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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1964-03/0012
Artikel dem Magistrat zur Prüfung vorgelegt
hatten."

Freiburg nimmt sich der Sache gründlich an
und hat den Mut, seine erste rasche Entscheidung
zu revidieren. Es versucht dabei, eine
nähere Begründung zu geben.

„Das Bürger- und Meisterrecht sind wesentlich
verschieden, obschon das letztere ohne das
erstere nicht bestehen kann.

Der Altvogt und Zimmermeister Joh. Wenger
in Biengen hat zwar im Jahre 1796 das Bürgerrecht
zu Altbreisach erhalten, jedoch nur unter
der stillschweigenden Bedingung, daß er sich
daselbst auch bürgerlich niederlassen, weil an
zween verschiedenen Orten zugleich Bürger zu
sein mit den Bürgerpflichten unvereinbarlich und
daher unzuläßlich ist, da das Bürgerrecht nicht
bloß in Bezahlung einer Taxe von 37 fl 38 x, sondern
hauptsächlich in Leistung dinglicher und
persönlicher Beschwerden besteht.

Nicht einmal diese Bedingung hat Johann
Wenger bisher erfüllt; er hat immer nur in
Biengen gewohnt und folglich jene Lasten nie
getragen, die er als Bürger von Altbreisach doch
hätte tragen sollen und die übrigen Bürger, zumal
in der bekannten unglücklichen Epoche dieser
Stadt bis zur Entkräftung auch leiden
müssen.

Wie kann also Johann Wenger auf der einen
Seite Vortheile aus seinem Bürgerrecht ziehen,
ohne auf der andern einen Ersatz der gemeinen
Stadt dafür zu leisten?

Aber auch als Bürger von Altbreisach ist er
noch nicht befugt, ein zunftmäßiges Handwerk
zu treiben, solange er nicht das Meisterrecht sich
erworben hat. Dieses folgt teils aus dem Begriffe
von einem zunftmäßigen, das ist, mit einer eigenen
Ordnung und Lade versehenen Handwerke,
teils schreiben es die in Gewerbssachen bestehenden
höchsten Anordnungen so vor.

Es war also nicht widerrechtliche Anmaßung
der Zimmermeisterschaft in Altbreisach, da sie
dem Johann Wenger die Ausübung ihrer nach
der magistratischen Bestätigung zunftmäßigen
Profession ohne Meisterrecht nur gegen Erlag
des lOten Pfennings gleich einem fremden Meister
gestattet hat."

B. Ehrler:

Rund 30 Jahre waren mit der Ausarbeitung
der verschiedensten Projekte für ein Rheinkraftwerk
Säckingen vergangen, bis im Frühjahr 1959
einer Gruppe von Kraftwerken, zu der auf deutscher
Seite die Badenwerk AG, Karlsruhe, auf
Schweizer Seite die Nordostschweizerischen Kraftwerke
und das Aargauische Elektrizitätswerk
Aarau gehören, die Konzession für den Bau und
Betrieb des Kraftwerks Säckingen erteilt werden
konnnte. Es ist das elfte Kraftwerk am Hochrhein
zwischen Basel und dem Bodensee. Man
erinnert sich noch des Streites um die Standortwahl
des Kraftwerks, der vor einigen Jahren die
Gemüter dies- und jenseits des Rheins bewegte.

Damit betrachtet Freiburg das Pfirdtische
Ersuchen für erledigt. Damit war auch gleichzeitig
ein Schreiben der Zunft vom 22. Juli erledigt
. Sie schlagen nur noch vor, Wenger sein
Bürgergeld wieder herauszuzahlen. Den Unfrieden
in der Gemeinde bringen sie rasch noch
durch die gehässige Bemerkung vom „gesetzwidrigen
Benehmen der Herren Burgermeister
Winterhaider und Rat Zuckel" zum Ausdruck.

Damit gab sich der Biengener Altvogt nicht
zufrieden. Er verfaßt eine achtseitige Gegenschrift
, in der er merkwürdigerweise Johann
Wenk genannt wird. Er zählt die Ablehnungsgründe
der Kommission gewissenhaft auf und
versucht sie zu entkräften. Er weist nach, daß
die Breisacher Zimmerleute in dieser Unglückszeit
gar nicht die Mittel besaßen, um den Brandgeschädigten
ihre Häuser auf Kredit wieder aufzurichten
. Er halpe dies getan und habe ihnen
auch für ihre Baumaterialien geborgt. Wenn er
auch nicht selbst in Breisach wohnen könne, so
habe er doch einen Sohn, dem er in Breisach ein
Haus bauen wolle. Außerdem habe auch er während
der feindlichen Besetzung durch den Verlust
von Baumaterialien großen Schaden erlitten.

Wieder muß Breisach dazu Stellung nehmen.
Der Magistrat meint, es sei wohl richtig, daß er
manchen Geschädigten Kredit gegeben habe;
aber nicht den armen Bedürftigen, sondern nur
den Allervermöglichsten. Für die meisten Bürger
seien aber alle Hilfsquellen vertrocknet, und
durch die „nun wirklich instehende große Wohlfeile
aller Produkten sei das Elend der Bürger
nur noch gesteigert, da ihnen nichts anderes als
ihre Felder übrig geblieben sei."

Der Magistrat weist immer wieder darauf hin,
daß in dieser Zeit Wenger in aller Ruhe und
Sicherheit habe seinem Gewerbe nachgehen
können.

So kann es nicht wunder nehmen, daß an der
Entscheidung Freiburgs nichts mehr geändert
wird.

Ein großer Streit hatte damit seine endgültige
Entscheidung gefunden. Offen bleibt die Frage
nach dem Recht und seiner Interpretation.

G.L.A. 196/26 (1803—1804) Bürgerannahme.

Aus verschiedenen wichtigen Gründen, vor allem
geologischer und technischer Natur, aber auch im
Interesse der Erhaltung der Stromlandschaft und
der historischen, aus dem Jahr 1570 stammenden
Säckinger Holzbrücke, hatte man sich für die
Variante oberhalb der Brücke entschieden. Damit
wurde zugleich dem Begehren der deutschen und
schweizerischen Freunde des Heimat- und Naturschutzes
Rechnung getragen.

Im Gegensatz zu den Kraftwerksbauten in
Laufenburg und Schwörstadt, wo seinerzeit rund
3000 Mann tätig waren, sind in Säckingen dank
der modernen technischen Hilfsmittel und Maschinen
nur 500 Mann beschäftigt. Diese sind bis-

fcwftwztf Oedingen

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