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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-08/0011
Julius Kibiger: Schotterwerk bei Steinenstadt

setzt war, als Vikar
nach Schwandorf.
Die Verbitterung in
ihm wuchs, die Umzugskostenforde
rung
steigt. Errechnet
für die Reise
von Engen nach
Schwandorf sieben
Wegstunden ä 1 fl
30 kr = 10 fl 30 kr
und wegen Verpak-
kung und Beschädigung
der Effekten
= 15 fl. Ein
neuer Posten fügt
sich ein: „Für die

Rückreise von
Schwandorf nach
Engen, weil Pfarrer
Landherr in Schwandorf
, als er — Bittsteller
— am 30. Dezember
1847 von
einem Besuch in
Engen dorthin zurückkehrte
, ihn als
Vikar nicht mehr

behalten wollte, macht sieben Wegstunden zu
1 fl 30 kr = 10 fl 30 kr; wegen Verpackung der
Effekten = 15 fl".

Sein Fleiß und sein Eifer können die sich
steigernde Abneigung des Ordinariats nicht mehr
aufwiegen. Er wird auf Antrag von Pfarrer
Landherr nach Zell im Wiesental versetzt. „Für
die zweite in Folge hoher Erzbischöflicher Ordinariatsverfügung
vom 7. Jenner 1848 unternommenen
aber nur bis Stockach ausgeführte Reise
nach Schwandorf, 4 Wegstunden zu 1 fl 30 kr =
6 fl. Endlich für die Reise von Stockach nach Zell
im Wiesental 28 Wegstunden zu 1 fl 30 kr =
42 fl, wegen Verpackung der Effekten = 15 fl,
zusammen 156 fl..

Der Sitz des Dekanats Wiesental war in
Säckingen. Hier reichte Beck am 20. Mai 1848
seine ergänzte Umzugskostenforderung ein. Am

2. Juni 1849 erfolgt die Antwort. Dazwischen
liegt das Jahr 1848. Hätte der Petent diese
verständige Stellungnahme, die beiden Seiten
gerecht zu werden versucht, früher zu Gesicht
bekommen, wäre ein Mensch nicht aus dem
Geleise geworfen worden, Kummer und Sorge
wären erspart geblieben und mancher behördliche
Leerlauf unterlassen worden.

Nach einer Abwägung aller Vorkommnisse
schreibt der zuständige Referent: „Begreiflich
ist auch, daß es dem Priester Beck schwer fiel,
schon am 24. Dezember die Kaplaneipfründe in
Engen verlassen zu müssen, die er erst am

3. Oktober zuvor antrat und wegen welcher er
sich mit großen Kosten eine Hauswirtschaft eingerichtet
hatte. Indessen blieb er nach wie vor
Hilfsgeistlicher, als welcher er nach dem Ermessen
der Bischöflichen Behörde zu jeder Zeit sich
Versetzung gefallen lassen muß. Hätte Beck in

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Aufn.: Franz Josef Mayei

bescheidener Erwägung dieses Verhältnisses der
hohen Ordinariatsverfügung ... mittels welcher
er angewiesen wurde, sich als Vicar nach Hindelwangen
zu begeben, statt dagegen zu remon-
striren pflichtmäßige Folge geleistet, oder wäre
er auch nur in Gemäßheit der Weisung vom
10. Dezember als Vicar in Schwandorf geblieben,
bis ihm die Abberufung von diesem Posten, in
Folge der Bitte des Pfarrers Landherr zu Schwandorf
und des motivirten Antrags der Erzb.
Decanatsverwaltung Stockach zu Mühlingen zugekommen
war, so wäre er nicht einen Tag
brodlos gewesen, und hätte die unnötigen Kosten
einer zum zweitenmale angetretenen Reise nach
Schwandorf ersparen können. Was nun im besonderen
die Reisekostenforderungen betrifft, so ist
jene „per den Umzug von Unteralpfen nach
Engen" durchaus unbegründet. Vielleicht sind es
auch die übrigen Forderungen, indessen erlaubt
sich Referent hierüber kein Urtheil. Faßt man,
nemlich den Bericht des Pfarrers Landherr in
Schwandorf an die Decanatsverwaltung Stockach,
den Bericht der genannten Decanatsverwaltung
ins Auge, so erscheint die Abberufung des Vicars
Beck von Schwandorf als eine durch sein Benehmen
verschuldete, sowie auch seine Versetzung
von Engen von dem Ordinariate als eine solche
behandelt wurde.

Legt man dagegen mehr Gewicht auf die Aussagen
des Erzb. Decanats Engen über die Dienstführung
und das Betragen des Priesters Beck, so
verdient derselbe statt Tadel und Strafe, Aufmunterung
und Anerkennung". Nach der ersten
Einstellung müßten seine Forderungen abgelehnt
, nach der zweiten evtl. nach einer näheren
Untersuchung mit mindestens 87 fl, wenn nicht
ganz anerkannt werden. Der Referent stellt es
in das Ermessen des Ordinariats.

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