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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-09/0013
große finanzielle Nöte geraten und konnte die
noch offene Rechnung des Gastwirts nicht begleichen
. Die Behörde handelte den Betrag auf
97 fl 56 kr herunter und wies ihn an. Nunmehr
reichte v. Rotberg seine Umzugskosten von Mosbach
nach Rheinweiler ein. Die Oberforstkommission
lehnte die Bezahlung mit der Begründung
ab, daß er ja in Mosbach hätte abwarten
können, wohin ihn seine nächste Anstellung rufen
werde. Man wolle ihm aber später die Umzugskosten
von Mosbach an den Ort seiner künftigen
Bestimmung vergüten, „bis wohin sich
derselbe also zu beruhigen habe."

Nun kann die Serie der Gesuche um Wiedereinstellung
von neuem beginnen. Er eröffnet sie
mit einem Schreiben vom Oktober 1827. Antwort
: „Dem Forstinspektor v. Rotberg zu Rheinweiler
wird eröffnet, daß kein Forstamt gegenwärtig
vacant sei, außer der Forstinspection St.
Blasien, über deren Besetzung jedoch Seine Königliche
Hoheit, der Großherzog, zur Zeit noch
nicht geneigt sind zu disponiren, weshalb sich der
Forstinspector v. Rotberg zu gedulden hat, bis
sich eine andere Gelegenheit zur Anstellung desselben
ergiebt. v. Ketterer."

Nächste Gesuche am 28. 4. 1828 und von Hei-
tersheim aus am 23. 2. 1829. Nach St. Blasien war
inzwischen der Jagdjunker v. Üxküll gekommen.
November 1829 hat die Ausgeglichenheit seines
Namenszuges unter einem neuerlichen Ersuchen
stark gelitten. Er schreibt: „So wehe es mir seit
meiner Abberufung von Mosbach bisher that,
ohne Beschäftigung die Zeit dahin fliehen zu sehen
, ebenso fest habe ich mich doch überzeugt
gehalten, daß Seine Königliche Hoheit gnädigste
Gesinnungen für mich gehabt haben und noch
haben werden." Er weist darauf hin, daß durch
den Tod des Forstmeisters v. Blittersdorf das
Forstamt Pforzheim frei geworden sei. Ein Aktenvermerk
ergibt, daß ihm am 15. 1. 1830 das Forstamt
Bretten übertragen worden sein soll. Er kann
nicht lange dort tätig gewesen sein, denn schon
am 5. 1. 1831 reicht v. Rotberg seine Bitte um
Übertragung des Oberforstamtes Schwetzingen
ein, das durch den Tod des Oberforstmeisters
v. Neubronn frei geworden war und das er „bereits
geraume Zeit" versehen habe. Im Verordnungsblatt
der Forstadministration Nr. 7 vom
27. 7. 1831 wird die Ernennung des Forstinspektors
v. Rotberg zum Forstmeister in Schwetzingen
bekannt gegeben. In seinem Personalblatt
wird die Berufung nur als provisorisch bezeichnet.

Am 17. August 1832 schon schreibt v. Rotberg
als Forstmeister von Kandern einen Bericht.
Schon 1598—1616 war ein Angehöriger der Familie
der Rotberg, Jakob v. Rotberg, Forstmeister
in Kandern gewesen, der von dem jüngeren Jakob
v. Rotberg (1616—1635) im Amt abgelöst worden
war. Wenn man sagen kann, daß das Berufsleben
für Adolf v. Rotberg bisher eine Quelle zahlreicher
Enttäuschungen gewesen sei, muß man die
Zeit seines Aufenthalts in Kandern als eine Kette
von Mißgeschicken bezeichnen, die wohl nicht
nur auf eine Häufung unglücklicher Umstände,
sondern auch auf eine nicht immer glückliche

Hand in der Führung der Geschäfte schließen
lassen.

Es begann mit einer Pressefehde. Da war
kurze Zeit nach seinem Amtsantritt, am 15. Juni
1832 in der Nr. 12 des „Schwarzwälder" eine Zuschrift
aus dem Leserkreis erschienen, die mit
einer Stellungnahme der Redaktion versehen
war. Ein heißes Eisen war von jeher das Jagdrecht
, dessen Handhabung von oben als ein Kriterium
des Herrenrechtes, von unten als ein Kriterium
der Freiheit betrachtet wurde. Jagd und
Wald waren stets ein Streitobjekt zwischen Herren
und Bauern gewesen. Um dieses Jagdrecht
ging es in dieser Leserzuschrift. Es lag über den
europäischen Ländern der Funkenflug revolutionären
Geistes, der da und dort aufflackern konnte.
Was war geschehen? Der Artikel liest sich nicht
ohne Genuß, da die Frage der Jagdverpachtung
gerade in einer Grenzgegend auch heute noch
Zündstoff in sich birgt. Der Artikel lautete:

„Efringen im Oberland, 12ten Juni.

Schon längst hatte ich mir vorgenommen, durch
irgend eine unsrer freien Zeitschriften eine Frage
an das Publikum ergehen zu lassen, um darüber
einmal gründliche Belehrung zu erhalten. Ich
möchte nämlich wissen, ob dem Rechte nach zwischen
den badischen Landesangehörigen ein Unterschied
gemacht werden dürfe nach Stadt- und
Landbewohner, Handelsmann, Grundherren oder
Bauren, und ob nicht vielmehr alle gleiche Rechte
haben, wenn z. B. Staatsgefälle verpachtet werden
?, ob insonderheit nicht auch der badische
Bauersmann fähig ist, Jagden zu pachten?, ob es
geschehen darf, daß er geradezu von der Pachtfähigkeit
ausgeschlossen wird, obwohl er die gehörige
Zahlung und Bürgschaft leisten kann, während
zu derselben Zeit Ausländer zugelassen
werden, weil sie vornehm heißen?

Als ein Neues wurde ich veranlaßt diese Frage
auf zu werfen, als ich erst jetzt wieder mit anhören
mußte, wie der Name Bauer von einem Beamten
mit der größten Verachtung ausgesprochen
und wie ein Schimpfname gebraucht wurde. Da
nämlich etliche Jagdbezirke in unserer Umgegend
öffentlich versteigert werden sollen, so hat sich
der erste Beamte des Forstamts geäußert, es sey
keinem Bauern mitzusteigern und zu pachten
gestattet, während derselbe Beamte Ausländer
aus Basel zuläßt.

Wie ist das nach Gesetz und Recht möglich?
Warum soll denn der Bauersmann gezwungen
seyn, andern Landesangehörigen oder selbst Ausländern
seine Felder zur Anlegung von Wildbahnen
herzugeben, ohne das Recht zu haben,
selbst Jagden pachten zu dürfen? Darf der zahlungsfähige
Bauer nicht so gut Anspruch machen,
als der bankrotte Grundherr?

Wie besteht es mit der Gewissenhaftigkeit des
Forstbeamten, auf den bepflanzten Feldern des
Landmannes Wildpret zu hegen und die Pacht
unter der Hand an Ausländer zu überlassen, von
denen die Staatskasse nicht einmal hinreichende
Sicherheit hat, da die Pächter schon seit Jahren
aus Bürgern von Basel bestehen?

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