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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1965-10/0014
dungs-Beinutzung gewesen. Es handle sich lediglich
um eine private Übereinkunft mit dem
Probst von Arlesheim. Der Schaffner Eggenstein
von Auggen habe sie selbst an den Landvogt
gegen einen gewissen jährlichen Zins verpachtet.
„Wie kann also Herr v. Rotberg diese als Dienst-
beynutzung ansprechen, da sie ihm selbst niemals
gehört hat?"

Eine zweite meistens gut wirkende Begründung
ist die Voraussage von großen Schwierigkeiten
, die aus der Bevölkerung heraus entstehen
würden, da die gesamte Auggener Bürgerschaft
dies sicherlich als eine sehr große Sensation
empfinden und sofort bei Serenissimo Elector
vorstellig werden würde.

Nach dieser Vorbereitung kann man nun ohne
Gefahr auch die anderen Gründe anführen, bei
denen leicht die persönlichen Anliegen durchscheinen
. Gelingt es dann noch, die Interessen
des Landesherrn als abschirmenden Schild darüber
zu halten, darf man fast sicher sein, das
Spiel gewonnen zu haben und außerdem noch in
den Ruf eines umsichtigen Beamten zu gelangen,
dem die höchsten Stellen offen stehen. „Der
Auggener Bann besteht meistens aus Weinbergen
und auch aus einigen Vorgebirgswaldungen,
die sich bis gegen Feldberg hinziehen und welche
an mehrere geschlossene Waldungen des Kan-
derner und Badenweiler Forsts anstoßen. Der
Herr Landvogt von Rotberg ist gewohnt, nicht
nur mit großen Koppeln von Jagdhunden, sondern
auch mit großen Windhunden zu hetzen
und überhaupt mit allen Rassen von Hunden zu
jagen, wodurch die Unterthanen sehr belästiget
und in Schaden gesetzt würden. Die Jagdhunde,
wenn sie einmal ein Thier angejagt haben, verfolgen
solches 5 bis 6 Stunden, ja öfters den
ganzen Tag, kommen nachhero in andere Bänne
und Forsten und zersprengen all das darin befindliche
Wildprett. In denen Vorgebirgshölzern
stehen im Spät jähr und besonders in der Winterszeit
, wo Schnee liegt, die meisten Rehe, auch
zuweilen großes Wildprett, die aus dem Blauen
des Canderner und Badenweiler Forsts dahin
ziehen, sowie auch die Hasen und Füchse". Nun
kann man es wagen, die eigene Beschwernis vorzutragen
. Besonders empfehlenswert ist es, noch
andere Mitstreiter anzuführen, wenn diese auch
nichts davon wissen, denn die Phalanx wird breiter
. Dann braucht es nur noch ein kleines Nachstoßen
durch einen Hinweis auf die schmaler
werdende kurfürstliche Tafel. „Durch diese Verpachtung
würde demnach nicht nur die Wildbahn
ruiniert, sondern ich, der Oberforstmeister, der
Oberförster Schlutter von Badenweiler und Forster
Roth dahier, wir würden sehr an unsern
Accidenzien, die uns als Besoldungsbeynuzung
gnädigst zugeschieden sind, verlieren und wir
hätten alle gegründete Ursache, uns hierüber zu
beschweren, da ohnedem die Accidenzien des
Schußgeldes, Jägerrechts und Pelzwerks sehr
durch die Kriegszeiten geschmälert worden ist.
Und sollte der glückliche Zufall es dereinst wieder
fügen, daß wir die Gnade hätten, die Chur-
fürstliche Hofhaltung in Badenweiler oder im
Oberland auf einige Zeit verehren zu können,

Woher wollte man Hasen und Feldhühner in die
Churfürstliche Küche liefern, auch mit was sollte
man dem jeweiligen Beamten in Müllheim seinen
Deputat abliefern?"

Man kann nun getrost die Feder in das Tintenfaß
tunken zum letzten leichten Geplänkel
mit Zahlen. Der jährliche Durchschnittsertrag
der Jagd, aus den letzten 18 Jahren errechnet,
beträgt 18 fl 374/skr. „Wie ist es nun möglich, daß
der Herr v. Rotberg 100 fl dafür anbieten kann,
wann er nicht wohl wüßte, daß zur Winterszeit
sich alles Wiltprett aus dem Gebürg in die Vorhölzer
ziehet, wo wir es nach Pflichten und nach
Waidmannsbrauch behandlen. Den schlechten
Ertrag würde man alsdann wohl bey meiner eige-
genen, des Oberförster Schlutters und des Forster
Rothen seiner Wiltprettsrechnung finden. Es
würde sich hinlänglich zeigen, daß das herrschaftliche
Interesse mehr Nachtheil in der Folge
davon hätte, als der anscheinende Gewinn
deren 100 fl von der Verpachtung des Auggener
Bannes."

Und nun der Ratschlag: v. Rotberg solle sich
mit dem Schliengener und Steinenstädter Bann
begnügen; man solle niemals in den Tausch einwilligen
, ihm höchstens den Hertinger Bann
noch überlassen.

v. Rotberg fühlte sich schwer betroffen und
zwar am meisten in seiner Ehre, da er sich der
falschen Angaben verdächtigt sah. Er weist sein
Recht leidenschaftlich nach: „Das Jagdrecht in
dem ganzen ehemaligen Oberamts Umfang, welches
auch den Entenfang, Lachswaid u. Fischerey
einschließt, war jederzeit eine unbestrittene, jeden
Theilnehmer ausschließende Berechtigung
des Landesfürsten und in Höchstdero Namen
■/: so wie ich es auch laut Bestallung hatte :/ eine
Beynuzung eines jeweiligen Landvogtes zu
Schliengen, worüber von Zeit zu Zeit nach Er-
forderniß der Umstände eine gewisse begünstigende
, den landvogteilichen Genuß aber niemals
ausschließende Verfügungen eintraten. So ward
durch fürstl. Rescript v. Ilten February 1737 dem
damaligen Kaiserl. Herrn Botschafter Marchesa
de Prie in Basel ein gewisser Distrikt in der
Isteiner Jagdbarkeit eingeräumt, sodaß niemand,
und nicht einmal ein Domherr dahin einzugreifen
befugt war. Damals war die Domprobsteiliche
Jagdberechtigung noch unbekannt."

Er weist nun in einer langen Kette durch alle
folgenden Jahrzehnte die Entwicklung dieses
Jagdrechtes nach. Wie sehr man sich in seinen
Mitmenschen täuschen kann, zeigt der Schlußsatz
seines Schreibens: „Selbst der Bericht des Kurf.
Oberforstamtes Kandern, wenn je diese meine
unterthänigste Vorstellung demselben zur Prüfung
zugehen sollte, wird /: ich darf mich dessen
gewärtigen :/ meine Angaben rechtfertigen, da
ich mir bewußt bin, daß gewiß nicht Eigennutz,
sondern bloß die Vorsorge zum ruhigen und jede
Mißhelligkeit entfernenden Jagdgenuß ihr zum
Grunde liegt."

Der Beschluß der Oberforstkommission vom
April 1804 ging dahin, von einem Tausch abzusehen
und ihn auf die Isteiner und Huttinger

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