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currentis sothan-allergnädigsten Befelch ernstlich
widerholet: folglichen / gleichwie in all-übrigen
Erb-Landen beobachtet werde / also auch in der
Grafschaft Tyrol Lege präg, maticali festgestellt
und verordnet haben / daß keiner von dasigen
Landes-Innwohneren und Unterthanen / er seye
von Adel oder nicht / bey allerhöchster Ungnad
und schwären Straff sich unterfangen solle / in
Zukunft seine Kinder in auswärtige und in
Austriaco nicht gelegene Clöster zu verschicken /
noch sonsten zur Erziehung ausser Landes zu geben
/ oder zu elociren.
Darob zu aller Zeit festiglich gehalten / und
die Übertrettere zur gebührenden Straffe ohn-
verweilt an das allerhöchste Ort allerunter-
thänigist angezeiget werden sollen." Unterzeichnet
war der Erlaß durch Joseph Graf von Trapp,
Joseph Ignati von Hormayr und ausgefertigt
von Johann Joseph Felix Spergser.
Diese Verordnung fand nicht allerorts vollen
Beifall, weil sich eben die Mannigfaltigkeit des
Lebens und der menschlichen Beziehungen nicht
in allgemein gültige Formeln pressen lassen. So
meldet der Bürgermeister von Alt-Breisach: „Als
haben hiebei einen Anstand genommen, obe zufolg
dieses Patents diejenige, welche bereits als
Gegentausch oder auch in Studys kostweis außer
Landes sich befinden, sogleich wieder zurückberufen
oder ihre bedingte Zeit noch aushalten,
besonders die Studierende wenigstens ihr Studiojahr
, welches ohnedem schon weit fürgerucket
ausmachen und aushalten können."
In einige Schwierigkeiten war auch der Vogt
von Triberg geraten, der ein außerordentlich
diensteifriger Herr war. Er schreibt nach Freiburg
, daß er auf das Verbot hin nicht ermanglet
habe, sein „Töchterlein, welches vorigen Jahrs
bey denen Frawen Ursulinerinneh zu Freyburg
in der Kost gestanden, hernach aber umb ettwas
mehreres besonders in der französischen Sprach
zu erlehrnen, nacher Straßburg in das Closter
zue St. Barbara verschickhet worden, von dannen
alsogleich zu avocieren." Nun hatte er schon das
Kostgeld bis Ende August bezahlt, die „ermelten
Frawen Unsulinierinnen" aber wollten es nicht
mehr herausrücken. Sie schrieben, es sei „jezue-
weihlen mit einiger Unpäßlichkeit und Blöde des
Magens hart incomodiert worden. Durch Gebrauchung
eines Straßburgischen Medici von dieser
seine Ohnpäßlichkeith bereits zimlich restituieret
." Sie raten dringend, die Behandlung nicht zu
unterbrechen, vielmehr noch eine Kur anzuschließen
. Er meint, hieran hinderlich zu sein,
könne ohnehin nicht die allerhöchste Willensmeinung
sein. So wird auch ihm die Genehmigung
nicht versagt. Die enge Auslegung der Verordnungen
veranlaßt nun doch die Regierung zu
der Erklärung, um diese „jemalig besorgenden
üblen Folgerungen" zu vermeiden, daß sich in
so kleinen Gebieten wie den breisgauischen Vorlanden
mit ihrer engen Nachbarschaft zum Elsaß
und der Schweiz eine großzügigere Handhabung
ergeben müsse.
Wenn »auch 1748 der österreichische Erbfolgekrieg
durch den Frieden von Aachen sein Ende
gefunden hatte, waren keineswegs sorglose Zeiten
angebrochen. Doch findet die Innsbrucker
Regierung die Zeit, in einem besonderen Schreiben
rügend zu bemerken, sie habe „mißfällig ersehen
, daß die Unterschrift nicht so wie ehedem
beschehen und es einer subordinierten an die
vorgesetzte schreibende Stelle gezimmet, nem~
Jich auf der linken, sondern auf der rechten Seiten
gesetzet worden seye."
Das Verbot, die Erblande ohne Genehmigung
zu verlassen, wurde auch in diesem Jahr erneuert,
auch auf Heiraten mit Ausländern ausgedehnt.
Der Breisgau und die österreichischen Vorlande
waren ausdrücklich davon ausgenommen. Diese
Verordnungen hatten nicht nur für Reisen und
Wegzüge ins wirkliche Ausland Geltung, sondern
ebenso für Heiraten mit Reichsuntertanen
oder für Reisen und Unterbringungen in Reichsklöstern
oder -Orten.
1752 wird eine weitere Einschränkung des
Geltungsbereiches verkündet: „Jedoch seyen von
disem Verbott / so viel das Reysen in fremde
Lande anbelange / diejenige Burger / Handelsund
Handwercks-Leuthe ausgenommen / welche
zu Beförderung des mutuellen Commercii, dann
ihrer Profession, und Handthierung wegen außer
Lands zu gehen bemüßiget seyen / ingleichen
jene höhere Standa-Personen / welche außerhalb
denen Erblanden Güter besitzen / und nach Erheischung
ihrer Convenienz sich bisweilen eine
Zeitlang allda aufzuhalten nöthig haben." Nunmehr
sollten aber diese Vorschriften streng beachtet
werden, andernfalls „unfehlbar zu gewar-
ten, daß nach beschaffenen Umständen mit
scharffer Ahndung und empfindlichen Geld-
Straffen gegen sie werde fürgeschritten werden."
Die Präsidenten, Assessoren und der Ausschuß
des v. ö. Ritterstandes im Breisgau waren
mit dieser Heiratseinschränkung nicht einverstanden
. Es ging ihnen nicht um die Behinderung
der gesellschaftlichen Verhältnisse, die hier im
Westen völlig anders gelagert waren, es ging
ihnen-um die Ehre. Was Maria Theresia mit dem
österreichischen Adel der östlichen Landesteile
beginnen konnte, war für das Standesbewußtsein
des breisgauischen Adels untragbar. Das
brachten sie, wenn auch in aller Form und in
großartiger Zierschrift, sehr deutlich zum Ausdruck
. Sie schrieben:
„So haben wür aber über dise allerhöchste
Verordnung die allerunterthänigste bittliche Vorstellung
zu machen und zu allergnädigsten Erwägung
zu untersetzen nit umbhin khönnen, wie
das dise obeingeschränckhte Heüraths Form unserem
uralt adelichen Herkhommen und Ansehen
nit änderst, als sonders derogirlichen seyn khön-
ne, und bey denen Teüdtschen Erz- und anderen
Reichs Stifteren-Orden, und Ritterschaften einen
sehr bedenckhlichen Eindruckh machen, und die
bisherige Achtung des disseithigen Adls zu ohn-
widerbringlichen Schaden und Nachtheill unserer
Descendenz nambhaft geschwächet werden därfte,
und zwar, das nicht zur unzeit zu besorgen, das
besagte Hoche Teüdtsche Reichs Stifter-Orden-
und Ritterschaften sich von uns gänzlichen abzuziehen
veranlaßet."
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