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und Arbeitshaus oder in afidere Gewahrsame gebracht
, 8 oder 14 Tage lang scharf gezüchtiget
oder was zumalen gesunde starke Personen sind,
an die Karren geschlossen zu Verbesserung der
Wege und Straßen, Schanz- und Festungsbau
oder anderen strengen Arbeit angehalten, sodann
bey deren Entlassung von Stand zu Stand unter
hinlänglicher Begleitung außer dem Creyß ihrer
Heymath zugeführt; wo sie sich aber wieder hereinschleichen
würden / :worauf jedoch die Beamte
nebst denen Mauth- und Zöllnern an denen
Gränzen genaue Achtung zu tragen: / noch schärfer
als das erstemal abgestraft und nach abgeschworener
Urphed aus dem Greyß verwiesen:
wo sie sich aber das drittemal einfinden, als
meineydige Frevler und gottlose Verächter dieser
Verordnung peinlich processiert oder mit der
Galeeren-Straf unnachbleiblich beleget werden4
sollen."

Da war nichts vergessen. Wer aus der Bevölkerung
diesen ausländischen Vaganten Unterstützung
angedeihen ließ und bei ihrem Auftauchen
nicht sofort Anzeige erstattete, wurde selbst
unter schwere Strafe genommen.

Von diesem ausländischen Bettelvolk streng
unterschieden wurden die einheimischen Armen.
Hier war vor allen Dingen Hilfe und Fürsorge
angebracht. Zuerst war es die Beschaffung von
convenabler Handarbeit, dann die Errichtung einer
Armenkasse durch jährliche oder monatliche
Beiträge wohlhabender Leute und Almosensammlungen
in der Kirche und bei Versammlungen
. Außerdem soll den einheimischen Armen
das öffentliche Tragen von gewissen Zeichen und
Marken befohlen werden, welche sie bei Strafe
des Zuchthauses nicht von sich legen dürfen.
„Das Auslaufen aber in andere Orthe oder gar
in fremde Territoria um so mehrers bey harter
Züchtigung untersaget werde, als sonsten der
Müßiggang und das Herum-Vagiren zu gröberen
Lastern Anlaß giebet und zumahlen die Jugend
in eine Unwissenheit aller göttlichen und weltlichen
Gesetze, zu schwerer Verantwortung derjenigen
, welche deren Handhabung obgelegen,
verfället folglich auch bey erwachsenen Jahren
nichts anderes, als ärgerliche schädliche und unerträgliche
Bürden einer Gemeinde daraus zu
erwarten." Sollten die einheimischen Bettler
trotzdem in fremde Gebiete gehen, sollen sie zuerst
verwarnt, dann aber nach einer Züchtigung
mit wohl angemessenen Streichen auf ihre Kosten
ihrer Heimatobrigkeit übergeben werden.

Die nächste Gruppe waren die heimatlosen
Bettler und diejenigen Convertiten, die nicht
mehr in ihre Heimat zurückkehren können. Sie
sollten wie die Einheimischen behandelt werden.

Eine besondere Kategorie bildeten die „aranen
Geistlichen mann- und weiblichen Geschlechts,
Eremiten, Pilgram, die schon erwähnten Convertiten
und zu Einsammlung einer Brandsteyer
oder Ranzionierung (Freikauf) gefangener Christen
bestellte Personen, nicht minder die Studenten
, Krämer, herumziehende Pfannenflicker,
Musikanten und Spielleuthe." Alle hier Genannten
mußten mit einem behördlichen Attest versehen
sein. Die Geistlichen und Ordensleute waren
dem nächsten Dekan oder allenfalls der bischöflichen
Kurie zuzuführen zur Uberprüfung
ihrer Angaben. Stellten sich diese als falsch heraus
, mußten sie mit den gleichen Strafen wie die
anderen Vaganten belegt werden. Auch die wandernden
Handwerksburschen hatten einen Attest
bei sich zu führen, aus dessen Eintragungen zu
ersehen war, ob sie zu der Sorte gehörten, „welche
öfters dem Fechten, wie sie es nennen, lieber
nachgehen, als sich auf ihrer Handierung fortzubringen
." Solche Burschen waren sofort unter
die Miliz zu stecken.

Schließlich führt das Patent „das gottlose und
verruchte Jauner- und Zigeuner-Volk" an. Mit
ihnen wird nicht sehr glimpflich verfahren.
„Nemlich, sie seyen auf eine Missethat ergriffen
oder sonst andrer Weege kundbar gemacht sine
strepidu judicy, und nur auf einig vorläufiges
Examen zum Rad condemnirt werden sollen."
Außerdem wurden die Strafen noch dahin verschärft
, „daß deren Weibern und Kindern, so das
18. Jahr erreichet und solcher leichtfertigen Bande
nachgefolget, auch sich vom Raub und Diebstahl
ernähret, in Kürze der Proceß zu machen
und anstatt des Schwerdtes den Strang anzu-
dictiren. Ratione der übrigen Rauber und Diebe,
bey deine, was in der peinlichen Halß-Gerichts-
Ordnung Kayser Carls des Fünften, und denen
gemeinen Rechten verordnet, und der Observanz
gemäß ist, sein bewenden behält.

Da aber mehrmahlen auch Jauner- und Zigeuners
/ Kinder oder solche Persohnen beygef angen
werden, welche sich zur Todesstrafe nicht quäli-
ficiren, so seynd dieselbe in die hier und da angelegte
, theils in vollkommenen Stand gesetzte,
theils so bald immer möglich noch dahin zu
setzende Zucht- und Arbeitshäußer zu bringen,
um dieselben, nebst nöthigem Unterricht im
Christenthum, auch zur Arbeith und Verdienung
ihres Unterhalts anzustrengen."

Wer diesem Volk in irgend einer Form Unterstützung
gewährt oder ihre geraubten Sachen
kauft, soll ebenfalls dem Strang verfallen.

Um diese Anordnungen auch durchführen zu
können, muß der Bestohlene sofort Anzeige erstatten
. Dann sollen eine und andere General-
Streife durch den ganzen Kreis durchgeführt
werden. In der Zwischenzeit sind „Patrouillen
anzuordnen, welche in gewißen verglichenen
Districten die Straßen bereiten, auch in die Dörfer
, einzelne Höfe, Schenk- und Würths-Häußer
so Tags als, Nachts ausgehen, umb das verdächtige
Gesind aufzuheben und zur gefänglichen
Haft zu bringen.

Ein jeder Hoch und Löbliche Stand, wo der
Streif gegen sein Territorium annahet und Ihme
von denen vorgelegenen Beamten die Notifica-
tion davon geschiehet, seine Contingentien zu
Fuß und zu Pferd parat zu halten, damit solcher
unter Aufbiet- und Beyziehung des Land-Aus-
schußes und anderer bewährter Mannschaft, sonderheitlich
aber auch der Jagerey zu Durchstreifung
der Waldungen nach vorheriger Besetzung
der Brücken und anderer Passagen bis an allseitige
Gränzen des Creyßes, in uno tracta der-
gestalten fortgesetzet werden könne, daß nie-

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