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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-10/0007
geschwindern Ausführung und zur Erleichterung
der Intreßenten zum Vorschuß von Einhundert
Neuelouisdor anbot und gegen gewöhnliche
Intreßen sogleich auszalte, so wurde bereits der
Anfang mit Aufgräbung des Platzes, wo das
Gebäude aufgeführt werden solle, gemacht.

Als ich lezterm Monntage selbst eine Reise
dahin anstellte, um mich mit verschiedenen Mitgliedern
dieses Werkes, wegen der ferneren Betreibung
desselben sowohl, als wegen des Baues
mit dem Maurer und Zimmermeistern zu bereden
, mußte ich zu meiner nicht geringen Verwunderung
vernehmen, daß durch einen Taglöh-
ner, der in unserm Lohn an der Aufgrabung des
Platzes zur Poche arbeitete und auf demselben
einen Anschein von Silbererz aufschürfte, sich
einfallen ließ, um die Muthung bey einem hoch-
löbl. Bergamt in Badenweiler anzusuchen, welche
ihm sofort bis auf höhere Verstattung bewilligt,
und selbst der Platz, worauf unsere Poche zu „
stehen kommen soll, und der der Gewerkschaft
vom gedachten hodilöbl. Bergamt aus Mangel
eines schicklichern angewiesen worden, mit zu
dieser neuen Muthung abgesteckt worden.

Dieses ganz unbegreifliche wider alle Gesetze
lauffende Verfahren, das die Gewerkschaft mehr
abschreckt als aufmuntert, und die sichere Überzeugung
, daß gedachtem Taglöhner, einem armen
Holzhauer, der Gedanke zur Muthung eines
Werkes, zu deme wir nach meinem Erachten das
Vorrecht haben sollten, nicht von selbst gekommen
, beweisen klar, wie schon mehrers sich ereignete
Vorfälle und uns im Weg gelegte Hinder-
niße, daß man uns auf alle Art unser Unternehmen
zu erschweren oder endlich gar der gegenwärtigen
Gewerkschaft diesen Bergbau zu entreißen
sucht.

Bestürzt über dieses widrige Verfahren, und
wie alle anwesend gewesenen Intreßenten zur
ferneren Betreibung abgeschröckt, habe ich als
Bevollmächtigter aller hiesigen und den meh-
rerntheil auswärtiger Intreßenten alle fernere
Arbeit zum Pochebau eingestellt, um nicht ein
Werk mit großen Kosten aufzustellen, das ein
Taglöhner und seine geheime Anhänger das
Recht haben, uns nach Willkühr zu unterfahren
und beide Werke in ihrer Geburt eines mit dem
andern zu erstiken.

Ich bitte demnach unterthänigst im Namen
der Intreßenten des Holderpfader ein Hochfürstliches
, gnäd. Bergamt möchte dieses unrechtmäßige
Behandeln geneigt untersuchen laßen,
die allenf als schon ertheilte Muthung bis auf fer-
ners gnädiges Gutachten außer Wirkung zu
setzen, und mir zu mein und sämmtlicher Gewerkschaft
weitern Nachachtung Deroselben Bedenken
und Gutbefinden gnädigst mitzutheilen."

Ritter spricht in diesem Schreiben wohl das
Bergamt an, muß es aber anscheinend direkt
dem Markgrafen zugeleitet haben, denn das
Bergamt leitet sein Rechtfertigungsschreiben mit
folgendem Satze ein: „Der Gerichtsherr Ratter zu
Basel bringt in seiner hier zurück folgenden Vorstellung
, als Hauptgewerke bei Holderpfad, und
nahmens mehrerer übriger Interessenten, wegen

des Panzerischen Schurfs im Bugginger Wald, ^-
mit Übergehung des Bergamts, ge^en das er von
dieser Klage lediglich nichts merken ließ, und
weßwegen er zurecht zu weisen seyn dürfte —
hauptsächlich folgendes vor."

Für. das Bergamt war dies ein schwerwiegender
Schlag. Es faßt in einer Stellungnahme alle
Beschwerden gegen den „Panzefischen Schürf'1
in fünf Punkten zusammen und legt dem Markgrafen
seine Rechtfertigung vor.

Zum Vorwurf Ritters, der Schürfer sei ein in
ihren Diensten stehender Taglöhner und habe
auf ihrem Pochwerkplatz den Gang gefunden,
entgegnet das Bergamt: „Panzer hat um Erlaub*-
niß zum Schürfen im Bugginger Wald gebeten.
Das Bergamt ertheilte daher einen Schurfschein,
wie gewöhnlich nach der Vorschrift, und als er
bald nachher Muthung einlegte und um Besichtigung
bat, wurde jene angenommen und diese
verwilligt, so, wie man jedem andern in gehöriger
Ordnung alles das ertheilt haben würde,
ohne Rücksicht zu nehmen oder zu untersuchen»
ob er ein Taglöhner, und wessen Taglöhner er
seye. Es mag auch seyn, daß Panzer bei Räumung
des Holderpfader Pochwerk - Platzes zum
Schürfen veranlaßt worden; das thut aber nichts
zur Sache, denn ein jeder Schürf muß durch
einen besonderen Umstand veranlaßt werden,
und Panzer entblößte den Gang weit oben im
ansteigenden Gebürg".

Die Anschuldigung, sogar den Pochwerkplatz
nüt in den für die Zuteilung vermessenen Raum
einbezogen zu haben, kann das Bergamt leicht
zurückweisen: „Der Panzerische Gang hat sein
Streichen durch den Holderpfader Pochwerks-
Platz übers Thal ins jenseitige Gebürg. Bei der
Vermessung mußte man daher über diesen Plate
die Schnur ziehen, und dies muß Ritter für eine
Absteckung des Platzes, als zum Panzerischen
Gang gehörig, auslegen."

Die Vermutung der Holderpfader Gewerken,
der Schweighof er: Taglöhner sei nur der vorgeschobene
Strohmann eines andern Interessenten
oder einer Interessenten-Gruppe, stellt das Bergamt
nicht in Abrede, kann es aber auch nicht
bestätigen, denn „darum hat sich aber das Bergamt
nicht zu bekümmern. Es ist genug, wenn
der Muther alle vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt hat, sollte er auch gleichwohl nicht der
würkliche, sondern nur ein unterstellter Muther
sein."

. Die mit so selbstverständlicher Sicherheit erhobene
Behauptung, ein Vorrecht auf den Edel-
fund-Gang zu besitzen, wird energisch zurückgewiesen
: „Nach allen Berggesetzen und nach
der' Vorschrift des diesseitigen Commissions-
Protocolls vom 12. Octbr. 1789 hat der Finder
oder Schürfer das erste Muthungsrecht." Außerdem
liegt der Gang ganz außerhalb des Holderpfader
Felds, „ ... er streicht in einer andern
Stunde." Vom Holderpfader Fund lag dieser
neue Gang 90 Lachter entfernt. Er verlief wohl
durch den Pochwerk-Platz, doch wies er gerade
hier nur taube Mittel auf, die an dieser StjeJleK
einen Abbau erübrigten. Es wird viel Streit5


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