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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-07/0009
wurden / das Erste mahl in ihr Gericht schaffen:
Zum änderten mahl aber ebenfahls mit Prüglen
tractieren / und an ihr gehöriges Orth weisen:
Und auf solche Weiß / absonderlich gegen die
Jenige verfahren / welche nicht auf denen Gassen
/ und Straßen verbleiben / sondern wider Verbott
deß Lands-Gesatz sich deß Bettler^ in denen
Häuseren unterstehen."

Daß bei diesen Zuständen je nach Art der
Aufseher die zu Prügelnden, Abzuführenden und
Einzusperrenden nicht immer allzu sorgfältig verlesen
wurden, lag auf der Hand. Schließlich hatte
man auch die größte Sorge mit denen, denen man
nichts Richtiges anhängen konnte, die aber doch
vielleicht gelegentlich straffällig werden könnten.
Man kam dann auf den Gedanken einer Art
Sicherheits-Verwahrung, die sehr nutzbringend
zu sein schien, bot sie doch der Öffentlichkeit
Sicherheit vor zweifelhaften Elementen, diesen
aber Sicherheit vor der Gefahr straffällig zu werden
, die Allgemeinheit erntete aber noch den
Nutzen aus dem Ergebnis der Zwangsarbeit. Man
richtete so an Maria Theresia die entsprechende
Anfrage. Diese antwortete in einem im Original
bei den Akten liegenden Schreiben, aus dem
menschlicher Gerechtigkeitssinn, aber auch haushälterische
Sorge spricht:

„ .. Gleichwie nun Uns derley Bestrafung mit
abführung deren vagabunden, so keines größeren
Verbrechens überführet werden könten, ad opera
publica nacher Khell und Philippburg sehr un-
proportionirt zu seyn scheinet; Also wollen Wir
eüch vielmehr dahin angewiesen haben, daß ihr
eüch in Sachen nach denen Schub-Patenten richten
, und hierunter mit Unserer Tyrolischen Representation
, und Hof-Camer einvernehmen,
auch unter derley Leüten einen Unterschied machen
, und von jenen, so ihr ad opera publica qua-
lificiret zu seyn erachtet, die Anzeige mit Bey-
fügung eüerer Meynung, wohin solche allenfals
zu transportiren, was diese Transport-Cösten betragen
, auch ob in Loco der subsistenz, die Verpflegung
, und auß was für einem fundo, zu gehaben
seye jedesmahlen gehorsambst anhero gelangen
lassen sollet. Hieran beschiehet Unser Gnädigster
Will und Meinung und Wir verbleiben
anbey mit Kays. Königl. und Lands-Fürstl. Gnaden
eüch wohlgewogen. Gegen in Unserer Stadt
Wienn den 27. Monathstag Septembris in 1749,
Unserer Reiche im neünten Jahre.

Maria Theresia.

Trotz aller Maßnahmen ließ das Bandenunwesen
nicht nach. So ordnete der Herzog von Württemberg
im Oktober 1749 für den 10. Dezember
dieses Jahres eine allgemeine Streife im ganzen
Schwäbischen Kreis an. Auch Innsbruck beteiligte
sich mit Zuzug des Militärs daran, weil dem
Unternehmen nur durch ein gemeinsames Vorgehen
Erfolg beschieden sein konnte. Freiburg
erließ ebenfalls ein Schreiben an die Herren
Landstände, erwähnt aber, daß „vornehmlich
aber auch mit solcher Gelegenheit die Aufrechterhaltung
deren österreichischen Gerechtsame,
wie ehedem beobachtet werden sollen." Die einzelnen
Ortschaften werden angewiesen, genügend
mit Gewehren versehene Mannschaften an

dem vorgesehenen Tag bereit zu halten und damit
ihren Bann zu durchstreifen. An der Grenze
zu den benachbarten Gebieten sollten sie „solange
stehen bleiben, bis die entgegenstreifenden
Reichsstände ebenfalls allda eintreffen möchten.
Sollte sich auch auf diese Weis begeben, daß, wie
es schier nothwendig erfolgen dürfte, die streifenden
Partheyen anderer Stände auch wohl gar
das österreichische Territorium betretten, so
wollte man dieses allerseiths /: wie es auch schon
in anderen Begebenheiten beschehen :/ keineswegs
für einiges praezudiz halten oder aufnehmen
."

Das Ergebnis? 1750 die gleiche Not. Der Oberamts
-Verweser Salzer von Müllheim meldet, „daß
allda zwei Personen mit Namen Christian der
Berger und Christian der Bondin (Boudin), welch
sich sowohl durch das bei dem ersteren gefundene
falsche Collecten-Büchle und dergleichen
Attestat, als wegen ihrem verschiedentlich verändertem
äußeren, zimmlich verdächtig gemachet,
eingefangen wurden." Er warnt die v. ö. Gebiete
vor ihnen. Im Sommer 1750 meldet er, daß eine
Menge Bettler aus der Nachbarschaft sich in seinen
Gebieten eingefunden hätten. Desgleichen
habe er festgestellt, daß die eigenen armen Untertanen
sich ihrerseits über die Grenze begeben
würden. Er bittet1 nun, alle nötigen Maßnahmen
gegen diese beiderseitigen Irrläufer zu unternehmen
.

Nunmehr greift auch Markgraf Carl Friedrich
von Baden mit einem Erlaß ein. Er wendet sich
besonders gegen die fechtenden Handwerksburschen
, die nur die Landstraßen für ihre Wanderung
benutzen dürfen, da sie ja eigentlich nur
von Arbeit zu Arbeit ziehen sollen. Um sie dieser
Arbeit auch zuführen zu können, sollten die
in den abseits gelegenen' Dörfern wohnenden
Meister, die einen Gesellen nötig hatten, dies in
einem an der Straße stehenden Wirtshaus melden
, von wo aus dann ihnen die Gesellen zugewiesen
würden.

Seine weiteren Anordnungen veranlaßten eine
Zusammenkunft zwischen Hofkammerrat von
Spengler von Freiburg, Hofrat Salzer von Müllheim
und den v. ö. Landständen, vertreten durch
die Syndicis v. Gleichenstein, Reverand u. Ca-
muzi. Sie kamen in Krozingen zusammen. Andre
wirksamere Maßnahmen zu finden, als sie schon
in andern Gebieten ergriffen wurden, war nicht
gut möglich. Nur war man hier, wo verschiedene
Territorien sich vermischten, noch mehr als anderswo
auf Zusammenarbeit angewiesen. Den
„Grenzgängern" wollte man „entweder mit Schlägen
öden mit dem Häusle, auch befindenden Dingen
nach mit schellenwercken bestrafen." Wenn
ganze Banden auftreten, sollten gemeinsame Anstrengungen
zu ihrer Vertreibung unternommen
werden. Auf keinen Fall dürfe man aber so verfahren
, daß man „solcherlei Leute in die Dörfer ,
fahre, ablade und davonführe." Der Rhein und
die Waldpässe in den Gebirgen seien besonders
zu sichern. Von allen angehaltenen Vaganten
sollte eine Personenbeschreibung angelegt und
allen Dienststellen ein gedrucktes Exemplar ausgeliefert
werden.

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