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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-07/0006
Konstantin Schäfer, Neuenburg:

Von htc menfdjlictjen flötllFür unb Ut öt^nung

Von Jaunern und Vaganten

(Schluß.)

Mit allem Nachdruck ordnet die v. ö. Regierung
zu Waldshut die Verfolgung der „Zügener,
Strolche und des herrenlosen Gesindels" an und
befiehlt^ daß alle innerhalb 30 Tagen das Land
verlassen haben müssen. Werden sie dann noch
bei Widersetzlichkeiten angetroffen, sollen sie
ohne weiteres erschossen werden, „und ebenfalls
gegen die Weibs-Bilder das erste mahl mit Rutheaushauen
, auf Widerbetrettung aber mit Hinrichtung
durch das Schwert verfahren werden solle!"
Gezeichnet war das gedruckte Patent von F. S.
Freyherr v. Wittenbach, J. J. Stapff D., F. Joachim
von Spengler und Max. v. Blümegen.

Auch Innsbruck stellte am 15. 9. 1746 fest, daß
das Unwesen dieser Landstreicher immer mehr
überhand nehme: „ . . . Allermassen hierdurch
nicht nur denen einheimischen Armen / und Noth- ,
leidenden die ansonsten ergibige Aushilffs-Mittel
entzogen / und geschmäleret / sondern auch die
allgemeine Ruhe und Sicherheit in Gefahr: der
an abgelegenen Orten wohnende Unterhan aber
in stähte Forcht gesetzet wird." Die Schuld hieran
gibt Innsbruck der „hin und wieder sich geäusserten
Nachsicht und Saumseeligkeit / und
einer straf fliehen Vergessenheit." An den Landstraßen
und andern dienlichen Orten sollten hölzerne
Säulen ode.r Stöcke aufgestellt werden, an
denen d^e Verordnung angeschlagen werden solle.
Alle Vierteljahre mußten Berichte eingereicht
werden, auch Fehlanzeigen waren zu erstatten.
Die Regierung kannte den Brauch mancher
Dienststellen, die Anordnungen unerledigt zu
den Akten zu nehmen, wo sie sich dann mit der
Zeit erübrigten. Wer einen Termin länger als
14 Tage versäumte, wurde in eine Strafe von
45 fl genommen. Damit hoffte man, „vermittelst
pflichtschuldiger Aufmercksamkeit deren sich mit
gleichem Eyfer unterziehender Obrigkeit wieder
zu ehebaldigst erwünschtem" Erfolg zu kommen.
Unterzeichnet' war dieser Erlaß durch Graf zu
Wolekenstein und Ant. Thad. Vogt und Freyherr
auf Alten-Sumeraw.

* In des H. Reichs-Stadt Ulm tagte am 27. Juni
1747 der allgemeine Kreis-Convent des löblichen
Schwäbischen Kreises. Er beschäftigte sich ebenfalls
mit den unhaltbaren Zuständen im Lande
und erließ seinerseits folgendes anschauliche
Patent:

„Man ist zwar in der guten Hoffnung gestanden
/ es würden die wegen Eliminierung des so
gemeinschädlichen boshafften Jauner - Vaganten,
und andern dergleichen Herren-losen Gesindels
ergangene vielfältige, unterm 8. Junii letzt abgewichenen
Jahrs bey der damahls allhier in des
H. Reichs-Stadt Ulm vorgewesenen allgemeinen
Creyß Versammlung wiederhohlte so heilsame
Verfügung den zu Erhalt- und Feststellung der
allgemeinen Ruhe und Sicherheit in diesem Löbl.

Schwäb. Creyß intendirten Endzweck erzihlt haben
, und von dem Effect gewesen seyn, daß deren
allzuhoch angestiegener Frech- und Bosheit
wenigstens dadurch ein Ziel gestecket worden
seyn, es ist aber zeithero bedauerlich zu vernehmen
gewesen, daß dieses verruchte Gesindel an
statt der angehofften Besserung und Remedur,
nichts destoweniger mit sträfflicher außer Acht-
lassung aller dißfalls ergangenen Warnung und
statuirten Exempeln in solch ihrer gewohnten
Bosheit und Vergewaltigungen immer fortgefahren
, und solche inzwischen so weit getrieben, daß
nicht nur die Reysende und Fuhrleuthe, sondern
auch die so hoch privilegirte, dem gemeinen Wesen
und Commercio so nützliche Kayserl. Posten
selbsten einige Zeit her von solchem angegriffen,
ausgeraubet, und die Postillions gemißhandelt,
bis auf den Tod geschlagen, theils aber auch gar
ermordet, auch weiter hin die Leuthe und Inn-
wohnere derer Landschafften so Tags als Nachts
weder auf denen öffentlichen Straßen, noch auf
den Dörffern und den Häusern ihre Sicherheit
gefunden, sondern da sich dieses ohnleidentliche
böse Räuber-Gesindel hier und dar Trouppenweis
mit Säbel, Flinten und Pistohlen wohl bewafnet,
auch mit allerhand gefährlichen Instrumenten
zum einbrechen und stehlen versehen erfinden
lassen, auch sichern Nachrichten zufolge, von
ihnen bey hellem Tag und bey der Nacht die
Häußer ausgeplündert, und die Leuthe auf die
härteste Art tractirt und durch allerley Quaalen
zur Anzeig und Herausgab des Geldes und bester
Haabseeligkeiten gezwungen worden, wodurch
dann nothwendig nicht nur alles auf dem Land
in größten Schrecken und Unsicherheit gesetzt,
auch die vornehmste Heer / Land / und PostStraßen
, ins besondere aber, denen eingelangten
Berichten nach, die von Augspurg bis ins Tyro-
lische, vor solchem fast nimmer zu passiren gewesen
.

Wann dann nun der allgemeinen Ruhe und so
höchst-nöthigen Sicherheit in diesem Löbl. Creyß
zu prospiciren, und diesem über Hand nehmenden
Uebel mit allem erforderlichen Nachdruck
und Rigeur zu steuren, von ohnumgänglicher
Notwendigkeit seyn will, mithin bey gegenwärtig
allgemeinem CreyßrConvent beschlossen worden
, daß zu jener Herstellung von denen Hoch-
und Löblichen ob dem Creyß-Schlußmäßigen
Streiffen von Zeit zu Zeit nicht nur mit allem
Eyfer forthin gehalten, sondern auch die Streiff-
Partheyen nachdrücklich dahin angewiesen werden
möchten, dasjenige von derley schädlichem
Raub-Gesinde, es seyen gleich Jauner, abge-
danckte oder desertirte Soldaten, oder auch andere
herum vagirend-verdächtige Pursche, so sich
nicht sattsam legitimiren können, und mit glaubwürdigen
Attestatis versehen wären, mit obge-
dachten Waffen aber betretten und angetroffen
werden, so gleich nieder geworfen und arretirt,
und Falls sie sich zur Wehr setzen, oder auf an-
ruffen nicht ergeben wollen, ohne Unterschied

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