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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1963-12/0017
dem Bedeuten zu wiederholen, daß man iiiin
gleichwohl auf sein besonderes Bitten die Auf-'
fahrung von noch 5 Lachter gestatten wolle, daß
er sich aber hiebei vor allem Schuldenmachen
um so gewisser hüten solle, als man widrigen-,
falls auf die erste hierüber einkommende Klage
veranlassen werde, daß ihm die Bürgerschaft
zum Bergbau keine weitere Hülfe leiste".

Es gelang dem alten Manne zwei Herren aus
Neuchätel namens DeLuze und Couränt als Mitunternehmer
zu gewinnen, die zwei Drittel des
Baues übernahmen mit der Bedingung, monatlich
60 Gulden zu den Betriebskosten beizusteuern
, während Weißer und Trefzer 30 Gulden
tragen sollten.

Oberbergrat v. Kalm in Emmendingen machte
sich seine Sorgen. Er schreibt an den Rand einer
Denkschrift vom 29. April 1793: „Ich bin allerdings
der Meinung, daß ein fürstl. Bergamt an
die Herren de Luze p. in ;Neuchätel die wahre
Lage der Sache und die aktenmäßige Beschaffenheit
der Grube schreiben solle; hauptsächlich
auch, um zu verhindern, daß diese Männer nicht
durch kindische und geschwätzige Vorspiegelungen
um ihr Geld gebracht werden; welches ebensoviel
Mißtrauen gegen unsern Bergbau, als Verdacht
gegen die bergamtlichen Anordnungen veranlassen
würde."

Die Schweizer Herren hielten aber nicht Wort.
Das Geld blieb aus.

„Dies bewog den Farbmeister Weißer in seinem
82. Lebensjahr selbst eine Reise nach Neuchätel
zu machen — /: ohne jedoch etwas Schriftliches
vom Bergamt mitzunehmen :/ — von welcher
er vorgestern mit der Anzeige zurückkam,
daß die Herren de Luze und Courant sich aufs
neue mit ihm nach Inhalt des vorigen Accords
vereinigt und ihm nicht nur 100 fl bar mitgegeben
, sondern auch den monatlichen Beitrag jeweils
in Basel zu assignieren versprochen haben."
Selbstverständlich wollen aber dafür die Geldgeber
eine schriftliche Bestätigung des Bergamtes
für ihr Eigentumsrecht an 2/s des Baues. Dies
wollte das Bergamt nicht auf sich nehmen; es
zögerte aber auch, die Empfehlung von Kulms
auszuführen.

Schließlich richtete das Bergamt doch noch
an die beiden Herren ein Schreiben, in dem sie
die Wahre Lage beleuchten. Es enthält aber auch
die Bemerkung, daß man bei bergmännischen
Untersuchungen sich nicht sogleich von widrigen
Ereignissen abschrecken lassen darf. Geschworener
Paul faßt seinen Bericht vom 24. August 1793
sehr kurz: „1.) Betrieb dieser Grube: so war
solche in diesen 2 Monaten nicht belegt. 2.) Also
wurde ausgerichtet: Nichts!" Am 29. Juni 1793
hatte er schon gemeldet: „Ich vor meine Person
halte vor rathsam, da dieser Bau gegen alle
Absicht und nur auf das Blinde Glück hin betrieben
wird, daß man diesen Baulustigen die
Arbeit weiter fortzuführen ganz untersagt. Es
wird jezo bald zu Eckel, diesen Dollheiten länger
zuzusehen."

flöietmactftörofe

Lueg dort, im Nochbersgarte
blüeiht unter Is un Schnee
e wißi Wiehnachtsrose
un möcht dir Meldig ge:

Aß nit im chältschte Winter
d'Gfrischt alles Lebe bannt,
aß all no Liecht un Sunne
die ganzi Welt umspannt

E Gwißheit, aß nit 's Sterbe
's Letscht isch, o Menscheherz,
aß JLiecht in jedem Dunkel,
un Liebi au im Schmerz.

/Lina Kromer

Aus dem Gedichtband „An Bruder Namenlos",
Lina Kromer; im Rombach-Verlag, Freiburg i. Br.

So konnte es nicht anders kommen, als^ daß
folgendes Aktenstück die Tragödie des alten
Mannes beendet und sich die Silbe un vor Glück
und Friede setzt. Was darauf folgt, läßt sich in
Akten nicht festlegen.

Sulzburg

Die Grube Friedestollen genannt, betreffend.
Datum Badenweiler, in der General-Befahrungs-
Session, am 13ten Hornung in N. 7 des Quartals
Reminiscere 1794.

Praesentes

Fürstl. Berg-Kommission
Berg-Secretarius Gyßer und
Herr Berg-Geschworener Paul

Man hat bei der jetzigen Befahrung gefunden,
daß weder Gang noch Kluft, noch irgend ein
Trumm vor Ort, sondern alles eine Blose Stein*
masse ist, und daß die Aüffahrung ganz ohne
alle Vern,unft geschehen.

Vielmehr hat der Farbmeister Weißer den einzigen
Punkt, wo der Bau noch mit einiger Hof-
nung hätte geführt werden können, nähmlich den
St. 1 übersetzenden Gang ununtersucht gelassen;

Conclusum

Bei diesem nicht die geringste vernünftige
Absicht bezeichnenden Betrieb seie

1. ) dem Weißer alle fernere Arbeit zu untersagen
und den Herren Geschworenen aufzutra-,
gen, dafür besorgt zu sein, daß nicht mehr Eine
Schicht darauf verfahren werde,

2. ) die Berg Verwaltung zu legitimieren, daß
sie das bisher von dieser Grube im Rest verrechnete
Quatember-Geld in Abgang schreibe.

Actum quo supra
v. K. C. A. Gyßer

lff


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