Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-05/0014
12. Satzungen für die Glaser81: Zu Art. 3: Wenn ein
Gesell keine Arbeit bekommt, soll er innerhalb von 3
Tagen den Ort räumen (G. H. O.). Es ist zu bedauern,
daß die Satzungen fast alle verlorengegangen sind; sie
würden über Sitten und Bräuche in der Stadt wertvolle
Aufschlüsse geben. Zu Art. 12 schreibt v. K.: „Das aufstehen
ist den gesellen Überhaupts verbotten. nach der
general H. Ordnung um so eher wegen derley Bagatellen
." Zu Art. 14: „Sind Tändeleyen, und das auftreiben
der gesellen ist Überhaupts verbotten, unter was
Vorwand es geschehe. Die nähere obrigkeit wird, und
muß diesfalls das behörige schon selbst vorkehren.
Diese Sachen geben nur zu ausschweifungen gelegen-
heit."

13. Satzungen der Schreiner32: Die Anmerkungen
hierzu bringen keine neuen Gesichtspunkte.

14. Satzungen der Maurer- und Zimmermeister38:
Mit den Anmerkungen zu diesen Satzungen schließt das
umfangreiche Schreiben. Da sie neue Gedanken ausdrücken
, seien sie wörtlich gebracht: „ad 12: Sehe ich
nicht, warum einem jungen das Mauerstein brechen,
und nicht das stein-hauen erlaubt seyn solle. Da doch
nur gar zu gewiss ist, daß stein hauen der grund von
einem guten Maurer seye, und wan er dieses nicht zugleich
kan, er seiner Prof ession niemahlen fundamental
vorstehen werde.

Alles übrige könnte belassen werden.

mit ausnahm desjenigen articls, daß keiner mehr
alß ein Bau übernehmen sollte. Bey gebaüden kommt
es auf das Vertrauen an, so ein Bauherr in den Meister
setzet, und auf dessen letzteren geschicklichkeit.

Wenn nun der Bauherr den und keinen andern Meister
will, warum solle er gehalten seyn, einen anderen
zu nehmen, wenn ersterer schon einen Bau führt. Dieser
Zwang mus also abgethan werden."

Diese Artikel wurden von der Regierung an den
Commercial Conzeß weitergegeben, um dessen Stellungnahme
zu den besonders ihn betreffenden Artikeln
einzuholen. Dies geschah am 10. Februar 1770. Nach
über 3V2 Jahren, am 30. September 1773, wendet sich
der Magistrat an die Regierung34 um anzufragen, wann
nun eigentlich die Artikel wieder zurückkämen. Es sei
inzwischen bei den Landhandwerkern eine unglaubliche
Anarchie eingerissen. Kanzleiverwalter Klein
klagt mit bewegten Worten: „Hiebey aber besonders
die Auswärtige zum Ochßenstein allhier sich zünftig
einzulaßen seith kurzen Jahren Hochgnädig verhaltene
Handwerkere zu Bollingen, Bamlach, Rheinweiler, und
Liehl alle ehevorige gute Ordnungen in Unordnungen
verwandlen, sich bey denen gewohnlichen Jahrtägen
und gebotten eintwederes nicht einfinden, oder sich

darbey allein mit Zanckh und Streith abgeben, die
Jahrtäg und gebott, ohne daß sie mit einer Viertels
Lade begaabet sind, schonmehrere mahl in Loco Bollingen
abgehalten haben, und kein neüangehender Meister
zu verfertigen des allerhöchst angeordneten Meister
Stücks, weilen die Herren Beamten dißer ortschaf-
ten ihre Hand hierzu nicht biethen wollen, vermöget
werden kann."

Damit bricht das Faszikel ab. Es ist wohl anzunehmen
, daß der Commercial-Conzeß daraufhin sein Arbeitstempo
etwas beschleunigte und noch vor Vollendung
des 4. Jahres die Akten wieder nach Neuenburg
zurückkamen. Denn nun mußte der Magistrat ja noch
die Artikel nach den Anmerkungen abändern und ergänzen
. Darauf sollten sie wieder zur Überprüfung
nach Freiburg und von dort endlich nach Wien geschickt
werden. Ob dies jemals erfolgt ist und ob sie von Wien
schon zurück sind, das wissen wir nicht.

Wie könnte aber ein Kapitel, das man auch das
Kapitel von der Verzögerung nennen könnte, anders ,
schließen?

1 Generallandesarchiv Karlsruhe, Spezialakten Neuenburg
Abt. 229/Nr. 73 219, Bl. 1—36 und 229/73 220, Bl. 1/7,
Bl. 2.

2 Blatt 1.

3 Blatt 4.

4 Blatt 5.

5 Blatt 6.

6 Blatt 7.

7 Blatt 8/10.

8a Artikel 20; 8b G. L. A., Abt. 229/73 220, Bl. 1/7.
9 Blatt 11.

10 Blatt 12/13.

11 Blatt 14.

12 Blatt 15.

13 Blatt 16/17.

14 Blatt 18.

15 Blatt 19.

16 Blatt 20/34.

17 Blatt 20.

18 Blatt 20/21.

18 G. H. O. = General-Handwerks-Ordnung.

20 Blatt 22.

21 Blatt 22.

22 Blatt 23.

23 Blatt 24.

24 Blatt 24.

25 Blatt 25.
26. Blatt 25.

27 Blatt 28.

28 Blatt 30.

29 Blatt 31.

30 Blatt 32.

31 Blatt 32/33.

32 Blatt 33.

33 Blatt 33/34.

34 Blatt 36.

.schert: prominente <$äfte in 2$abmwz\kv

Man hat den römischen Kaiser Vespasian (69—79)
schon den Gründer Badenweilers genannt. Er war
sicherlich über den hiesigen Bäderbau unterrichtet, aber
als er im Jahr 70 in Rom einziehen konnte, ward er derart
mit Regierungsgeschäften überhäuft, daß er wohl
die Hauptstadt Rom nicht mehr verließ. Freilich, als
Offizier war er am Rhein und eroberte dann das südliche
Britannien (43), aber bald darauf verschlug ihn
das Geschick nach dem Osten des Reiches, wo er im
Jahr 69, als er Jerusalem belagerte, zum Kaiser ausgerufen
wurde. Sein „Gegenkandidat" Vitellius widerstand
ihm noch einige Monate, kam aber dann in Rom
um. Er hatte in Gallien einige Legionen befehligt; nach
ihm ist der Quelleort Vitell benannt.

Vespasians Sohn Domitian (81—96) hat das große
Verdienst, den Grenzwall (Limes, Pfahlhag) errichtet
zu haben. Diese Grenzlinie trennte auf lange Zeit das
römische Gebiet vom freien Germanien.

Man nimmt an, daß Badenweilers Bäder ums Jahr 75
erstellt worden sind. Die Landschaft östlich des Rheins
unterstand der Provinz Obergermanien, die von der

12


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-05/0014