Weber solle nicht zugleich für Kunden
und für Lagerware arbeiten dürfen, v. Kageneck
bemerkt richtig, daß hierdurch das Aufkommen der
Leineweberprofession verhindert werde. Er kann auch
nicht einsehen, „warum nicht auch Weibsbildern das
Schleier und halb Tuch weeben nicht gelehret werden
soll". Da gerade in diesem Beruf Handwerk und Handel
eng miteinander verbunden sind, hält es v. K. für besser
, keinen Zwang zur „Einzünftung" auszuüben. Es
sollte kein Stück Kaufmannsgut in den Handel kommen
, das nicht zuvor von der Obrigkeit beschaut und
gestempelt wäre. Da man hierfür eine Gebühr verlangen
könne, wäre damit für die Gemeindekasse eine
gute Einnahmequelle erschlossen. Auch hier wieder der
Hinweis, daß die Zünfte keine Jurisdiktion haben und
ihnen darum nicht zusteht, Zunftgenossen abzuurteilen.

8. Satzungen der Zunft zum Ochsenstein27: Außer
den Bemerkungen, welche schon zu den Satzungen der
Zunft zur Rose gemacht sind, möchte v. K. in Art. 11
den Begriff der Unzucht nicht im eigentlichen Sinne
ausgelegt sehen, sondern einfach als ein ungezogenes
Betragen. Über Raufhändel, auch wenn sie im Zunfthaus
geschehen, hat die Behörde zu urteilen (Art. 13).

9. Satzungen für die Metzger28: Die Bemerkungen
decken sich weitgehend mit den bereits ergangenen.

10. Satzungen für die Schuhmacher, Gerber und
Sattler29: Zu Art. 23: Die „Schau" der Ware ist auf
Jahrmärkten durch ein besonderes Patent aufgehoben.
Das Klopfen des Sohlleders muß irgendwie „himmlische
" Gedanken wecken. Leider kennen wir den Artikel
26 nicht, der sie zum Ausdruck bringt. V. K. nennt
sie zwar „eine nichts bedeutende Andächtlerey" und
meint, es würde vielleicht den Heiligen im Himmel
wenig daran liegen, ob die Schuster Schuhe zu Markt
tragen oder nicht. Vielleicht hat ihn auch Artikel 40,
der „vom Wind lassen" handelt, dazu geführt, die
„himmlischen Gedanken" der Schuster so anrüchig zu
finden. Leider ist uns auch dieser Artikel in seinem
Wortlaut nicht erhalten. Wir können auf seinen Inhalt
nur aus der Bemerkung v. K.s hierzu schließen: „Wind
zu lassen, ist vor einen nicht schön, um so minder für 3.
Dieser Artikel könnte weggelassen werden. Es müßte
wohl schlecht Passen, wenn ein gewanderter in 3 jähren
nicht so viel lernen sollte, daß er alß Meister sodann
die Winde heben könnte."

11. Satzungen der Küfer80: Bei ihnen scheint sich die
Verbindung von Wein und Wahrheit zu bewahrheiten:
an ihren Satzungen ist nichts Wesentliches auszusetzen.

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