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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-07/0008
Auch hier war man besonders schlecht auf
„die liederlichen Weibs-Persohnen s. v. Canaillen"
zu sprechen. „Zum Erstaunen ist es, was dieses
alle Zucht und Ehrbarkeit abgelegte leichtfertige
Volckh vor ausgelassenen Muthwillen in Omnibus
delictis carnis ohne Scheu und Scham treibet
und sich nichts daraus macht, stupra, adulteria,
incestus, crimina bigamiae et quo sunt alia huius
furfuris malefacta zu begehen, zu geschweigen,
daß die meisten selbsten dem Sackhlangen nachgehen
, Marckht Nacht und Tag Diebereien ausüben
, oder doch wenigstens Anschläge dazu geben
." Immer wieder gaben die Burschen in den
Verhören an, von den Weibern zu ihren Taten
verführt worden zu sein, „wenn sie nicht fein
vill gestohlenes Zeug ihnen zubrächten, noch dar-
zu verächtlich von ihnen tractiret worden." Am
schlimmsten sei aber, daß sie wahllos bei ihrem
Umherstreichen „einen ungeheuren Haufen von
allen Sorten ohnächter Kinder erzeugen, welche,
da sie von denen Eltern nichts guthes sehen und
sobald sie nur reden und laufen können, ja zu-
weillen gleich bey der Geburth mit geflißentlicher
Lähm- und Verdrähung einer Hand oder Fußes,
zum Betteln und Stehlen.. . qualificirt werden,
sofort dieses Metier treiben und also von Kind
auf Kind fortpflanzen." Daraus ergibt sich, diese
weiblichen Per söhnen ohne jede Rücksicht mit
der gleichen oder noch größeren Strenge zu bestrafen
.

Schwerwiegend in der Abwehr waren immer
die dadurch verursachten Kosten. Da gerade die
Geistlichkeit besonderen Nutzen aus der Ausrottung
dieses Volkes ziehen würde, so wäre es „die
selbstredende Billigkeit, daß sie auch ihren Orts
an den zu erleydenden schwehren Costen einen
Bey trag thun." Dann möchte auch die Geistlichkeit
in der Kopulierung fremder ihnen unbekannter
Leute in Zukunft vorsichtiger sein und
keine Paare zusammengeben, die nicht mit obrigkeitlicher
Erlaubnis versehen sind.

Am 21. Oktober 1748 melden die drei Landstände
im Breisgau, daß der fiscalische Amtsaufseher
Mathias Tasch zwischen Norsingen und
Heitersheim ausgeraubt worden sei. Sie teilten
dies den Durlachischen Oberämtern Emmendingen
und Müllheim mit und baten um eine gemeinsam
zu unternehmende Streife. Diese Ämter
lehnten den Antrag ab und begründeten es damit
, daß sie erst vor zehn Tagen mit dem Oberamt
Lörrach zusammen und unter entsprechender
Aufforderung an die Städte Freiburg und Rhein-
felden eine große Streife durchgeführt hätten.
Freiburg erklärte, hiervon nichts erfahren zu haben
. Inzwischen waren die Räuber über Berg
und Tal.

Der Obervogt von Triberg, v. Pflummeren,
meldet große Mißstände aus seinem Bereich.

1749 dringt Innsbruck erneut auf gewissenhafteste
Pflichterfüllung aller Stellen. Im gleichen
Jahr berichtet Freiburg von 2 Einbrüchen
im Wildtal und von einem nächtlichen Überfall
auf einen Hof, wobei die Räuber alle Manns- und
Weibspersonen in den Betten angebunden, „sehr
übel tractiret, noch andre Unthaten begangen und

hernach diesen Hof gänzlich ausgeraubet hatten."
Dasselbe sei auch im Waldkircher Tal geschehen.
Freiburg läßt erneut ein Patent anschlagen:
„Ordnung gegen die frembde Bettler, Müßiggeher
/ und Vaganten." Ein Paß wird entworfen,
ein kleines Kunstwerk im gedruckten Schriftbild:

Paß

N .. kommet auß .. gehet in .. paßieret / den ..
ist ermahnet worden auf der Land-Strassen zu
bleiben / in keinen Häuseren zu bettlen / und
über . . geraden Weegs innerhalb .: Täg widerumb
ausser Lands sich zu begeben, wo ansonsten bey
längerer Auffenthaltung / und dessen nachmahli-
ger Betrettung / und nicht beybringender1 be-
glaubter Attestation einer gehabten Ohnpäßlich-
keit dessen Paß wurde cassieret / und er als ein
Vagantz ausser Lands geschicket werden. Datum
Paß . .. den

Die Regierung allein wurde hier nicht mehr
Meister. So gab sie eine Druckschrift heraus, in
der die Organisation eines Selbstschutzes niedergelegt
war:

Beyläufige Ordnung

Was nicht allein die bestellende / jeden Orths
aigene Aufseher: sondren auch alle und jede
Unterthannen zu ihrer selbst Sicherheit und
Befreyung von denen frembd - Außländischen
Bettlern bey Straff zu verrichten / und zu

beobachten habe.

Demnach gemäß dem jüngsten Landschaffts-
Schluß / in jeden Städten / und Gerichteren / nach
betreffender / vorgesetzten Anzahl / zur Abhaltung
der so beschwährlichen frembder Bettler /
Vaganten / und Herren-losen Gesindels / aigene
Aufseher zu bestellen / und hier zu wohl-taug-
liche / behertzte Persohnen anzusehen als müssen

Primo: Dise nach ihrer Obrigkeit abgelegten
Pflicht mit kurtzen Gewöhr von Pistohlen
und Tertzerolen/nebst darzu gehöriger Munition,
auch Seyten-Gewöhr / wie nicht weniger einen
Über-Rock / und guten Ruff einander von Weiten
das Zeichen zu geben / und beystehen zu können
/ wohl versehen seyn / und wöchentlich; oder
mehrmalen / wie es die Noth erforderet / so wohl
öffentlich / als in der Stille mit verborgener Aufpassung
an denen Orthen / und Enden / wo dergleichen
Leuth mehrers streichen / den Bezierck
ihres Gerichts außgehen / visitieren / und von
dergleichen Leuth sauber halten."

Es folgen alle uns schon bekannten Vorschriften
, wie die getroffenen zweifelhaften Wanderer
anzuhalten, zu überprüfen und abzuführen seien.
Vom Wert der Prügelstrafe war man sehr überzeugt
. Im Schlußabschnitt heißt es darüber:

„Schlüßlichen: Weilen nach Verordnung
deß Tyrolischen Land-Gesatz deutlich vorgesehen
/ daß in jedem Gericht / oder Stadt denen
Armen / und Almoß / würdigen Leuthen gewisse
Zaichen zum Antragen außzutheilen / sollen sie
Aufseher mit diser Gelegenheit auch auf die ein-
heimbische Bettler Obacht tragen / daß woferen
sie einige ohne Zaichen antreffeten / dieselbe
also gleich fort prüglen / woferen sie aber* ainige /
mit eines anderen Gerichts Zaichen betretten

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