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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1964-01/0008
daß diese gelder auswärtig verwendet werden
möchten, Sie einen ehrlichen Mitbürger oder
Gemeinder Bestellen möge, welcher den Bau
besorge und die Gelder für die Materialia und
Handwerker auszahle.

Mit außer acht Laßung dieser so ausdrücklichen
Verordnung, Haben die den Ilten Xbris
Lezt verfloßenen Jahres durch Feuer verunglückte
zwey hießige Bürger Veit Frick und
Georg Graß den Taxirten schaden mit 175 und
240 Gulden aus der Landständischen Einnemerey
Baar empfangen, und ersterer aus diesem Geld
einsweilen ein Baar Zugstieren erkauft; was
Lezterer darmit machen wird, auch obe und wieviel
er hievon noch bey Händen habe, Stehet
noch zu gewarten und ist uns auch unbekanth.

Wenigst hat mann unserer Seits keinen deren
selben zu erhebung sothaner Gelderen ein ge-
vollmächtigtes attestatum ertheilen, sondern die
von ihnen die von hießiger Kanzley schon unterm
lOten Juny d. J. verfaßte Quittungen unterschreiben
, soforth solche an die Landständische
Einnemmerei mit deme erlaßen wollen, daß, damit
mann der Verwendung zu wieder erbauung
ihrer Häußer und Scheüren gesicheret Seyn
möge, diese geldere an das allhießige Städtische
Rentamt addreßiert werden möchten.

Wir verwahren uns demnach Bey Solch gesäz-
wiederiger ausantwortung Berührter gelderen
gegen aller Verantwortung und allenfahligen
Haftung, wohingegen die Landständische Ein-
nemmerey dafür zu haften haben. Selbe auch
anzuweysen seyn wird, daß Sie in die Hinkunft
in derley fählen vorsichtiger zu wercke gehen
Solle."

Der Conseß teilt der Stadt mit, daß er die
Einnehmerei geahndet und ihr die Weisung erteilt
habe, in Zukunft keine Gelder mehr ohne
obrigkeitliches Attest auszuzahlen. Aber auch
der Stadtrat wird gerügt, weil er „der verordnungswidrigen
Verwendung der Gelder bisher
ruhig zugesehen und nicht obrigkeitswegen zur
Abwendung der angezeigten Versplitterung das

Behörige vorgekehrt hat." Die Stadt solle gegebenenfalls
mit Zwangsmitteln gegen die Sünder
vorgehen.

Die Landständische Einnehmerei schluckt ihre
Ahndung nicht ohne weiteres, sie legt zwei Bescheinigungen
der Stadtkanzlei vor, welche diese
den beiden Brandgeschädigten ausgestellt hatte.
Mit diesen Bescheinigungen erschienen die beiden
in Freiburg, um das Geld abzuheben. So
kommt es, daß unversehens der Bumerang zurückfliegt
. Der Konzeß muß nun der Stadt mitteilen
, daß „auf solche Art die Einnehmerei keineswegs
gefehlt habe: sondern es verdient die
ihr zugedachte Ahndung vielmehr die dort-
selbstige Kanzlei, welche sich der Ausstellung
der gehörten Attestate hätte nomieren und keine
solche ungegründete und falsche Anzeige machen
sollen. Beynebst daß diese Nachläßigkeit an die
Kanzleyverwaltung die höchste Ahndung verdient
, wird der Löbl. Magistrat im übrigen an
die unterm 24ten d. M. erhaltene Weisung verwiesen
." Die Einnehmerei aber erfährt die Genugtuung
, daß sie von ihrer vorgesetzten Dienststelle
die Ahndung der Stadtkanzlei mitgeteilt
erhält. Wem geschieht nun Unrecht? Es ist bei
der Taktik der Stadtkanzlei, mehrere Ziele zugleich
anzuvisieren, schwer zu sagen, welches als
ihr wahres anzusehen ist. Auf jeden Fall fürchtete
sie, für den Schaden haftbar gemacht zu
werden und erachtete den Angriff als die beste
Verteidigung. Nachdem der Schlag nun doch auf
sie zurückgefallen war, versucht die Stadt sich
dahin herauszureden, daß sie überhaupt keine
Anzeige hätte erstatten, sondern nur hätte erreichen
wollen, „daß in Hinkunft mit der Abgabe
der Feuer - Societäts Beyträgen vorsichtiger zu
werck" gegangen werde.

An der Tatsache war aber nichts mehr zu
ändern, daß die beiden Sünder, die durch ihre
Schwachheit in der Stunde der Versuchung soviel
Schreiberei, Ärger und Kränkung und auch dieses
Kapitel verursacht haben, das viele Geld für
Zwecke verwendet hatten, die schon lange ihre
unterdrückten Herzenswünsche gewesen waren.

Geiger: $gii5pfet:&e un& ztftt ffauöpfetüe dm übendem

Noch Ende des 16. Jahrhunderts lebten im
Elsaß Wildpferde. Man berichtete damals, daß
sie schwer zähmbar seien, habe man sie aber
einmal eingefahren, würden sie ausgezeichnete
Zugpferde. Helisaeus Rößlin, der Arznei Doctor
aus der Reichsstadt Hagenau, dem wir diese
Nachricht verdanken, schrieb 1593 in seinem
Buch „Des Elsaß und gegen Lothringen grenzenden
Waßgawischen Gebirgs Gelegenheit und
Commoditeten in Victualien und Mineralien..":
Unter den Animalien aber und Thieren finden
sich noch darüber im Gebirg, daß in vielen Landen
ein Wunder were, nemlich auch wilde Pferde,
so sich allezeit im Gewäld und Gebirg verhalten,
sich selber füttern, zihlen und mehren. Den
Winter sowohl als den Sommer haben sie ihren
Stand unter den Felsen, anderes nicht gelebend,
denn wie andere hohes Gewilds, den Pfriemen,

Heiden und Brossen von Bäumen und in ihrer
Art viel wilder und scheuher sind,.. " \ A. Ecker
(1878, S. 25) sah in diesen Pferden Nachkommen
des eiszeitlichen Wildpferdes, und damit, andere
Wildpferde waren damals noch nicht bekannt,
den Tarpan, dessen erste Zähmung er nach Südosteuropa
verlegte (A. Ecker, 1878, S. 42). Erst
in späteren Jahren wurde das asiatische Wildpferd
(Przewalski - Pferd) durch den russischen
Forschungsreisenden Przewalski bekannt. Aus
unserem näheren Untersuchungsgebiet kennen
die jungpaläolithische Fundstelle Munzingen am
Tuniberg und andere Fundstationen Reste dieses
Wildpferdes, das heute noch, wenn auch in geringer
Anzahl, in der Dsungarei lebt (E. Mohr,
1960, S. 109 f.). Der Ausgräber Munzingens, Padt-
berg, erwähnt in seiner Publikation (1925,
S. 34 ff.) neben Resten des asiatischen Wild-

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