http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-09/0014
Alle diese Fragen lege ich dem Publikum zur
Beurtheilung vor und erbitte mir von einem
Sachkundigen Antwort."
Dies war außerordentlich deutlich. Dazu schrieb
die Redaktion:
„Anmerkung des „Schwarzwälders":
Wenn die Angaben des vorstehenden Briefes
ihre Richtigkeit haben, wie der „Schwarzwälder",
wenn nicht Gegenbeweise gekommen, nicht zweifelt
, so wird es der „ Schwarzwälder" für seine
Pflicht erachten, das abscheuliche Benehmen eines
Beamten zu rügen, welcher sich herausnimmt,
die Rechte der Menschen und der Landesangehörigen
mit Füßen zu treten und mit Verachtung
auf eine Anzahl von ehrenwerthen Männern herabzusehen
, deren Brod er ißt. — Denn die Bauern
sind es, auf denen immer noch der größte Teil
der Lasten liegt, und die am meisten zur Ernährung
der Beamten beitragen. Wie kann es einem
Beamten einfallen, mit verächtlicher Miene auf
den Bauersmann herabzusehen?
Der „Schwarzwälder" bittet Herrn . . . . , uns
den ersten Forstbeamten namentlich zu nennen,
von dem die Rede ist, und uns weitere Angaben
mitzutheilen, damit die Sache weiter besprochen
werden kann."
v. Rotberg bat die Direktion der Forste und
Bergwerke in Karlsruhe um Strafanzeige gegen
den verantwortlichen Redakteur in Freiburg. Da
sein Vorgänger, Oberforstrat v. Wallbrunn schon
längst seine Funktion als Oberforstinspektor in
Karlsruhe angetreten habe, könne nur er selbst
mit diesen Beschimpfungen gemeint sein. „Und
außerdem noch die Bezeichnung als banquerotter
Grundherr — indem der Unterfertigte großherzoglicher
Vasall und Grundherr über die Orte
Rheinweiler und Bamlach ist — nur ihn treffen
und in den Augen des mit den Familienverhältnissen
seiner Familie nicht bekannten Publikums
herabsezen soll."
Er hoffe, daß bei einer Gerichtsverhandlung
auch der Verfasser der Zuschrift bekannt werde,
„was in politischer Hinsicht nothwendig seye, da
solcher allerdings zu einem Clubb in hiesiger
Gegend anzuführen scheint, der nur Unordnung
und durch revolutionäre Grundsätze eine Umwälzung
herbeizuführen wünscht, gegen welche der
ordnungsliebende, gutgesinnte ruhige Unterthan
streitet und mit Unwillen einer lauten Zukunft
entgegensieht.
Als Staatsdiener haltet sich der gehorsamst
Unterschriebene ferner noch verpflichtet, hohe
Behörde auf Umtriebe, die nahmentlich bey den
reichen Oberländer Güterbesizern bemerkbar
sind, aufmerksam zu machen und noch anzugeben
, daß von dieser unlauteren Quelle aus, wenn
nicht kräftig einem Unwesen will begegnet werden
, viel Unheil und Übel über das schöne Oberland
fließen wird."
Die Behörde beschränkt sich zuerst auf eine
Untersuchung gegen v. Rotberg selbst. Er muß
die Akten über die Jagdverpachtung einreichen,
die Ausschreibungen und Publikationsurkunden.
Von einer Anzeige gegen den Redakteur ist aktenmäßig
nichts bekannt. Von da ab versucht v. Rotberg
einen Kampf für die Erhaltung des staatspolitischen
und soziologischen Status quo aufzunehmen
. Ein Kampf gegen Windmühlen.
Im Frühjahr 1836 legt Bezirksförster Mezger
von Marzeil bei der Forstdirektion in Karlsruhe
eine Beschwerde vor, die dem Forstamt Kandern
eine peinliche Rüge einträgt: „Nachricht dem
Forstamt Kandern unter Anschluß der rubr. Vorstellung
und Beilage mit dem Anfügen, daß man
daraus ungern ersehen habe, daß das Forstamt
auf bescheidene Anfragen und Gesuche der Be-
zirksforstei mit Tadel geantwortet und diesen
nicht gegen die Stelle, sondern gegen die Person
des Bezirksförsters gerichtet habe.
Man weist das Forstamt an, in seinen Verfügungen
an die Bezirksforsteien sich in den
Gränzen der Mäßigung zu halten und sich einer
paßenden Schreibart zu bedienen und darum nur
die Stelle, mit welcher correspondirt wird und
nicht die Personen, welche die Stelle bekleiden,
anzuführen." Außerdem wird betont, „daß dem
Bezirksförster Mezger in der Sache nichts zur
Last fällt."
Die Schläge prasseln auf den Forstmeister
hernieder. Einige Tage vor diesem Tadel durch
die Oberbehörde war ein Schreiben des Bürgermeisters
Zahn von Kandern bei der Oberforst-
Direktion eingegangen mit folgendem Betreff:
„Gehorsamste Beschwerde des Bürgermeisteramts
Kandern contra den Vorstand des hiesigen großherzoglichen
Forstamts, Herrn v. Rotberg, ehrenkränkende
Behandlung im Dienst betreffend."
Das Forstamt hatte die Gemeinde aufgefordert,
zur Herbeiführung von Gemarkungsgrenzsteinen
nach den Sitzenkircher Waldungen zwei Fuhrwerke
zu stellen. Dies war 1833 geschehen. 1834
legte die Gemeinde dem Forstamt einen Forderungszettel
über 2 fl 30 kr vor. 1835 erinnerte die
Gemeinde an die Bezahlung, da die Fuhrleute
ungeduldig wurden. Statt einer Zahlung erhielt
das Bürgermeisteramt vom Forstamt die Auskunft
, daß es überhaupt zu der Forderung nicht
berechtigt sei, es handle sich um eine private
Angelegenheit der Fuhrleute. Das Bürgermeisteramt
meint, „es ist und bleibt auch dieser Irrthum
doch immer von so unschuldiger Art, daß wir
auch in diesem Falle eine einfache, von dem großherzoglichen
Forstamt mit kurzer Belehrung be-
»Die Markgrafschaft«
Monatszeitschrift des Hebelbundes
stellt die Verbindung zwischen den Hebelfreunden in der
Heimat und in der Ferne dar. Wer sie abonniert, hilft
dem Hebelbund bei der Erfüllung seiner vielen und
schönen Aufgaben.
Einzelheft.......DM -.70
Halbjahresabonnement = 6 Hefte DM 4.20
Jahresabonnement für 12 Hefte . DM 8.40
Nach auswärts oder ins Ausland Porto zusätzlich.
Bestellungen nimmt entgegen:
K. Schäfer, 7844 Neuenburg
12
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-09/0014