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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-07/0007
auf der Stelle nieder geschossen, die Bey-Gefan-
gene aber jeden Orts Obrigkeit, so die Malefiz
und Crimonal-Jurisdiction hat, mit denen bey
ihnen erfundenen Sachen ausgeliefert, und nach
Anleitung der vorliegenden Creyß - Schlüssen,
sonderheitlich de anno 1720, 1736 und 1742 (welches
letztere zu jedermanns Wissenschafft erneueret
, bestätiget, und zu offenem Druck gebracht
worden), und von Zeit zu Zeit hierunter ausgekündigten
Patenten, nach Bewandtnüß der Umständen
, mit Leib-Lebens- und Zuchthauß-Strafe
gegen selbige ohnnachbleiblich verfahren, der-
oder diejenige aber, so sich unterfangen, die Posten
, in ihrem Lauf zu hinderen, anzugreiffen,
das Fell-Eisen zu berauben, die Post-Knechte zu
mißhandlen, mit dem Rad durch Zerstossung der
Glieder vom Leben zum Tod gebracht werden
sollen.

Und nachdeme die Frfahrung gelehret, daß
die häuffig herum vagierende so genannte stapp-
lende liederliche Weibs-Persohnen die eigentliche
Urquelle so vieles im Land vorgehenden Übels,
Schand- und Lasterthaten seynd, indeme sie die
junge Manns-Persohnen mit ihnen zuzuhalten
anreitzen, sofort zum stehlen und rauben verleiten
, Anschläge und Rath darzu geben, das ge-
stohlne und geraubte verkauffen, vertuschen und
aufzehren helffen; Als sollen solche auf dem
Land gehende Weibsbilder, wann sie in keiner
Diebs-Rotte stehen, sondern nur vor sich im
Müßiggang dem bettlen und s. h. huren nach-
lauffen, in die Zucht- und Arbeits-Häuser ad
castigandum und corrigendem, gebracht,, gegen
diejenigen aber, so bey dem Streiff in Gesellschafft
der Dieb und Jauner aufgehoben und
beygefangen oder sonäten überführt werden, daß
sie in einer dem gemeinen Wesen so höchstschädlichen
Bande stehen, all äußerste Rechts-
Schärffe in der Bestraffung, wie bey denen
Manns-Persohnen, ohne alle Gnad und Barm-
hertzigkeit vorgekehret, und selbige so gleich
aufgehangen werden. Damit aber solches von einer
um so gedeylicher Würckung seyn möge; So
solle so wohl beym Streiften, als auch Patrouilliren
erlaubt seyn, die Straßen, einschichtige
Oerter, Schenck- und Wirthshäuser, Wälder, auch
alle Gegenden, wo etwas verdächtiges zu ver-
muthen, die Jurisdiction mag auch hingehören,
wo sie will, zu durchsuchen, durchzustreichen
und die Suspecte zu verfolgen, ohne daß dadurch
jemanden an seinem Recht- und Gerechtigkeiten,
wie sie auch immer Namen haben, praejudicirt
oder pro violatione Territorii geachtet werden
möge; Gestallten von denen Löblichen Ober-
Oesterreichischen Stellen an die Ober-Aemter in
Schwaben diesertwegen die Verordnung bereits
ergangen, von einer Löbl. Reichs-Ritterschafft
aber gantz zuverläßig anzuhoffen ist, daß solche
gleichfalls ein Freund - Nachbarliches Concert
hierunter fassen, und zu Eliminirung dieses ohn-
leidentlichen Gesindels alle reciproque Reichs-
Satzungs-mäßige Assistenz leisten, so fort die
publique Sicherheit und Ruhe hinwiederum hergesteilet
und erhalten werde.

Urkundtlich ist dieses Patent zu jedermanns
Wissenschafft und Warnung an denen gewöhnlichen
Orten zu verkünden, und zu affigiren, auch
alle Quartal von denen Kirchen und Rathshäusern
abzulesen.

Signatum Ulm, den 27. Junii 1747.

Der Fürsten und Stände des Löbl. Schwäbischen
Creyses bey gegenwärtigem allgemeinen
Creyß-Convent anwesende Räthe, Bottschafftere
und Gesandte."

Auch Bischof Casimir von Konstanz nahm am
18. 7. 1747 von seinem Schloß Hegne aus Bezug
auf dieses Ulmer Patent.

Im gleichen Monat wurde zwischen „denen
beeden Oberen Creyß-Viertlen Costanz und Augs-
purg" eine ausführliche umfangreiche Abmachung
getroffen. Hierin wird noch einmal das
bisher schon gesagte in teils wörtlichen Wendungen
wiederholt. Sie fügen noch den Hinweis bei,
„daß, wann ein solcher Delinquent mit denen
Buchstaben Z.R. oder Z.B. /: Zuchthaus Ravens-
purg, Zuchthaus Buchlau :/ zu bezeichnen wäre,
solches marquiren (brandmarken) nicht von dem
Scharfrichter, sondern von denen Stufenknechten
oder andern hierzu bestellten Leuthen verrichtet
werden soll/4

Wenn bei den Streifen der Einsatz von Kavallerie
nicht zu empfehlen ist, sollte Fußvolk in die
Gebiete verlegt werden, in das Konstanzer-Viertel
170, in das Augsburger-Viertel 130 Mann.
Diese dauernde Belegschaft sollte noch durch eine
Anzahl von Scharfschützen und Jäger, die mit
der Gegend, all ihren Höhlen, Unterschlupfen
und Schluchten bestens vertraut sind, verstärkt
werden. Der gemeine Mann solle während der
Streifen täglich eine Zulage von 8 kr., ein Unteroffizier
von 12 kr., ein Leutnant 2 fl und ein
Hauptmann 3 fl erhalten. Da die Jäger und
Schützen sich selbst verköstigen mußten, erhielten
sie 20 kr.

In § 9 geht auch diese Schrift auf die Umstände
ein, denen diese Banden ihre hartnäckige
Erhaltung verdanken: „Die Erfahrung giebet, daß
das Raub- und Diebs Volkh ihr verdammtes
Handwerckh ohnmöglich forttreiben könnte, wann
nicht von gewißenloßen Einheimbischen und
Landtleuthen ihnen alle Anleitung, Unterschiauf
und Aufenthalt gegeben, zumahlen von theils an-
geseßenen und beständig im Landt herum hausi-
renden Landt-Crämmeren und Juden, die in denen
Lädten und Häußeren und auf denen Jahrs-
Märckhten gestohlene Waaren, Haußgeräthe, Mo-
bilien und Feilschaften . . weit unter dem wahren
heruntergesetzten Werth abgekauft und abge-
nohmen würden."

Das Land wurde von zahlreichen Deserteuren
durchstrichen. Unter dem Scheine des Betteins
kamen sie „auf allerhand ohnerlaubte Streiche
mit falschem Geld wechslen, mit Verkaufung
goldener Ringe an einfältige Leuthe, so aber
gleichfalls falsch und ohnächt Seyen."

Sollten die aufgegriffenen Landstreicher Franzosen
oder sonstige Ausländer sein, empfahl es
sich, sie mit einem Laufzettel versehen in die
Schweiz zu weisen. Ließen sie die angegebene
Frist verstreichen, so sind sie für einige Zeit in
ein Zucht- oder Arbeitshaus zu verbringen.

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